Entscheidungsdatum
18.09.2020Norm
BBG §42Spruch
W262 2223775-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Claudia MARIK sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 09.08.2019, OB XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass beschlossen:
A) Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 09.08.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen. Begründend wurde unter Bezugnahme auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer als Beilage des Bescheides übermittelt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde; diese und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.09.2019 vorgelegt.
In der Folge holte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde ein.
Mit Schreiben vom 16.09.2020 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer am 25.03.2020 verstorben ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist am 25.03.2020 verstorben.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung maßgebende oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 16.09.2020 und dem entsprechenden Eintrag ins Sterbebuch.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Tod eines Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG führt. Das Verfahren ist dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben (der Nachlass) auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen (vgl. VwGH 08.09.1998, 97/08/0151 unter Verweis auf Beschluss vom 19.11.1996, 95/08/0323).
Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind durch ihren Tod erloschen.
Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben eines Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 16.07.2014, 2012/01/0142 oder 26.09.2011, 2011/10/0020 mwN).
Ein Behindertenpass ist jenen Personen auszustellen, welche die in § 40 BBG genannten Voraussetzungen erfüllen. Da infolge des Todes des Beschwerdeführers sein – bei Vorliegen der Voraussetzungen – (höchst-)persönliches Recht auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass erloschen ist und auch nach dem Bundesbehindertengesetz eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung des Beschwerdeführers nicht in Betracht kommt, war das Verfahren spruchgemäß einzustellen
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Beschwerdeführer verstorben VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W262.2223775.1.00Im RIS seit
04.12.2020Zuletzt aktualisiert am
04.12.2020