TE Bvwg Beschluss 2020/9/22 I411 2195253-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.09.2020
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Entscheidungsdatum

22.09.2020

Norm

AEUV Art267
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
VwGG §30a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I411 2195253-2/5E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über den Antrag der XXXX , geboren am XXXX , StA. Marokko, auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung unmittelbar nach dem Unionsrecht beschlossen:

A)

Dem Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung unmittelbar nach dem Unionsrecht wird nicht stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.       Am 29.03.2018 stellte die Antragstellerin, eine marokkanische Staatsangehörige, einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu ihren Fluchtgründen gab sie zusammengefasst an, Marokko verlassen zu haben, weil ihre Familie sie gegen ihren Willen zu einer Ehe mit einem 80-jährigen Mann zwingen wolle.

2.       Mit Bescheid vom 18.04.2018, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Marokko als unbegründet ab. Zugleich erteilte das BFA der Antragstellerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Marokko zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Zugleich erkannte das BFA einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab.

3.       Mit Erkenntnis vom 14.03.2019, Zl. I405 2195253-1/8E, wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin als unbegründet ab.

4.       Daraufhin stellte die Antragstellerin am 25.04.2019 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

5.       Mit Schreiben vom 02.05.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 03.05.2019, beantragte die Antragstellerin durch ihre damalige Rechtsvertretung die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung unmittelbar aufgrund des Unionsrechts. Die Abschiebung der Antragstellerin nach Marokko stehe unmittelbar bevor und ihr drohe ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden. Die zu bekämpfende Entscheidung des BVwG sei rechtswidrig und die aufschiebende Wirkung könne in diesem Verfahrensstadium nicht gewährt werden. Dadurch drohe der Antragstellerin eine Verletzung in ihren in Art. 19 Abs. 2 GRC gewährleisteten Rechten. Aus diesen Gründen werde die Erlassung einer einstweiligen Anordnung durch das BVwG beantragt, mit der dem BFA vorläufig die Durchsetzung der Abschiebung der antragstellenden Partei untersagt werde.

6.       Am 03.05.2019 wurde die Antragstellerin auf dem Luftweg nach Marokko abgeschoben.

7.       Am 10.10.2019 erhob die Antragstellerin eine auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

8.       Mit Erkenntnis vom 24.02.2020, E 1560/2019-17, hob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Verletzung der Antragstellerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973) auf.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin vor dem BFA durch einen männlichen Referenten einvernommen worden sei, ein Hinweis gemäß § 20 Abs. 1 AsylG 2005 sei der Niederschrift zufolge unterblieben. Zwar sei die Entscheidung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch eine Frau getroffen worden, doch habe es die Richterin unterlassen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und so der Antragstellerin die Gelegenheit zu geben, vor einer Person gleichen Geschlechts ihre Befürchtungen in Zusammenhang mit der drohenden Zwangsverheiratung zu schildern. Die Antragstellerin habe sohin im gesamten Verfahren keine Möglichkeit gehabt, den Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung mit einer möglichst geringen Hemmschwellen vorzubringen. Im Ergebnis sei sie im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

9.       Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2020, Zl. I405 2195253-1/23E, wurde die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid des BFA vom 18.04.2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses wurde nicht beantragt. Die gekürzte Ausfertigung der Entscheidung wurde am 27.08.2020 gemäß § 8 ZustG ohne vorausgehenden Zustellversuch durch Hinterlegung zugestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

Es wird daher dieser Entscheidung insbesondere zugrunde gelegt, dass die negative Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz der Antragstellerin vom 29.03.2018 am 27.08.2020 in zweiter Instanz in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Beweiswürdigung

Der dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbedenklichen Akteninhalt des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Einsicht wurde auch genommen in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ I405 2195253-1 und damit zum Beschwerdeverfahren des vorangegangenen Asylverfahrens. Eine Auskunft aus dem zentralen Fremdenregister (izr) wurde ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.10.2014, Ro 2014/04/0069, festgehalten, dass zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren von der „sachnächsten“ Zuständigkeit auszugehen ist. „Sachnächstes Gericht“ für die Prüfung der Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren ist das Verwaltungsgericht. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher für die Erlassung unzuständig, woran auch die Vorlage der Revision durch das Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof nichts zu ändern vermag (siehe auch VwGH 25.02.2019, Ra 2018/19/0611). Dies begründet der VwGH in dem genannten Beschluss im Wesentlichen damit, dass die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen ist, das nach § 30a VwGG über die aufschiebende Wirkung unverzüglich zu entscheiden habe. Dieses habe daher als erstes Kenntnis von der Revision und dem Antrag auf einstweiligen Rechtschutz. Es habe daher zu diesem Zeitpunkt die genaueste Kenntnis über die der Revision zugrundeliegende Fallkonstellation und könne daher am raschesten die erforderliche Interessenabwägung im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes vornehmen. Das Verwaltungsgericht könne daher auch schneller und effektiver über die Notwendigkeit eines unionsrechtlich gebotenen einstweiligen Rechtsschutzes in Form einer einstweiligen Anordnung entscheiden, zumal eine solche neben dem Umstand der Dringlichkeit die Prüfung der Notwendigkeit der Erlassung der einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (fumus boni iuris) sowie gegebenenfalls die Abwägung aller bestehenden Interessen voraussetze.

Nichts Anderes kann auch im vorliegenden Fall gelten, zumal die einstweilige Anordnung nicht nur in Bezug auf die Frage der Verfahrenshilfe beantragt wurde, sondern dadurch insbesondere die Durchsetzbarkeit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache, also in der Frage der Nichtzuerkennung von internationalem Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der damit zusammenhängenden Abschiebung, vorläufig gehemmt werden soll. Auch hier hat das Verwaltungsgericht die genaueste Kenntnis über die zugrundeliegende Fallkonstellation, weil aktuell noch keine Revision eingebracht wurde, vielmehr die Revisionsfrist noch läuft und sich die Akten mangels Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof noch im Bundesverwaltungsgericht befinden. Folglich kann das Bundesverwaltungsgericht am raschesten die erforderliche Interessenabwägung vornehmen.

II.3.2. In der Sache

Die Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht kann mangels einer innerstaatlichen Vorschrift nur in unmittelbarer Anwendung von Unionsrecht erfolgen. So hat der Verwaltungsgerichtshof – der Rechtsprechung des EuGH folgend – bereits mehrmals ausgesprochen, es sei nicht ausgeschlossen, auf Grundlage der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht – über die im kassatorischen System der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgegebene Möglichkeit, der gegen einen Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den angefochtenen Bescheid im Falle seiner Rechtswidrigkeit aufzuheben, hinaus – einstweilige Anordnungen mit der Wirkung zu treffen, dem Antragsteller eine Rechtsposition vorläufig einzuräumen, deren Einräumung mit dem angefochtenen Bescheid auf der Grundlage einer (möglicherweise dem Unionsrecht widersprechenden) nationalen Rechtsvorschrift verweigert wurde (VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069; 13.10.2010, 2010/12/0169).

Nach der Rechtsprechung des EuGH können die nationalen Gerichte einstweilige Anordnungen nur unter den Voraussetzungen treffen, die für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Gerichtshof gelten. Zu diesen Voraussetzungen gehören die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der Erlassung der einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (fumus boni iuris), das Feststehen der Dringlichkeit im Sinne der Verhinderung des Eintritts eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens beim Antragsteller und gegebenenfalls die Abwägung aller bestehenden Interessen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, sodass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen fehlt (VwGH 13.10.2010, 2010/12/0169).

Auch nationale Gerichte sind für den Erlass einstweiliger Anordnungen zuständig. Sie können vorläufig die Vollziehung eines nationalen Verwaltungsaktes aussetzen, der Unionsrecht vollzieht. Da dadurch gleichzeitig indirekt auch das zugrundeliegende Unionsrecht ausgesetzt wird, ist der Erlass einer einstweiligen Maßnahme nur dann zulässig, wenn das nationale Gericht erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Unionsrechtsaktes hat und ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV einleitet. Weiters muss die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes dringlich sein und dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden drohen. Schließlich müssen das Interesse der Union am Vollzug des Unionsrechts und die Rechtsprechung des EuGH angemessen berücksichtigt werden. Die Kriterien stimmen weitgehend mit den Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch den EuGH überein und sollen eine einheitliche Anwendung des Unionsrechts sichern (Lengauer/Richter in: Mayer/Stöger, EUV/AEUV, Art. 279 AEUV Rz 11 mN aus der Rsp des EuGH).

Die Antragstellerin begründet ihren Antrag damit, dass in diesem Verfahrensstadium (gemeint ist hier offensichtlich ihr Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof) aufschiebende Wirkung nicht gewährt werden könne. Damit bringt die Antragstellerin implizit zum Ausdruck, dass die fehlende Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes während des Verfahrenshilfeverfahrens vor den Höchstgerichten beziehungsweise der Zeit zwischen Bewilligung der Verfahrenshilfe und Einbringung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz widersprechen würde.

Art. 46 RL 2013/32/EU, der das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf regelt, lautet auszugsweise:

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben gegen

a) eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutzes, einschließlich der Entscheidung,

i) einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und/oder den subsidiären Schutzstatus zu betrachten; […]

(3) Zur Einhaltung des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie 2011/95/EU zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht beurteilt wird. […]

(5) Unbeschadet des Absatzes 6 gestatten die Mitgliedstaaten den Antragstellern den Verbleib im Hoheitsgebiet bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung des Rechts der Antragsteller auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf. […]“

Der EuGH hat dazu in seinem – auch im vorliegenden Antrag verwiesenen - Urteil vom 26.09.2018, C-180/17, ausgeführt:

„23 Somit verpflichten die Bestimmungen der Richtlinien 2013/32 und 2008/115 die Mitgliedstaaten zwar, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen abschlägige Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz und gegen Rückkehrentscheidungen vorzusehen; keine dieser Bestimmungen sieht jedoch vor, dass die Mitgliedstaaten internationalen Schutz beantragenden Personen, deren Klage gegen die Ablehnung ihres Antrags und die Rückkehrentscheidung abgewiesen wurde, ein Rechtsmittel gewähren müssen, und erst recht nicht, dass ein solches Rechtsmittel kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung haben muss (Hervorhebung nicht im Original).

24 Solche Anforderungen lassen sich auch nicht aus der Systematik und dem Zweck dieser Richtlinien ableiten. Deren Hauptziel ist nämlich, wie aus dem zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32 hervorgeht, die Weiterentwicklung der Normen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes im Hinblick auf die Einführung eines gemeinsamen Asylverfahrens in der Union und, wie sich aus den Erwägungsgründen 2 und 4 der Richtlinie 2008/115 ergibt, die Einführung einer wirksamen Rückkehr- und Rückübernahmepolitik unter vollständiger Achtung der Grundrechte und der Würde der Betroffenen (vgl. zur Richtlinie 2008/115 Urteil vom 19. Juni 2018, Gnandi, C?181/16, EU:C:2018:465, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung). Den Erwägungsgründen dieser Richtlinien lässt sich dagegen nicht entnehmen, dass diese die Mitgliedstaaten zur Schaffung eines zweiten Rechtszugs verpflichten sollen.

25 Ferner bezieht sich, was die Richtlinie 2013/32 betrifft, die Vorgabe, dass der Rechtsbehelf wirksam sein muss, nach Art. 46 Abs. 3 dieser Richtlinie ausdrücklich auf „Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht“. Soweit danach eine umfassende Ex?nunc-Prüfung erforderlich ist, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt, betrifft diese Vorgabe ausschließlich den Ablauf des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens. Sie kann daher nicht mit Blick auf das Ziel dieser Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten zur Schaffung eines zweiten Rechtszugs verpflichtet wären oder dass dieser in bestimmter Weise auszugestalten wäre.

26 Somit hindert das Unionsrecht, wie das Wort „zumindest“ in Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 in Bezug auf Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wird, bestätigt, die Mitgliedstaaten zwar nicht daran, für Rechtsbehelfe gegen abschlägige Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz und gegen Rückkehrentscheidungen einen zweiten Rechtszug vorzusehen. Die Richtlinien 2013/32 und 2008/115 enthalten jedoch keine Vorschriften über die Schaffung und Ausgestaltung eines solchen Rechtszugs. Insbesondere lassen, wie der Generalanwalt in Nr. 41 seiner Schlussanträge ausführt, weder der Wortlaut noch die Systematik oder der Zweck dieser Richtlinien den Schluss zu, dass, wenn ein Mitgliedstaat einen zweiten Rechtszug gegen derartige Entscheidungen vorsieht, das damit geschaffene Rechtsmittelverfahren dem vom Antragsteller eingelegten Rechtsmittel zwingend kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung verleihen muss.

27 Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2008/115 ebenso wie die Richtlinie 2013/32, wie sich aus dem 24. Erwägungsgrund der Ersteren und dem 60. Erwägungsgrund der Letzteren ergibt, unter Beachtung der insbesondere in der Charta anerkannten Grundrechte und Grundsätze auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2018, Gnandi, C?181/16, EU:C:2018:465, Rn. 51).

28 Wenn ein Staat entscheidet, eine Person, die internationalen Schutz beantragt, in ein Land abzuschieben, bei dem ernsthafte Gründe befürchten lassen, dass tatsächlich die Gefahr einer Art. 18 der Charta in Verbindung mit Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der durch das entsprechende Protokoll geänderten Fassung oder Art. 19 Abs. 2 der Charta widersprechenden Behandlung dieser Person besteht, verlangt das in Art. 47 der Charta vorgesehene Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Antragsteller über einen Rechtsbehelf mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung gegen den Vollzug der Maßnahme verfügt, die seine Abschiebung ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2018, Gnandi, C?181/16, EU:C:2018:465, Rn. 54).

29 Der Gerichtshof hat ferner präzisiert, dass bei einer Rückkehrentscheidung und einer etwaigen Abschiebungsentscheidung der mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und dem Grundsatz der Nichtzurückweisung verbundene Schutz dadurch zu gewährleisten ist, dass der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, das Recht zuzuerkennen ist, vor mindestens einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, der kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat. Außerdem haben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz seine volle Wirksamkeit entfaltet, indem sie während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung aussetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2018, Gnandi, C?181/16, EU:C:2018:465, Rn. 56, 58 und 61 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 5. Juli 2018, C u. a., C?269/18 PPU, EU:C:2018:544, Rn. 50).

30 Allerdings schreibt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Art. 47 der Charta im Licht der in ihrem Art. 18 und Art. 19 Abs. 2 enthaltenen Garantien ebenso wenig wie Art. 46 der Richtlinie 2013/32 und Art. 13 der Richtlinie 2008/115 vor, dass es zwei Rechtszüge geben muss. Denn allein entscheidend ist, dass es einen Rechtsbehelf vor einem Gericht gibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juli 2011, Samba Diouf, C?69/10, EU:C:2011:524, Rn. 69, und vom 19. Juni 2018, Gnandi, C?181/16, EU:C:2018:465, Rn. 57).

31 In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass mit Art. 52 Abs. 3 der Charta, soweit diese Rechte enthält, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die notwendige Kohärenz zwischen den in der Charta verankerten Rechten und den entsprechenden, durch die EMRK garantierten Rechten geschaffen werden soll, ohne dass dadurch die Eigenständigkeit des Unionsrechts und des Gerichtshofs der Europäischen Union berührt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2016, N., C?601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 47, und vom 14. September 2017, K., C?18/16, EU:C:2017:680, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach den Erläuterungen zu Art. 47 der Charta stützt sich dessen Abs. 1 auf Art. 13 EMRK. Der Gerichtshof muss daher darauf achten, dass seine Auslegung von Art. 47 Abs. 1 der Charta ein Schutzniveau gewährleistet, das das in Art. 13 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierte Schutzniveau nicht verletzt (vgl. entsprechend Urteile vom 15. Februar 2016, N., C?601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 77, und vom 20. März 2018, Menci, C?524/15, EU:C:2018:197, Rn. 62).

32 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verlangt Art. 13 EMRK aber selbst dann, wenn geltend gemacht wird, dass die Abschiebung den Betroffenen einer echten Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung aussetzt, von den Hohen Vertragsparteien weder, zwei Rechtszüge zu schaffen, noch gegebenenfalls das Rechtsmittel mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung auszustatten (vgl. in diesem Sinne EGMR, 5. Juli 2016, A. M./Niederlande, CE:ECHR:2016:0705JUD002909409, Rn. 70).

33 Daraus folgt, dass sich der Schutz, den Art. 46 der Richtlinie 2013/32 und Art. 13 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit Art. 18, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta einer internationalen Schutz beantragenden Person gegen eine Entscheidung gewährt, mit der ihr Antrag abgelehnt und ihr eine Rückkehrverpflichtung auferlegt wird, auf einen einzigen gerichtlichen Rechtsbehelf beschränkt.

34 Die Schaffung eines zweiten Rechtszugs gegen abschlägige Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz und gegen Rückkehrentscheidungen sowie die Entscheidung, ihn gegebenenfalls mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung auszustatten, sind – entgegen dem in Rn. 17 des vorliegenden Urteils angeführten Vorbringen der belgischen Regierung – Verfahrensmodalitäten zur Umsetzung des in Art. 46 der Richtlinie 2013/32 und Art. 13 der Richtlinie 2008/115 vorgesehenen Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen solche Entscheidungen. Solche Verfahrensmodalitäten unterliegen nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten zwar ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung, müssen aber, wie der Gerichtshof hervorgehoben hat, die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität wahren (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Juli 2014, Sánchez Morcillo und Abril García, C?169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 31, 36 und 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 16. Juli 2015, Sánchez Morcillo und Abril García, C?539/14, EU:C:2015:508, Rn. 33).

35 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dürfen die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte schützen sollen, nicht weniger günstig sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C?557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 25, und vom 6. Oktober 2015, Târ?ia, C?69/14, EU:C:2015:662, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36 Bei der Prüfung der Frage, ob die Anforderungen in Bezug auf die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität erfüllt sind, sind die Stellung der betroffenen Vorschriften im gesamten Verfahren, dessen Ablauf und die Besonderheiten dieser Vorschriften vor den verschiedenen nationalen Stellen zu berücksichtigen (Urteile vom 1. Dezember 1998, Levez, C?326/96, EU:C:1998:577, Rn. 44, und vom 27. Juni 2013, Agrokonsulting-04, C?93/12, EU:C:2013:432, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt der Äquivalenzgrundsatz die Gleichbehandlung auf einen Verstoß gegen das nationale Recht gestützter Rechtsbehelfe und entsprechender, auf einen Verstoß gegen das Unionsrecht gestützter Rechtsbehelfe, nicht aber die Gleichwertigkeit nationaler Verfahrensvorschriften, die für Streitsachen unterschiedlicher Natur gelten (Urteil vom 6. Oktober 2015, Târ?ia, C?69/14, EU:C:2015:662, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

[…]

43 Was den Effektivitätsgrundsatz betrifft, so verlangt dieser hier nicht mehr als die Wahrung der Grundrechte der Charta, insbesondere des Rechts auf einen wirksamen Rechtsschutz. Da sich aus Rn. 30 des vorliegenden Urteils ergibt, dass Art. 47 im Licht der Garantien in Art. 18 und Art. 19 Abs. 2 der Charta nur verlangt, dass eine internationalen Schutz beantragende Person, deren Antrag abgelehnt wurde und gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, ihre Rechte vor einem Gericht wirksam geltend machen kann, lässt der bloße Umstand, dass ein im nationalen Recht vorgesehener zusätzlicher Rechtszug nicht kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat, nicht den Schluss zu, dass der Effektivitätsgrundsatz verletzt wurde.

44 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 46 der Richtlinie 2013/32 und Art. 13 der Richtlinie 2008/115 im Licht von Art. 18, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die zwar ein Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil, das eine Entscheidung bestätigt, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt wird, vorsieht, diesen Rechtsbehelf jedoch nicht mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung ausstattet, obwohl der Betroffene die ernsthafte Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung geltend macht.“

Es ist daher im Sinne dieser Ausführungen zu prüfen, ob der Äquivalenz- oder der Effektivitätsgrundsatz durch die vorgesehenen Regelungen im VwGG verletzt wird.

Dass der Äquivalenzgrundsatz verletzt wird, wurde von der Antragstellerin nicht behauptet. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dieser verletzt werden könnte, zumal die hier kritisierten Regelungen für alle Verfahren gleichermaßen gelten.

Die Antragstellerin behauptet mit Blick auf Art. 47 GRC eine Verletzung des Effektivitätsgrundsatzes dadurch, dass ihr in ihrem Verfahrensstadium, nämlich zwischen der Beantragung beziehungsweise Bewilligung der Verfahrenshilfe bei den Höchstgerichten eine Aufschiebung der aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2019 erfließenden Rechtswirkungen nicht gewährt werden könne.

Wie sich insbesondere aus RN 43 des zitierten EuGH-Urteils ergibt, erfordert der Effektivitätsgrundsatz jedoch nicht mehr als die Wahrung der Grundrechte der Charta, insbesondere des Rechts auf einen wirksamen Rechtsschutz. Da Art. 47 im Licht der Garantien in Art. 18 und Art. 19 Abs. 2 der Charta nur verlangt, dass eine internationalen Schutz beantragende Person, deren Antrag abgelehnt wurde und gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, ihre Rechte vor einem Gericht wirksam geltend machen kann, lässt der bloße Umstand, dass ein im nationalen Recht vorgesehener zusätzlicher Rechtszug nicht kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat, nicht den Schluss zu, dass der Effektivitätsgrundsatz verletzt wurde.

Wenn nun bereits eine Regelung, wonach einem zusätzlichen Instanzenzug nicht kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt, nicht dem Effektivitätsgrundsatz widerspricht, muss das erst recht dafür gelten, wenn bei einem derartigen zusätzlichen Instanzenzug die aufschiebende Wirkung gewährt werden kann, auch wenn das erst nach Beantragung und Bewilligung der Verfahrenshilfe geschehen kann. Die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte wird dadurch nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert. Das ergibt sich wiederum aus dem Umstand, wonach es der Antragstellerin durchaus zuzumuten ist, fristgerecht einen Verfahrenshilfeantrag zu stellen. Über diesen – und die danach gegebenenfalls erhobene Revision bzw. Beschwerde – ist selbst im Falle der unfreiwilligen Ausreise, also im Regelfall der Abschiebung eines Antragstellers durch die Höchstgerichte zu entscheiden. Auch dadurch wird somit die effektive Überprüfung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht verletzt beziehungsweise nicht der Zugang zu einer effektiven zweigliedrigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gänzlich unterlaufen, sondern vielmehr vollständig gegeben.

Die Antragstellerin hat insbesondere auch nicht dargetan, welcher schwere und nichtwiedergutzumachende Schaden ihr durch die Abschiebung nach Marokko drohe. Sie stützte ihren Antrag vor allem darauf, dass die zu bekämpfende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2019 rechtswidrig sei, weil das Bundesverwaltungsgericht keine mündliche Verhandlung abgehalten habe. Zwar wurde diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in weiterer Folge mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.02.2020 behoben, doch wäre der zwischenzeitlich abgeschobenen Antragstellerin in Anlehnung an die Bestimmungen zur Wiedereinreise im AsylG (§ 14 AsylG 2005) in diesem Fall eine zeitnahe Einreise nach Österreich für die Teilnahme an der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.08.2020 freigestanden. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung in seiner verfahrensabschließenden Entscheidung vom 11.08.2020 die von der Antragstellerin behauptete Bedrohung im Herkunftsstaat als nicht bestehend beurteilt und ist vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte zum Schluss gelangt, dass ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung oder unmenschliche Behandlung in Marokko droht.

Somit ist es der Antragstellerin mit ihrem Vorbringen nicht gelungen, einen schweren und nichtwiedergutzumachenden Schaden darzulegen. Es ist nicht erkennbar, dass aktuell eine besondere Vulnerabilität vorläge.

Vor diesem Hintergrund ist die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz für die Antragstellerin zur Sicherstellung der Wirksamkeit des Unionsrechts nicht geboten. Sie hat die Notwendigkeit der Erlassung der beantragten einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht und insbesondere nicht dargelegt, dass die anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften nicht dem Unionsrecht entsprechen. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Regelungen des VwGG nicht dem Unionsrecht beziehungsweise dem Effektivitätsgrundsatz entsprechen könnten.

Auch sind von Amts wegen zum Entscheidungszeitpunkt keine Gründe erkennbar, welche das Feststehen der Dringlichkeit im Sinne der Verhinderung des Eintritts eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens bei der Antragstellerin nahelegen würden.

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung Äquivalenz Asylverfahren aufschiebende Wirkung effektiver Rechtsschutz einstweilige Anordnung konkrete Darlegung Konkretisierung Provisorialverfahren Rechtsbehelf Rechtsschutzinteresse Schaden schwerer Schaden Unionsrecht Zuständigkeit BVwG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I411.2195253.2.00

Im RIS seit

04.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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