Entscheidungsdatum
23.09.2020Norm
AlVG §10Spruch
W260 2234014-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Melanie STÜBLER sowie den fachkundigen Laienrichter Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Dr. Thomas TRIXNER, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid des AMS St. Pölten vom 20.01.2020, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.07.2020, GZ WF 2020-0566-3-000206, wegen § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des AMS St. Pölten (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 20.01.2020 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) für den Zeitraum vom 14.01.2020 bis zum 24.02.2020 den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren hätte.
Begründend wurde ausgeführt, dass es die Beschwerdeführerin vereinbarungswidrig verabsäumt habe, der belangten Behörde Nachwiese über die Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen. Nachsichtgründe würden nicht vorliegen.
2. Die Beschwerdeführerin brachte durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.01.2020 ein.
3. Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 27.07.2020 zu GZ. WF 2020-0566-3-000206 ab.
4. Die Beschwerdeführerin brachte folglich durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht einen Vorlageantrag ein.
5. Die Beschwerdeführerin zog durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom 17.08.2020 den Vorlageantrag zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zog mit Schreiben vom 17.08.2020 den Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Da die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten ist, besteht kein Grund zur Annahme, dass ihr die Rechtswirkungen der Zurückziehung des Vorlageantrages nicht erläutert worden wären. Anhaltspunkte für allfällige Willensmängel liegen nicht vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).
Gleiches muss für den Vorlageantrag gem. § 15 VwGVG bei einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG gelten.
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde oder hier den Vorlageantrag zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).
Dies trifft hier zu, die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hat den Vorlageantrag mit ihrem unmissverständlich formulierten Schriftsatz vom 17.08.2020 zurückgezogen. Die Willenserklärung ist rechtsgültig.
Mit der unmissverständlich formulierten Zurückziehung des Vorlageantrages ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Die Einstellung hatte gem. § 28 Abs 1 iVm § 31 VwGVG durch Beschluss zu erfolgen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W260.2234014.1.00Im RIS seit
04.12.2020Zuletzt aktualisiert am
04.12.2020