TE Bvwg Beschluss 2020/9/25 W261 2169661-1

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Veröffentlicht am 25.09.2020
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Entscheidungsdatum

25.09.2020

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W261 2169661-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Iran alias Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom 11.08.2017, Zl. XXXX :

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 11.08.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.09.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 11.08.2018 (Spruchpunkt III.).

2. Mit Eingabe vom 29.08.2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter, Rechtsanwalt Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides fristgerecht Beschwerde.

3. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 31.08.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 04.09.2017 in der Gerichtsabteilung L525 einlangte.

4. Mit Aktenvermerk vom 11.09.2017 erklärte sich der Leiter der Gerichtsabteilung L525 infolge Annexität des Verfahrens zum Verfahren W162 2169659-1 für unzuständig, woraufhin dieses der Gerichtsabteilung W162 neu zugewiesen wurde.

5. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W162 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W261 neu zugewiesen, wo dieses am 14.09.2020 einlangte.

6. Mit Ladungen vom 17.09.2020 beraumte das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 16.11.2020 an.

7. Mit Eingabe vom 24.09.2020, datiert 23.09.2020, zog der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter die gegenständliche Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit der am 24.09.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe erklärte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter, dass die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11.08.2017 zurückgezogen wird.

2. Beweiswürdigung:

Dass der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich unmissverständlich und zweifelsfrei aus der von seinem bevollmächtigten Vertreter eingebrachten Eingabe vom 24.09.2020 (OZ 5).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

§ 7 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z. B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

Eine solche eindeutige Erklärung lag im vorliegenden Fall vor, da der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24.09.2020 durch seinen bevollmächtigten Vertreter unmissverständlich und zweifelsfrei erklärt hat, seine Beschwerde zurückzuziehen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Da der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren somit mit Beschluss spruchgemäß einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W261.2169661.1.00

Im RIS seit

04.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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