TE Bvwg Beschluss 2020/9/25 G306 2227905-1

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Veröffentlicht am 25.09.2020
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Entscheidungsdatum

25.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67
FPG §70
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

G306 2227905-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER im Verfahren über die Beschwerde des XXXX geboren am XXXX , polnischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2019, Zl. XXXX :

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Begründung:

Mit Eingabe vom 17.09.2020 (OZ 8) legte der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausdrücklich zurück. Das Verfahren ist daher gemäß § 28 Abs 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG sind nicht zu beantworten, sodass kein Anlass besteht, die Revision zuzulassen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G306.2227905.1.00

Im RIS seit

04.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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