TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/28 W155 2230819-6

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.09.2020
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Entscheidungsdatum

28.09.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77

Spruch

W250 2230819-6/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. KRASA im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX über die weitere Anhaltung von XXXX , alias XXXX , alias XXXX , XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, in Schubhaft zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 23.08.2016 in Österreich seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.10.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Gleichzeitig wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

2. Der BF tauchte in die Anonymität ab, gab dem BFA keine Meldeadresse bekannt und entzog sich damit dem Verfahren. Der Bescheid erwuchs mit 19.10.2016 in Rechtskraft. Am 12.10.2016 trat Deutschland an Österreich zur Rückübernahme heran. Am 13.04.2017 traten die niederländischen Behörden an Österreich heran mit der Information, dass sich der BF zurzeit in den Niederlanden befinde. Am 21.06.2017 trat Luxemburg an Österreich heran mit der Information, dass sich der BF nunmehr in Luxemburg aufhalte.

Überstellungen des BF mussten von den Mitgliedsstaaten stets storniert bzw. ausgesetzt werden, da sich der BF den Überstellungsverfahren immer wieder entzog und in die Anonymität untertauchte.

Am 27.03.2018 traten die französischen Behörden an Österreich heran mit der Information, dass sich der BF nun in Frankreich befinde. Am 03.05.2018 konnte der BF schließlich erfolgreich von Frankreich nach Österreich überstellt werden.

3. Am 03.05.2018 stellte der BF in Österreich erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Mai und Juni 2018 wurde der BF bei der Begehung mehrerer Strafdelikte auf frischer Tat betreten und angezeigt.

4. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.05.2018 wurde aufgrund entschiedener Sache mit Bescheid vom 09.07.2018 vollinhaltlich zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.07.2018 abgewiesen.

5. Am 11.09.2018 traten die Schweizer Behörden an Österreich heran mit der Information, dass sich der BF in der Schweiz befinde, Österreich jedoch zuständig sei. Mit Antwortschreiben vom 12.09.2018 wurde einer Überstellung des BF von der Schweiz nach Österreich zugestimmt. Am 24.10.2018 wurde er von der Schweiz nach Österreich überstellt, entzog sich jedoch den Behörden durch Flucht.

6. Am 28.10.2018 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, wurde festgenommen und vom BFA niederschriftlich einvernommen.

Mit Mandatsbescheid des BFA vom 30.10.2018 wurde über den BF Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

Am 08.11.2018 wurde der BF abermals vom BFA niederschriftlich einvernommen und im Anschluss daran wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 15.11.2018 fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.

7. Am 06.03.2019 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen, da die Erteilung eines Ersatzreisedokumentes zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar war.

8. Am 30.07.2019 stellte der BF wiederum einen Asylantrag in Frankreich. Mit Schreiben vom 06.08.2019 wurde einer Überstellung des BF nach Österreich zugestimmt. Es erfolgte vorerst keine Dublin-Überstellung aus Frankreich.

9. Mit Bescheid des BFA vom 06.08.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.10.2018 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt. Da der BF unbekannten Aufenthaltes war, wurde der Bescheid vom 06.08.2019 im Akt hinterlegt und erwuchs am 27.08.2019 in Rechtskraft.

10. Am 04.11.2019 wurde der BF von der belgischen Polizei festgenommen. Belgien trat in Folge an die österreichischen Behörden heran. Mit Antwortschreiben vom 15.11.2019 wurde einer Überstellung des BF von Belgien nach Österreich zugestimmt. Der BF wurde am 17.01.2020 erfolgreich von Belgien nach Österreich überstellt, umgehend festgenommen und stellte am 17.01.2020 einen weiteren – den insgesamt vierten - Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

11. Mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid des BFA vom 18.01.2020 wurde über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

12. Mit Bescheid des BFA vom 30.01.2020 wurde der Folgeantrag des BF vom 17.01.2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und gleichzeitig festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Marokko zulässig sei. Der Bescheid erwuchs am 15.02.2020 in Rechtskraft. Die laufende Schubhaft galt gemäß § 76 Abs. 5 FPG fortan als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

13. Das BFA führte am 14.02.2020, 13.03.2020 und 10.04.2020 Schubhaftprüfungen gemäß § 80 Abs. 6 FPG durch. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Erkenntnissen vom 13.05.2020, 10.06.2020, 06.07.2020, 29.07.2020 und 31.08.2020 fest, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig ist.

14. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 18.09.2020 die Akten gemäß §22a BFA-VG zur neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

Der BF hat bisher keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität bescheinigen, er gibt an, marokkanischer Staatsangehöriger zu sein, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

Der BF wird seit 18.01.2020 in Schubhaft angehalten.

Der BF leidet an keinen wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, er ist haftfähig. Er hat in Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

Der BF hat im Bereich der Mitgliedstaaten bisher folgende Asylanträge gestellt:

Am 23.08.2016 in Österreich, am 27.09.2016 in Deutschland, am 04.04.2017 in den Niederlanden, am 19.06.2017 in Luxemburg, am 26.03.2018 in Frankreich, am 03.05.2018 in Österreich, am 27.08.2018 in der Schweiz, am 28.10.2018 in Österreich, am 30.07.2019 in Frankreich und am 17.01.2020 in Österreich.

In Österreich entzog sich der BF seinen Asylverfahren mehrfach durch Untertauchen. Er hat in der Vergangenheit wiederholt seine Ausreiseverpflichtung missachtet und sich illegal in Österreich aufgehalten. Er hat sich zudem mehrmals unrechtmäßig in andere Mitgliedsstaaten (Deutschland 2016, Niederlande 2017, Luxemburg 2017, Frankreich 2018, Schweiz 2018, Frankreich 2019 und Belgien 2020) abgesetzt und so fremdenrechtliche Maßnahmen in Österreich erfolgreich verhindert. Auch den dortigen Verfahren zur Rücküberstellung nach Österreich (im Rahmen der Dublin-III-VO) hat er sich mehrfach entzogen. Am 24.10.2018 entzog sich der BF unmittelbar nach einer einschlägigen Rücküberstellung der Behörde durch Flucht. Der BF erschwert seine Abschiebung überdies dadurch, dass er in seinen bisherigen Verfahren unterschiedliche Identitätsdaten angegeben und keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat.

Zuletzt wurde gegen den BF mit Bescheid des BFA vom 30.01.2020 eine Rückkehrentscheidung erlassen, diese ist in Rechtskraft erwachsen und durchsetzbar. Gleichzeitig wurde mit diesem Bescheid ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Der BF stellte seine Asylanträge vom 03.05.2018, 28.10.2018 und 17.01.2020 jeweils zu einem Zeitpunkt, als eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag. Im Zeitpunkt seiner Antragstellung am 17.01.2020 wurde er überdies gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG angehalten. Der faktische Abschiebeschutz hinsichtlich des Asyl-Folgeantrages vom 28.10.2018 wurde rechtskräftig aufgehoben.

Der Beschwerdeführer befand sich am 13.04.2020, von 08.06.2020 bis 23.06.2020 und von 21.09.2020 bis 26.09.2020 in Hungerstreik um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen.

Der BF wurde in den vergangenen Jahren mehrfach wegen der Begehung von Straftaten angezeigt. Er ist insgesamt in besonders ausgeprägtem Maß nicht vertrauenswürdig. Der BF gab im Rahmen einer Einvernahme am 28.10.2018 selbst an, in Deutschland drei Diebstähle begangen zu haben.

Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz, er weist ausschließlich Meldungen in Anhaltezentren auf. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF ist in Österreich weder sozial noch beruflich verankert. In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF.

Das BFA ist seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen; es hat rechtzeitig und zielführend ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den BF mit der marokkanischen Vertretungsbehörde eingeleitet. In diesem Verfahren mit Marokko wird nachweislich laufend urgiert.

Mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikats ist innerhalb der zulässigen gesetzlichen Anhaltedauer zu rechnen. Am 12.03.2020 wurden die Unterlagen bezüglich des BF erneut zur Durchführung einer Identitätsprüfung den marokkanischen Behörden übermittelt, zuletzt – am 11.09.2020 - auftragsgemäß ein aktuelles Fingerabdruckblatt. Weitere Urgenzen auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates erfolgten am 15.04.2020, 19.05.2020, 15.06.2020, 02.07.2020, 17.07.2020, 04.09.2020 sowie 15.09.2020 ua. mittels einer „High Priority“-Liste. Die marokkanische Vertretungsbehörde überprüft aktuell die Personendaten des BF und hat bis dato keine Ablehnung erteilt. Das BFA steht nach wie vor in Verbindung mit der Botschaft des Königreiches Marokko.

Es ist damit zu rechnen, dass die gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit COVID-19 jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer soweit gelockert sind, dass Abschiebungen innerhalb dieses Zeitraumes durchführbar sind.

Eine Abschiebung des BF im Herbst 2020 ist jedenfalls realistisch.

Eine relevante Änderung der Umstände seit Anordnung der Schubhaft hat sich im Verfahren nicht ergeben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren sowie das bisherige Schubhaftverfahren des BF betreffend, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des BFA, dem vorliegenden Gerichtsakt sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die Asylverfahren sowie das Schubhaftverfahren des BF betreffend.

Aus dem Verwaltungsakt sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich, dass der BF bisher keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat. An seiner Volljährigkeit besteht jedoch kein Zweifel und wird die Minderjährigkeit auch vom BF nicht behauptet. Im bisherigen Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Da seine bisherigen Asylanträge in Österreich ab- bzw. zurückgewiesen wurden, handelt es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten.

Dass der BF seit 18.01.2020 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des BFA sowie aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

Aus dem Akt ergibt sich, dass der BF bisher lediglich schmerzstillende Medikamente für seine Hand benötigte und auch erhalten hat. Indizien für eine Haftunfähigkeit liegen jedoch nicht vor. Aus dem aktuell vorgelegten ärztlichen Gutachten vom 28.09.2020 geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung des Hungerstreiks keine körperlichen Beschwerden aufweist und weiter haftfähig ist. Der Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung ist unzweifelhaft.

Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

Die Feststellungen zu den vom BF bisher im Bereich der Mitgliedstaaten gestellten Anträgen auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus den im Zentralen Fremdenregister aufgelisteten Eurodac-Treffern.

Dass sich der BF seinen Verfahren in Österreich entzogen hat ergibt sich insofern, als er wiederholt in andere Staaten weiterreiste. Insbesondere wurde der Bescheid vom 06.08.2019 im Akt hinterlegt, da der Aufenthaltsort des BF unbekannt war. Aus dem Aktenvermerk des BFA vom 24.10.2018 ergibt sich, dass sich der BF nach seiner Überstellung aus der Schweiz durch Flucht österreichischen Behörden entzogen hat. Dass sich der BF in den Mitgliedstaaten wiederholt seiner Überstellung nach Österreich entzogen hat, ergibt sich aus der Aktenlage. Dass der BF in Österreich unterschiedliche Angaben zu seiner Identität gemacht hat und bisher keinerlei Unterlagen zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat, ergibt sich aus sämtlichen mit ihm aufgenommenen Niederschriften in seinen asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren.

Die Feststellung zu der mit Bescheid vom 30.01.2020 erlassenen Rückkehrentscheidung beruht auf der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.

Dass der BF sämtliche Asylfolgeanträge jeweils zu einem Zeitpunkt stellte, als eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag, ergibt sich ebenso aus der Aktenlage wie die Feststellung, dass er im Zeitpunkt seiner Antragstellung am 17.01.2020 gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG auf Grund eines vom BFA erlassenen Festnahmeauftrages angehalten wurde. Dass der faktische Abschiebeschutz hinsichtlich des Asyl-Folgeantrages vom 28.10.2018 rechtskräftig aufgehoben wurde ergibt sich insbesondere aus dem diesbezüglichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zu den Zeiten, in denen sich der BF im Hungerstreik befand beruhen auf einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei und dem ärztlichen Gutachten vom 28.09.2020.

Ebenfalls aus der Aktenlage ergeben sich die Strafanzeigen gegen den BF. Die in besonderem Ausmaß fehlende Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus seinem bisherigen Verhalten – insbesondere der Entziehung aus Verfahren im In- und Ausland sowie dem intensiv betriebenen Versuch in verschiedenen Mitgliedstaaten einen Aufenthaltstitel zu erlangen.

Die Feststellungen zur fehlenden Integration des BF ergeben sich aus der Aktenlage. Die Feststellungen zu dem mangelnden sozialen Netz, dem fehlenden Wohnsitz, den fehlenden finanziellen Mitteln sowie der mangelnden beruflichen Tätigkeit ergeben sich ebenso wie die Feststellung, dass in Österreich keine Familienangehörigen des BF leben, überdies insbesondere aus den bisherigen Angaben des BF in seinen Verfahren.

Die Feststellungen zu den Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit der marokkanischen Vertretungsbehörde ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere des vorgelegten Registerauszugs zur Kommunikation mit der marokkanischen Botschaft. Vor diesem Hintergrund kann realistisch von einer Identifizierung des BF samt Ausstellung eines Heimreisezertifikates und seiner Abschiebung innerhalb der kommenden Monate ausgegangen werden.

Dass es aufgrund der zum Entscheidungszeitpunkt aktuell vorherrschenden COVID-19 Pandemie zu Verzögerungen hinsichtlich der Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat wegen der vorherrschenden Mobilitätsbeschränkungen kommt, ist evident. Es ist aber davon auszugehen, dass die gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit COVID-19 aufgrund der damit verbundenen massiven Belastungen für Privatpersonen und Wirtschaft realistischer Weise in absehbarer Zeit - jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer - wieder substantiell gelockert werden und eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat spätestens dann erfolgen kann. Abschiebungen nach Marokko auf dem Luftweg sind bereits vor Ausbruch der COVID-19 Pandemie regelmäßig durchgeführt worden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch die Möglichkeit besteht, den BF mittels Charterabschiebung nach Marokko zu verbringen, womit das BFA nicht an die Wiederaufnahme der Linienflüge gebunden ist. Eine bereits jetzt bestehende faktische Unmöglichkeit der Abschiebung des BF ist aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes nicht ersichtlich.

Eine Änderung der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

Zu Spruchteil A) – Fortsetzungsausspruch

Gesetzliche Grundlagen:

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

§ 77 Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

§ 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:

„(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine

Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

Zum vorliegenden Fall:

Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist.

Da eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt und ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF anhängig ist, ist mit einer Abschiebung des BF innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer zu rechnen. Innerhalb dieses Zeitraumes erscheint es auch realistisch, dass der Flugverkehr nach Marokko wiederaufgenommen wird.

Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus:

Dabei ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF verwendete in seinen bisherigen Verfahren unterschiedliche Identitätsdaten und legte keine Dokumente zum Nachweis seiner wahren Identität vor. Er hat überdies Österreich mehrfach verlassen und ist unrechtmäßig in andere Mitgliedstaaten weitergereist, um seine Abschiebung zu verhindern. Durch dieses Verhalten hat er seine Abschiebung zumindest erschwert, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt ist.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

Da gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt und er sich seinen Asylverfahren durch Untertauchen entzogen hat, ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde.

Der BF stellte sämtliche Asyl-Folgeanträge jeweils zu einem Zeitpunkt, als eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, bei Stellung seines Asylfolgeantrages vom 17.01.2020 wurde er überdies gemäß § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG angehalten. Es ist daher im vorliegenden Fall auch der Tatbestand der Z 5 des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.

Das Verfahren hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Fall des BF Umstände vorliegen, die wegen seiner Verankerung im Bundesgebiet gegen das Bestehen der Fluchtgefahr sprechen. Er verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG liegt daher gegenständlich ebenfalls vor.

Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 5 und 9 FPG vor.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist. Es liegt eine den BF betreffende durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme sowie ein Einreisverbot vor. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Der BF hat sich seinen Verfahren und seiner Abschiebung in Österreich wiederholt entzogen und ist unrechtmäßig in andere Mitgliedstaaten weitergereist, wo er ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz stellte und sich wiederum mehrfach der Überstellung nach Österreich entzogen hat. In Österreich verfügte er noch nie über eine Meldeadresse außerhalb eines Polizeianhaltezentrums. Der BF gab in seinen Verfahren unterschiedliche Identitätsdaten an und erschwert dadurch zusätzlich seine Abschiebung.

In Österreich befinden sich weder Familienangehörige des BF noch ist er sonst sozial verankert. Der BF verfügt in Österreich über keinen gefestigten Wohnsitz und auch nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Einer legalen Beschäftigung ging er in Österreich bisher nicht nach. Seit seiner ersten Asylantragstellung in Österreich im Jahr 2016 hielt er sich nur kurze Zeit tatsächlich in Österreich auf, da er regelmäßig untertauchte und in andere Mitgliedstaaten weiterreiste.

Es ist daher auch Sicherungsbedarf gegeben.

Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Der BF verfügt über keine familiären Kontakte in Österreich. Zudem verfügt er über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Er ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, ist mittellos und verfügt über keine gesicherte Unterkunft.

Zusätzlich befand sich der BF am 13.04.2020 und von 08.06.2020 bis 23.06.2020, aktuell seit 21.09.2020 in Hungerstreik um seine Freilassung zu erpressen.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchzuführenden Abwägung festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (Missachtung der Ausreiseverpflichtung, unrechtmäßiges Absetzen in andere Mitgliedsstaaten (Deutschland 2016, Niederlande 2017, Luxemburg 2017, Frankreich 2018, Schweiz 2018, Frankreich 2019 und Belgien 2020) um so fremdenrechtliche Maßnahmen in Österreich erfolgreich zu verhindern, Flucht im Rahmen einer Überstellung, nicht Mitwirken an der Feststellung seiner Identität sowie Hungerstreik, um die Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen), das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung und eines geordneten Fremdenwesens den Schutz der persönlichen Freiheit des BF weiterhin überwiegt und auch der aktuelle Gesundheitszustand des BF der weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht entgegensteht.

Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung.

Bei einer wie im vorliegenden Fall im Sinne des § 80 Abs. 4 Z 1 und Z 4 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten scheint die Aufrechterhaltung der seit 18.01.2020 bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft weiterhin verhältnismäßig.

Dies auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Selbst wenn es aufgrund der gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit COVID-19 noch immer zu Verzögerungen der Abschiebung aufgrund der auch weiterhin bestehenden Einschränkungen im internationalen Flugverkehr kommt, besteht jedoch die realistische Möglichkeit einer Überstellung des BF in seinen Herkunftsstaat (innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft) aus aktueller Sicht weiterhin. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand - kooperatives Verhalten des BF vorausgesetzt - mit wenigen Monaten einzustufen, da auch bald mit der Erlangung eines Heimreisezertifikates zu rechnen ist. Es ist damit zu rechnen, dass die gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit COVID-19 wieder substantiell gelockert werden und dann eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat durchführbar sein wird. Eine Verzögerung der Abschiebung unmittelbar aufgrund dieser Umstände ist zum Entscheidungszeitpunkt (zumindest noch) nicht ersichtlich. Eine bereits jetzt bestehende faktische Unmöglichkeit der Abschiebung des BF ist aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes nicht ersichtlich.

Im vorliegenden Fall liegt die (verhältnismäßige) Verzögerung einer Abschiebung des BF jedoch nicht ausschließlich an den pandemiebedingten Einschränkungen, sondern am unkooperativen Verhalten des BF. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es auch trotz der Einschränkungen im Flugverkehr fallbezogen noch vertretbar eine Schubhaft in Erwartung einer Lockerung der Reisebeschränkungen vorerst aufrecht zu erhalten (VwGH vom 12.05.2020, Ra 2020/21/0094).

Den persönlichen Interessen des BF kommt daher insgesamt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er sich einer Abschiebung entzieht oder Maßnahmen setzt, um diese verzögern.

Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Überprüfung auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des BF besteht. Da eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, der BF bereits mehrmals im Bundesgebiet sowie im Bereich der Mitgliedstaaten untergetaucht ist und sich sogar im Rahmen einer Überstellung durch Flucht den Behörden entzogen hat ist während des anhängigen Verfahrens zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht zu erwarten, dass ein gelinderes Mittel für die Sicherung der Abschiebung ausreichend ist, zumal der BF mehrmals versucht hat, durch Hungerstreik seine Haftunfähigkeit herbeizuführen und damit seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht.

Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat.

Zu Spruchteil B) - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Gesundheitszustand Haftfähigkeit Identität Interessenabwägung Mandatsbescheid Mittellosigkeit öffentliche Interessen Pandemie Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit Vertrauenswürdigkeit Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W155.2230819.6.00

Im RIS seit

04.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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