TE Bvwg Beschluss 2020/9/30 W232 2234913-1

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Veröffentlicht am 30.09.2020
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Entscheidungsdatum

30.09.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AVG §6 Abs1
VwGG §25a Abs3
VwGVG §15 Abs3

Spruch

W232 2234913-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , StA Serbien, vertreten durch die RA Dr. Martin MAHRER, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2020, Zl. 1206096903-200546345:

Der gegen die Beschwerdevorentscheidung gerichtete Vorlageantrag samt Verwaltungsakt wird gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 15 Abs. 3 VwGVG zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich – Außenstelle St. Pölten, weiter(zurück-)geleitet.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mahrer, mit Schreiben vom 12.07.2020 Beschwerde.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.08.2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. In der Rechtsmittelbelehrung wurde festgehalten, dass die Frist zur Beantragung eines Vorlageantrages zwei Wochen beträgt.

4. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 18.08.2020 persönlich zugestellt.

5. Gegen die Beschwerdevorentscheidung stellte der bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 07.09.2020 den Antrag auf Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Ausgeführt wurde eingangs, dass die Beschwerdevorentscheidung am 25.08.2020 zugestellt worden sei.

6. Mit Verspätungsvorhalt vom 14.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines bevollmächtigten Vertreters (unter Vorlage einer Kopie des Zustellnachweises) mitgeteilt, dass sich der gegenständliche Vorlageantrag nach der Aktenlage als verspätet darstellen würde. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

7. Bis dato langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 13.08.2020 zur Zl. 1206096903-200546345 wurde dem Beschwerdeführervertreter am 18.08.2020 zugestellt.

Der vom Beschwerdeführervertreter verfasste Vorlageantrag wurde am 07.09.2020 der belangten Behörde übermittelt. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Vorlageantrages war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Eine Zurückweisung des verspäteten Vorlageantrages gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG erfolgte durch die belangte Behörde nicht. Sie legte mit Schreiben vom 08.09.2020 den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer ist dem Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes, sein Vorlageantrag sei verspätet, nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Die "sinngemäße" Anwendung des § 6 AVG im Verfahren der Verwaltungsgerichte nach dem VwGVG ergibt sich daraus, dass die Weiterleitung eines Anbringens nach dieser Bestimmung nicht als verfahrensabschließender Beschluss, sondern als - wenngleich ebenfalls in Beschlussform zu treffende (§ 31 Abs. 1 VwGVG) - verfahrensleitende Anordnung im Sinne des § 31 Abs. 2 und 3 letzter Satz VwGVG zu qualifizieren ist (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2015/01/0022 und VwGH 02.08.2018, Ra 2018/03/0072).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG sind verspätete Vorlagenanträge von der Behörde zurückzuweisen.

Mit dieser Bestimmung legte der Gesetzgeber fest, dass die Behörde zur Entscheidung über einen verspäteten und/oder unzulässigen Vorlageantrag zuständig ist. Allerdings enthalten weder diese Bestimmung, noch die sachlich in Betracht kommenden Materialien (Erl RV 2009 BlgNR XXIV. GP, S. 5, Anm. zu § 16) einen Hinweis dahin, wie das Verwaltungsgericht vorzugehen hat, wenn die belangte Behörde einen verspäteten und/oder unzulässigen Vorlageantrag gegen die erlassene Beschwerdevorentscheidung nicht zurückweist, sondern den (verspäteten und/oder unzulässigen) Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgericht zur Vorlage bringt.

In seinem Erkenntnis vom 26.02.2009, Zl. 2005/09/0107, stellte der Verwaltungsgerichthof zu § 64a Abs. 3 AVG 1991 klar, dass über einen verspäteten und/oder unzulässigen Vorlageantrag jene Behörde zu entscheiden hat, die die Berufungsvorentscheidung erlassen hat und wendet sich dieses Erkenntnis damit erkennbar gegen den seinerzeit vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Bezug habenden Anlassfall (unzutreffend) angenommenen Übergang der Zuständigkeit auf diesen. Nach Auffassung des erkennenden Bundesverwaltungsgerichtes ist dieses höchstgerichtliche Erkenntnis schon wegen der Ähnlichkeit der den Gegenstand dieser Entscheidung gebildet habenden Bestimmung des § 64a AVG und der hier maßgeblichen Bestimmung des § 15 Abs. 3 erster Satz VwGVG somit auch auf verspätete und/oder unzulässige Vorlageanträge gegen eine Beschwerdevorentscheidung anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der gegen die Beschwerdevorentscheidung gerichtete Vorlageantrag des Beschwerdeführers nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 18.08.2020 wirksam zugestellt und wurde die zweiwöchige Rechtsmittelfrist, über welche die belangte Behörde rechtsrichtig informierte, mit dem Tag der Zustellung in Gang gesetzt und endete diese mit Ablauf des 01.09.2020. Aus diesem Grund erweist sich der mit 07.09.2020 datierte Vorlageantrag als verspätet.

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Zulässigkeit und/oder Verspätung des Vorlageantrages liegt in Anbetracht der klaren gesetzlichen Regelung in § 15 Abs. 3 VwGVG bei der belangen Behörde, weshalb der verspätete Vorlageantrag mit dem Verwaltungsakt gemäß § 6 Abs. 1 AVG wegen (der in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmenden) Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes mit Beschluss an die belangte Behörde weiter(zurück-)zuleiten ist.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung Fristablauf Unzuständigkeit Verspätung Vorlageantrag Weiterleitung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W232.2234913.1.00

Im RIS seit

04.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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