Entscheidungsdatum
01.10.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W215 2103317-3/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, gegen Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2020, Zahl 1024174806-180117379, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. wird gemäß § 11 Abs. 6 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, iVm § 6 Zustellgesetz,
BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG), in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004, abgewiesen.
II. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. wird gemäß
§ 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2015, Zahl 1024174806-14765252, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.07.2014 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und (in Spruchpunkt III.) eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zu zum 19.02.2016 erteilt.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 04.02.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Urteil des XXXX , vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, die ihm unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil vom XXXX wurde diese Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
Am 03.02.2018 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ein Aberkennungsverfahren eingeleitet, das in der Folge wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers eingestellt werden musste.
Im Zuge einer Personenkontrolle wurde der Beschwerdeführer am 09.03.2018 angehalten und bei der Überprüfung seiner Daten festgestellt, dass sein Status des subsidiär Schutzberechtigten abgelaufen war und er keinen Folgeantrag gestellt hatte.
Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 27.03.2018 und 30.04.2018 einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG.
Mit 28.05.2018 wurde das Aberkennungsverfahren des Beschwerdeführers gemäß
§ 9 Abs. 1 Z 1 AsylG fortgesetzt und wurde der Beschwerdeführer zur niederschriftlichen Befragung am 21.06.2018 geladen. Die Zustellung der Ladung erfolgte aufgrund der bestehenden Meldeverpflichtung des Beschwerdeführers bei der zuständigen Polizeiinspektion gemäß § 11 BFA-VG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Nachdem der Beschwerdeführer zu seiner niederschriftlichen Befragung unentschuldigt nicht erschienen war, wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seitens der Landespolizeidirektion am 21.06.2018 mitgeteilt, dass eine Verständigung über die Ladung an der Meldeadresse hinterlegt worden sei. Der Beschwerdeführer sei überdies seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen und sei am 09.05.2018 das letzte Mal vorstellig gewesen.
Mit Kurzbrief der zuständigen Landespolizeidirektion vom 22.06.2018 wurde zudem mitgeteilt, dass es sich bei der Adresse des Beschwerdeführers um eine Briefkastenadresse/Obdachlosenmeldung handle und die Verständigung über die Hinterlegung der Ladung unbeachtet geblieben sei. Der Beschwerdeführer habe die zuständige Polizeiinspektion während des Bereithaltungszeitraumes nicht kontaktiert, es bestehe weder eine Ortsanwesenheit noch eine postalische Erreichbarkeit und hätten keine zweckdienlichen Hinweise bezüglich eines aktuellen Aufenthaltes in Erfahrung gebracht werden können.
Am 10.07.2018 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem an der Meldeadresse des Beschwerdeführers ansässigen Verein mit, dass der Beschwerdeführer einer 14-tägigen Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle unterliege und dieser seit 09.05.2018 nicht nachkomme. Sollte er seine Meldeverpflichtung nicht nachkommen und sein aktueller Aufenthaltsort weiterhin unbekannt bleiben, werde ein Abwesenheitskurator bestellt.
Daraufhin wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Seiten des kontaktierten Vereins mit Schreiben vom 11.07.2018 darüber informiert, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 02.07.2018 bei der zuständigen Polizeiinspektion gewesen und dort auf seine 14-tägige Meldeverpflichtung aufmerksam gemacht worden sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dieser im Zeitraum vom 09.05.2018 und 02.07.2018 nicht nachgekommen zu sein, er beabsichtige aber wieder regelmäßig hinzugehen.
Die darauffolgende Ladung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 11 BFA-VG erfolgreich zugestellt und wurde er in der Folge am 09.08.2018 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur beabsichtigten Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten niederschriftlich befragt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2019, Zahl 1024174806-180117379, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 19.02.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und seine Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 27.03.2018 und 30.04.2018 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß
§ 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).
Am 27.08.2019 wurde die zuständige Landespolizeidirektion seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ersucht, dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Meldeverpflichtung den Bescheid vom 27.08.2019, Zahl 1024174806-180117379, persönlich zu übergeben und für den Fall, dass er seiner Verpflichtung nicht nachkomme, das Zustellstück für zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten.
Das Zustellstück wurde daraufhin noch am selben Tag bei der zuständigen Polizeiinspektion hinterlegt.
Mit Schreiben vom 11.09.2018 teilte die Landespolizeidirektion dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides am 27.08.2018 unbeachtet geblieben und die zuständige Polizeiinspektion während des Bereithaltezeitraumes vom Beschwerdeführer nicht kontaktiert worden sei.
Am 05.08.2019 erhielt der Beschwerdeführer, als er die Neuausstellung einer Karte für subsidiär Schutzberechtigte beantragen wollte, um sich an der Wohnadresse seiner Freundin anmelden zu können, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Information, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits im Jahr 2018 rechtskräftig aberkannt wurde.
2. Am 19.08.2019 stellte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Zustellung des Bescheides vom 27.08.2018. Eventualiter wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und in eventu eine Anregung auf amtswegige Behebung gemäß § 68 Abs. 2 AVG eingebracht.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niemals erhalten habe. Auch sei er nicht ordnungsgemäß von der Hinterlegung des angefochtenen Bescheides verständigt worden, weshalb keine rechtswirksame Zustellung erfolgt sei. Sollte die Behörde - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - von einer rechtswirksamen Zustellung ausgehen, so habe sie jedenfalls den Antrag auf Widereinsetzung zu bewilligen, da der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden keine Kenntnis von der Zustellung des Bescheides erlangt habe und er durch die Fristversäumung einen Rechtsnachteil erlitten habe. Darüber hinaus sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz nicht zulässig, wobei auf das anhängige Verfahren vor dem BVwG hingewiesen werde.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2019, Zahl 1024174806-180117379, wurde in Spruchpunkt I. der eventualiter gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19.08.2019 gemäß
§ 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen und in Spruchpunkt II. dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Antrag auf Zustellung des Bescheides vom 27.08.2018 blieb unberücksichtigt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 30.09.2019 gegenständliche Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die Behörde den Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG abgewiesen habe, noch bevor über den Primärantrag auf Zustellung des Bescheids abgesprochen worden sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sei der Bescheid daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit zu beheben.
Zwischenzeitlich wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.2019, Zahl W215 2103317-1/36E, die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2015, Zahl 1024174806-14765252, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen, nachdem das diesbezügliche Beschwerdeverfahren, wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers, mehrmals eingestellt und wiedereröffnet werden musste.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2019, Zahl W215 2103317-2/4E wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2019, Zahl 1024174806-180117379 gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über den Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst dann zu entscheiden habe, wenn dem primär gestellten Antrag auf Zustellung des Bescheides keine Folge gegeben werde.
3. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2020, Zahl 1024174806-180117379, wurden der am 19.08.2019 gestellte Antrag auf Zustellung gemäß § 13 Abs. 1 ZustG iVm § 6 ZustG (Spruchpunkt I.) und der eventualiter gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG (Spruchpunkt II.) abgewiesen sowie dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründet seine Entscheidung damit, dass eine ordnungsgemäße Zustellung vorliege und der Beschwerdeführer auch nicht durch ein unabwendbares bzw. unvorhergesehenes Ereignis daran gehindert gewesen sei, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde einzubringen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, ohne eigenes Verschulden von der Hinterlegung des Bescheides nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt zu haben.
Gegen diesen Bescheid vom 06.03.2020, Zahl 1024174806-180117379, erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung am 07.04.2020 erneut Beschwerde und wurde darin wie folgt vorgebracht:
Die rechtswirksam erfolgte Zustellung werde weiterhin bestritten und werde diesbezüglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung bereits vor Veranlassung der Zustellung nicht nachgekommen sei, weshalb gemäß § 11 Abs. 6 letzter Satz BFA-VG die Behörde eine Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch veranlassen und dabei
§ 8 Abs. 2 („…falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.“) und § 23 Abs. 3 ZustG („Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten“) berücksichtigen hätte müssen. Die Behörde habe laut Angaben des Beschwerdeführers über dessen Telefonnummer verfügt und diesen zu keiner Zeit telefonisch von der Hinterlegung informiert, obwohl dies zweckmäßig gewesen wäre. Auch hätte die Behörde davon ausgehen müssen, dass der Beschwerdeführer wegen Abwesenheit nicht rechtzeitig von der Hinterlegung Kenntnis erlangen konnte, weshalb der bei der zuständigen Polizeiinspektion hinterlegte Bescheid gemäß § 17 Abs. 3 ZustG als nicht zugestellt gelte. Ergänzend werde angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof für den Fall einer Verletzung der Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung ausgesprochen habe, dass eine Hinterlegung des Zustellstückes erst mit Ablauf des Tages der Verletzung der Meldeverpflichtung zu erfolgen habe. Selbst wenn man im gegenständlichen Fall davon ausgehe, dass bereits am 27.08.2018 eine solche Obliegenheitsverletzung vorgelegen sei, so hätte das Zustellstück erst am darauffolgenden Tag, sohin am 28.08.2018 hinterlegt werden dürfen. Da die Rücksendung des behördlichen Schriftstückes bereits am 11.08.2017 erfolgt sei, sei dieses aber nicht mindestens zwei Wochen nach Hinterlegung zur Abholung bereitgehalten worden und sei es auch aus diesem Grund zu keiner rechtswirksamen Zustellung des Bescheides vom 27.08.2018 gekommen. Hinsichtlich des eventualiter eingebrachten Widereinsetzungsantrags werde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum an Depressionen gelitten habe und er davon ausgegangen sei, dass ihn die zuständige Polizeiinspektion telefonisch verständigen würde, wenn ein Schriftstück zur Abholung bereitliege.
4. Die Beschwerdevorlage vom 16.04.2020 langte am 17.04.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Email vom 31.08.2020 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer XXXX .
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war von 26.04.2018 bis 16.10.2018 beim Verein XXXX obdachlos gemeldet und unterlag einer regelmäßigen Meldeverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG bei der zuständigen Polizeiinspektion.
Im Zeitraum ab 09.05.2018 bis 02.07.2018 kam der Beschwerdeführer jedoch dieser Meldeverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG bei der zuständigen Polizeiinspektion nicht nach, weshalb in diesem Zeitraum keine Zustellung behördlicher Schriftstücke möglich war.
Am 02.07.2018 wurde der Beschwerdeführer von der Polizeiinspektion auf seine Meldeverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG ausdrücklich aufmerksam gemacht.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2018, Zahl 1024174806-180117379, wurde dem Beschwerdeführer sein mit Bescheid vom 19.02.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen aberkannt und seine Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen. Gemäß
§ 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei und ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von
14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
Am 27.08.2018 wurde die zuständige Landespolizeidirektion ersucht, dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Meldeverpflichtung den Bescheid vom 27.08.2018, Zahl
1024174806-180117379, persönlich zu übergeben und für den Fall, dass er seiner Verpflichtung nicht nachkomme, das Zustellstück für zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten.
Da der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung bereits vor Veranlassung der Zustellung, somit schon im Zeitraum vor dem 27.08.2018 (nach wie vor) nicht nachgekommen war, wurde das Zustellstück von Seiten der zuständigen Polizeiinspektion sogleich mit 27.08.2018 hinterlegt und bis zum 11.09.2018 zur Abholung bereitgehalten. Der Beschwerdeführer kam auch während dieses Zeitraumes seiner Meldeverpflichtung nicht nach bzw. blieb die Verständigung über die Hinterlegung des behördlichen Dokumentes unbeachtet, obwohl er bereits am 02.07.2018 auf seine Meldepflicht aufmerksam gemacht worden war und ihm aufgrund seiner am 09.08.2018 erfolgten niederschriftlichen Befragung bewusst musste, dass er in Kürze ein Schriftstück der Behörde erhalten werde.
Die vierwöchige Rechtsmittelfrist für die Erhebung einer Beschwerde endete mit Ablauf des 24.09.2018.
Erst im darauffolgenden Jahr erfuhr der Beschwerdeführer, bei Beantragung der Neuausstellung einer Karte für subsidiär Schutzberechtigte am 05.08.2019, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits mit Bescheid vom 27.08.2018 rechtskräftig aberkannt wurde.
Am 19.08.2019 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers ein Antrag auf Zustellung des Bescheides, eventualiter ein Wiedereinsetzungsantrag, sowie eine Beschwerde eingebracht.
Mit Bescheid vom 06.03.2020, Zahl 1024174806-180117379, wurde der Antrag auf Zustellung gemäß § 13 Abs. 1 ZustG iVm § 6 ZustG (Spruchpunkt I.) und der eventualiter gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wurde gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 07.04.2020 fristgerecht gegenständliche Beschwerde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellungen betreffend die Obdachlosigkeit des Beschwerdeführers im genannten Zeitraum ergeben sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Aufgrund seiner Obdachlosigkeit unterlag der Beschwerdeführer einer vierzehntägigen Meldeverpflichtung
§ 13 Abs. 2 BFA-VG bei der zuständigen Polizeiinspektion.
Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 09.05.2018 bis 02.07.2018 seiner Meldeverpflichtung nicht nachkam und in der Folge auf seine ihn treffende Obliegenheit aufmerksam gemacht wurde, ergib sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Schriftwechsel der Behörde mit dem an der Meldeadresse des Beschwerdeführers ansässigen Verein.
Das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Landespolizeidirektion adressierte Ersuchen um Zustellung des Bescheids vom 27.08.2018, Zahl 1024174806-180117379, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 11 BFA-VG ist ebenfalls Teil des Verwaltungsaktes.
Dass der Beschwerdeführer seine Meldeverpflichtung bei der zuständigen Polizeiinspektion bereits vor Einlangen des Ersuchens erneut verletzt hat wurde in der Beschwerde ausdrücklich angeführt: „… der BF (kam) seiner Meldeverpflichtung bereits vor, aber – hier wesentlich auch nach dem 02.07.2018 nicht nach. Der BF ist somit seiner Meldeverpflichtung nicht nach sondern bereits vor Veranlassung der Zustellung nicht nachgekommen…“ (Beschwerde vom 07.04.2020, Seite 05).
Dass die Polizeiinspektion wegen vorangehender Meldepflichtverletzung eine Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch veranlassen ließ, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht daraus, dass sich im Verwaltungsakt eine Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes datiert auf den 27.08.2018 befindet.
Die Feststellungen darüber, dass der Beschwerdeführer auch während der zweiwöchigen Abholfrist seiner Meldeverpflichtung nicht nachkam, ergibt sich aus einem an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl adressierten Schreiben der Landespolizeidirektion vom 11.09.2018 und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Dass der Beschwerdeführer erst am 05.08.2019 von dem von der Behörde erlassenen Bescheid vom 27.08.2018, Zahl 1024174806-180117379, erfuhr, ergibt sich aus seinem Vorbringen.
Der daraufhin eingebrachte Antrag auf Zustellung des Bescheides bzw. eventualiter auf Widereinsetzung in den vorigen Stand seitens des Beschwerdeführers, der in weiterer Folge von der Behörde erlassene Bescheid vom 06.03.2020, Zahl 1024174806-180117379 und die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde vom 07.04.2020 sind – als Teil des Verfahrensganges - aktenkundig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen Asyl
In Spruchpunkt I. wurde der Antrag auf Zustellung vom 19.08.2019 gemäß § 13 Abs. 1 ZustG iVm § 6 ZustG abgewiesen
1. Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus (§ 6 ZustG, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004).
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten (§ 23 Abs. 1 ZustG, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008).
Gemäß § 23 Abs. 2 ZustG, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, ist die Hinterlegung von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten (§ 23 Abs. 3 ZustG).
Gemäß § 23 Abs. 4 ZustG, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, gilt das so hinterlegte Dokument mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.
Gemäß § 19a Abs. 1 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 (MeldeG), in der Fassung
BGBl. I Nr. 28/2001, hat die Meldebehörde einem Obdachlosen auf Antrag nach dem Muster der Anlage D in zwei Ausfertigungen zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn er
1. glaubhaft macht, dass er seit mindestens einem Monat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen ausschließlich im Gebiet dieser Gemeinde hat, und
2. im Gebiet dieser Gemeinde eine Stelle bezeichnen kann, die er regelmäßig aufsucht (Kontaktstelle).
Die Kontaktstelle gilt als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, sofern der Obdachlose hiezu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist (§ 19a Abs. 2 MeldeG, in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2001).
Gemäß § 11 Abs. 6 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, können Zustellungen an Fremde durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch im Zuge der Erfüllung einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005, §§ 56 Abs. 2 Z 2, 71 Abs. 2 Z 2 oder 77 Abs. 3 Z 2 FPG oder § 13 Abs. 2 erfolgen. Kommt der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nach, ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen. § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass das hinterlegte Dokument von der Dienststelle der Landespolizeidirektion zur Abholung bereitzuhalten ist. Wurde eine Verletzung der Meldeverpflichtung dem Bundesamt vor Veranlassung der Zustellung mitgeteilt, ist die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch vorzunehmen, solange der Fremde seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist. § 23 ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes die Dienststelle der Landespolizeidirektion tritt und eine Hinterlegung beim Gemeindeamt nicht in Betracht kommt.
Verfügt ein Fremder lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG, so hat er sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntätig bei der, der Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden; dies gilt nicht im Falle einer Verfahrensanordnung gemäß § 15a Abs. 2 AsylG 2005. Eine Verletzung dieser Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (§ 13 Abs. 2 BFV-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).
Zur Stammfassung des § 11 Abs. 6 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, hielten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP 13) Folgendes fest: „…Zustellungen in Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sind grundsätzlich - soweit nicht ausdrücklich eine Abweichung normiert wird - nach dem Zustellgesetz durchzuführen. [...] Eine Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 2 MeldeG ist in asylrechtlichen Verfahren keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes - ZustellG, BGBl. Nr. 200/1982. Die Praxis hat gezeigt, dass Asylwerber, die über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG verfügen und die somit nur das Erfordernis haben, die Kontaktstelle bzw. Abgabestelle regelmäßig aufzusuchen, oftmals für das asylrechtliche Verfahren nicht greifbar sind bzw. die Zustellung von Schriftstücken äußerst problematisch bzw. überhaupt nicht möglich ist. Diesen Problemen soll weiterhin entgegengewirkt werden. [...] Siehe dazu auch die Bestimmung des § 13 Abs. 2 BFA-VG iVm § 11 Abs. 6 BFA-VG, wonach sich Asylwerber, die nur über eine Hauptwohnsitzbestätigung verfügen, in vierzehntägigen Abständen bei der der Kontaktstelle nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden haben und Zustellungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch anlässlich der Erfüllung dieser Meldeverpflichtung erfolgen können..."
Mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 70/2015, wurde
§ 11 Abs. 6 BFA-VG präzisiert und erhielt seine geltende Fassung, wobei die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErläutRV 582 BlgNR 25. GP 5) dazu festhielten: „…Da eine gesicherte, rechtswirksame Zustellung, etwa von Ladungen, Verfahrensanordnungen und Bescheiden, regelmäßig notwendig ist, soll in Abs. 6 klargestellt werden, dass eine Verletzung der Meldeverpflichtung zu einer Zustellung durch Hinterlegung nach dem Zustellgesetz führen kann: Sofern eine Verletzung der Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung durch das Bundesamt erfolgt (Zustellverfügung), ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen und gilt mit dem Termin, an dem der Fremde sich melden hätte sollen, als zugestellt. Dieser Termin entspricht dem ersten Tag der Abholfrist nach § 17 Abs. 3 Satz 3 ZustG. Eine Benachrichtigung im Sinne des § 17 Abs. 2 3. Satz ZustG ist nicht notwendig. Wird die Meldeverpflichtung bereits vor Veranlassung der Zustellung verletzt, so kann sinngemäß nach § 23 ZustG und im Sinne der Verfahrensökonomie ohne vorherigen Zustellversuch wirksam zugestellt werden. D.h., das zuzustellende Dokument kann ohne vorhergehenden Zustellversuch hinterlegt werden, wodurch dieses sofort bei dem Bundesamt selbst zur Abholung bereitgehalten wird. Der letzte Nebensatz stellt klar, dass dies solange gilt, bis der Fremde seiner Meldeverpflichtung erneut nachkommt. Selbstverständlich sind die Voraussetzungen gemäß § 15a Abs. 2 letzter Satz AsylG und § 13 Abs. 2 letzter Satz BFA-VG nicht gegeben, wenn dem Fremden die Erfüllung der Meldeverpflichtung nicht möglich ist (sich dieser etwa in stationärer ärztlicher Behandlung befindet)…"
2. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:
Die Abweisung des Antrages auf Zustellung des Bescheides vom 27.08.2018, Zahl 1024174806-180117379, setzt voraus, dass dieser bereits rechtwirksam zugestellt wurde.
Der im Beschwerdefall zur Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Zustellung maßgebliche
§ 11 Abs. 6 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, betrifft unter anderem auch die Zustellung im Zuge der Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015. Nach dieser Bestimmung, die der Sicherstellung einer Zustellmöglichkeit während eines laufenden Verfahrens nach dem BFA-VG dient, haben sich Fremde, die als Obdachlose lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG, in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2001, verfügen, beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung bei der der von ihnen gemeldeten Kontaktstelle nächstgelegenen Dienststelle der Landespolizeidirektion vierzehntägig zu melden.
Aus dieser Meldeverpflichtung ergibt sich allerdings kein starres Meldeintervall, weil es einem Fremden auch unbenommen ist, sich vereinzelt früher (also vor Ablauf der vierzehntägigen Meldefrist) bei der zuständigen Dienststelle erneut zu melden. Die vierzehntägige Meldeverpflichtung läuft daher jeweils ab dem Datum der letzten Meldung des Obdachlosen.
Für die Zustellung im Zuge der Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, unterscheidet § 11 Abs. 6 BFA-VG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 145/2017, zwei Fälle, nämlich den Fall einer vorliegenden Verletzung der Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung und den Fall der bereits vorliegenden Verletzung der Meldeverpflichtung vor Veranlassung der Zustellung und normiert für diese beiden Fälle unterschiedliche Zustellvoraussetzungen. Wurde eine Verletzung der Meldeverpflichtung dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits vor Veranlassung der Zustellung mitgeteilt, ist die Zustellung nach § 11 Abs. 6 Satz 4 BFA-VG (vereinfacht) durch sofortige Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch vorzunehmen. Dies gilt, bis der Fremde seiner Meldeverpflichtung erneut nachgekommen ist. Kommt ein obdachlos gemeldeter Empfänger seiner Meldeverpflichtung dagegen erst nach Veranlassung der Zustellung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht nach, ist das Dokument gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 BFA-VG bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen.
Der Gesetzgeber hat somit für Zustellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an obdachlos gemeldete Personen iSd § 19a MeldeG, in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2001, folgenden Ablauf vor Augen: Wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor Veranlassung der Zustellung eine Verletzung der Meldeverpflichtung nicht mitgeteilt, hat es an die der Kontaktstelle nächstgelegene Polizeiinspektion ein Zustellersuchen (samt Bescheid) zur persönlichen Ausfolgung zu übermitteln. Liegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hingegen eine Mitteilung über die Verletzung der Meldeverpflichtung vor, kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Zustellung gemäß § 11 Abs. 6 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, iVm § 23 ZustG, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, gleich durch sofortige Hinterlegung ohne Zustellversuch entweder durch Bereithaltung der Entscheidung zur Abholung beim Bundesamt selbst oder bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion vornehmen.
Im konkreten Fall beinhaltete das Zustellersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die ausdrückliche Aufforderung an die Polizeiinspektion, erst für den Fall, dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung nicht nachkomme, das Zustellstück für zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten, was darauf schließen lässt, dass der Behörde zum Zeitpunkt der Veranlassung der Zustellung nicht bekannt war, dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung (nach dem 02.07.2018) erneut nicht nachgekommen war.
Für den Fall, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor Veranlassung der Zustellung eine Verletzung der Meldeverpflichtung nicht bekannt war, hängt das weitere Vorgehen der ersuchten Polizeiinspektion davon ab, ob bereits zum Zeitpunkt des Einlangens der Sendung bei ihr eine Verletzung der Meldeverpflichtung der obdachlos gemeldeten Person iSd § 19a MeldeG 1991 vorlag: Verneinendenfalls ist das übermittelte Dokument zunächst von der Dienststelle der Landespolizeidirektion bei ihr zur persönlichen Übergabe im Rahmen der nächsten ordnungsgemäßen Meldung bereit zu halten. Bejahendenfalls kann ein Zuwarten auf eine ordnungsgemäße Abholung entfallen, weil eine Verletzung der Meldeverpflichtung bereits im Zeitpunkt des Einlangens der Sendung vorliegt (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0144).
Zumal im Beschwerdeschriftsatz ausdrücklich festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung seit dem 02.07.2018 nicht mehr nachkam (siehe dazu weiter oben 2. Beweiswürdigung), lag schon im Zeitpunkt des Einlangens der Sendung eine Verletzung der Meldeverpflichtung vor und ist sohin das Vorgehen der Polizeiinspektion, wonach vom Zuwarten einer ordnungsgemäßen Abholung abgesehen wurde, nicht zu beanstanden; dies obwohl im Ersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine Hinterlegung nur für den Fall der vorangehenden Meldeverpflichtung vorgesehen war.
Da der Bescheid vom 27.08.2018, Zahl 1024174806-180117379, somit bereits am Tag der Entscheidung bei der Polizeiinspektion hinterlegt und bis zum 11.09.2018 zur Abholung bereitgehalten wurde, wurde entsprechend § 17 Abs. 3 ZustG, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, - auf den § 11 Abs. 6 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, explizit verweist – auch die für die Hinterlegung von Zustellstücken vorgesehene zweiwöchige Frist für deren Bereithaltung zur Abholung eingehalten, weshalb auch in diesem Zusammenhang kein behördliches Fehlverhalten vorliegt.
Sofern im Beschwerdeschriftsatz weiters vorgebracht wird, dass die Behörde im Fall der Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch § 8 Abs. 2 ZustG und
§ 23 Abs. 3 ZustG berücksichtigen hätte müssen und sich demnach mit dem Beschwerdeführer, dessen Telefonnummer angeblich bekannt gewesen sein soll, betreffend das hinterlegte Dokument telefonisch in Verbindung setzen hätte müssen, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Verständigung nach § 23 Abs. 3 ZustG lediglich um eine sanktionslose Ordnungsvorschrift handelt, deren Missachtung nicht zur Rechtsunwirksamkeit der nach § 23 ZustG verfügten Zustellung führt (VwGH 22.04.2009, Ra 2006/15/0207, sowie 12.12.1996, Ra 96/07/0203; Stoll, BAO-Kommentar, 1152; Ritz, BAO3, § 23 ZustG Tz 3; Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, § 23 Tz 4; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 23 ZustG Anmerkung 13), weshalb von dieser Bestimmung auch keine Verpflichtung zur telefonischen Kontaktaufnahme abgeleitet werden kann; unabhängig davon, dass sich im Akt keine Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass der zuständigen Polizeiinspektion die Telefonnummer des Beschwerdeführers tatsächlich bekannt gewesen wäre.
Wenn überdies vorgebracht wird, dass eine rechtswirksame Zustellung - mit Verweis auf
§ 17 Abs. 3 ZustG – schon allein deshalb nicht stattfinden habe können, weil die Behörde durch die Mitteilung der Polizeiinspektion, dass der Beschwerdeführer am 02.07.2018 den letzten Kontakt mit der Heimleitung des an seiner Meldeadresse ansässigen Vereins gehabt habe, jedenfalls davon ausgehen hätte müssen, dass der Beschwerdeführer wegen Abwesenheit nicht rechtzeitig von der Hinterlegung des Bescheids Kenntnis erlangen konnte, so ist auf die Meldeverpflichtung des Beschwerdeführers hinzuweisen und diesbezüglich anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer bereits durch Einhaltung dieser Verpflichtung möglich gewesen wäre, vom hinterlegten Schriftstück Kenntnis zu erlangen.
Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2018, Zahl 1024174806-180117379, wurde sohin ordnungsgemäß hinterlegt und liegen auch sonst keine Hinweise dafür vor, dass der Bescheid nicht rechtswirksam zugestellt worden wäre.
Der Bescheid galt mit ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt und erwuchs folglich mit 25.09.2018 – nach vierwöchiger Beschwerdefrist ab Zustellung – in Rechtskraft.
Zu Spruchpunkt II. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.09.2019 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen
Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt (§ 33 Abs. 1 VwGVG).
Gemäß § 33 Abs. 2 VwGVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen
(§ 33 Abs. 4 VwGVG).
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht (§ 33 Abs. 4a VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017).
Gemäß § 33 Abs. 5 VwGVG tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt (§ 33 Abs. 6 VwGVG).
Der mit 19.08.2019 (eventualiter) eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung erweist sich als rechtzeitig eingebracht, da der Beschwerdeführer am 05.08.2019 erstmals Kenntnis von der rechtskräftigen Aberkennung des subsidiären Schutzes erlangte.
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten, und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Da die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG entsprechen, finden die zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze und Judikatur auf § 33 VwGVG Anwendung.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).
Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens handelt. Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, liegt ein „minderer Grad des Versehens“ (§ 1332 ABGB) nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wurde, der gelegentlich auch einem sorgfältig handelnden Menschen widerfahren kann. Der Wiedereinsetzungswerber (bzw. der ihm zurechenbare Rechtsvertreter) darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt, die im Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei berufliche Parteienvertreter sicherlich einen strengeren Sorgfaltsmaßstab zu beachten haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318; 15.12.1995, 95/17/0469; 23.05.2001, 99/06/0039).
Behauptet ein Wiedereinsetzungswerber, von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er detaillierte sachverhaltsbezogene Vorbringen darüber zu machen, was er üblicherweise unternimmt, um dies zu vermeiden (VwGH 21.12.1999, 97/19/0217; VwGH 04.02.2000, 97/19/1484; VwGH 02.10.2000, 98/19/0198). Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reicht demzufolge nicht aus (VwGH 21.11.2001, 2001/08/0011). Es sind vielmehr jene Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Wiedereinsetzungswerbers darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass dieser von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte (VwGH 20.01.1998, 97/08/0545). Insbesondere können hier Angaben darüber, wer die Entleerung derselben Hausbrieffachanlage besorgte bzw. wie oft eine solche Entleerung erfolgte, notwendig sein (VwGH 21.12.1999, 97/19/0217; 04.02.2000, 97/19/1484; 02.10.2000, 98/19/0198, siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 71, Rz 122, Stand 01.04.2009, rdb.at).
Wie bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgezeigt hat, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein entsprechendes unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis glaubhaft zu machen:
Wie oben dargelegt, wurde der Bescheid ordnungsgemäß hinterlegt und hätte der Beschwerdeführer durch Einhaltung seiner Meldeverpflichtung diesen rechtzeitig abholen können. Da der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung wiederholt nicht nachkam, obwohl er hiezu ausdrücklich ermahnt worden war, ist dem Beschwerdeführer jedenfalls ein auffallend sorgloses Verhalten vorzuwerfen.
Selbst wenn der Beschwerdeführer angibt, damit gerechnet zu haben, dass ihn die Polizeiinspektion bei Eintreffen von Schriftstücken telefonisch benachrichtigen würde, so wäre es dennoch in seiner Verantwortung gelegen, sich regelmäßig bei der zuständigen Polizeiinspektion zu melden. Die sich daraus ergebende Sorglosigkeit mutet umso größer an, als es dem Beschwerdeführer nach Durchführung der niederschriftlichen Befragung am 09.08.2018 zudem bewusst sein hätte müssen, dass demnächst eine Entscheidung hinsichtlich seines Status getroffen werden würde.
Wenn im Beschwerdeschriftsatz letztlich vorgebracht wird, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner schlechten physischen Verfassung im relevanten Zeitraum nur ein minderer Grad des Versehens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG vorgeworfen werden könne, so ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer während der niederschriftlichen Befragung ausdrücklich erklärte, gesund zu sein (siehe niederschriftliche Befragung vom 09.08.2018, Seite 05) und wurden auch zu keiner Zeit Belege betreffend einer angeblichen Depression in Vorlage gebracht.
Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn es zur Auffassung gelangte, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis daran verhindert war, die Beschwerdefrist im vorliegenden Verfahren einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Vielmehr erweckte der Beschwerdeführer den Eindruck, kein wirkliches Interesse an seinem Verfahren zu haben, dies auch mit Hinblick darauf, dass er sich auch seinen sonstigen, ihn betreffenden, Verfahren mehrmals (bewusst) entzogen hatte.
Damit erweist sich auch die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen die Spruchpunkt I. und II. des Bescheides abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Weder ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erscheint er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer ein an ihn adressiertes Schriftstück tatsächlich zugestellt wurde und, ob bzw. warum der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist versäumt hat. Es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Eventualantrag Meldepflicht Mitwirkungspflicht Rechtskraft Wiedereinsetzung Wiedereinsetzungsantrag Zustelladresse ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W215.2103317.3.00Im RIS seit
04.12.2020Zuletzt aktualisiert am
04.12.2020