TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/2 G313 2230702-6

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.10.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.10.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76

Spruch

G313 2230702-6/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX , geb.am XXXX , StA.: Indien, zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Forstsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.        Verfahrensgang:

Der betroffene Fremde ist indischer Staatsangehöriger (BF). Er reiste schlepperunterstützt illegal am 15.01.2020 ins Bundesgebiet ein. Am selbigen Tage wurde er von der Polizei aufgegriffen und festgenommen.

Mit Mandatsbescheid vom 16.01.2020 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2Z2 FPG iVm § 57 Abs. l AVG angeordnet.

Mit Bescheid des BFA vom 17.01.2020 wurde ua. gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 15.02.2020, da der BF kein Rechtsmittel ergriff, in erster Instanz in Rechtskraft.

Am 18.01.2020 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde die Schubhaft auf § 76 Abs. 6 FPG gestützt.

Mit Bescheid des BFA vom 03.03.2020 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht. Diese wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ. W222 2229313-1/3E, vom 11.03.2020 als unbegründet abgewiesen.

Am 16.07.2020 wurde der BF der indischen Botschaft in Wien vorgeführt, wobei er das Formblatt ausfüllte jedoch mit der Anmerkung nicht nach Indien zurückkehren zu wollen.

Die gesetzliche Überprüfung erfolgte mit AV des BFA am 11.02.2020, 09.03.2020 und 07.04.2020.

Nach Aktenvorlage an das BVwG erfolgte die erste amtswegige Überprüfung am 13.05.2020, wobei im Rahmen der mündlichen Verhandlung das Vorliegen der maßgeblichen –Voraussetzungen und weitere Anhaltung in Schubhaft mit Erkenntnis vom selbigen Tag festgestellt wurde.

Selbiges wurde mit Erkenntissen des BVwG am 09.06.2020 und 09.07.2020, sowie 10.08.2020 und zuletzt am 03.09.2020 festgestellt.

Mit Schreiben vom 25.09.2020, eingelangt am BVwG am 29.09.2020 wurden die Verfahrensakten zur 6.Verhältnismäßigkeitsprüfung der Schubhaft gem. § 22a Abs.4 BFA-VG vorgelegt.

Am 27.09.2020 wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme (Stellungnahme des BFA) im Parteiengehör an den BF zur Abgabe einer Stellungnahme mit Frist 01.10.2020 übermittelt.

Bis 01.10.2020 langte keine Stellungnahme des BF ein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Betreffend den BF liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung verbunden mit einem 2-jährigen Einreiseverbot vor.

Das eingeleitete HRZ Verfahren ist noch im Laufen und wird durch den BF maßgeblich verzögert, wie sich aus der mündlichen Verhandlung am 03.09.2020 und der Einvernahme vor dem BFA am 11.09.2020 ergibt. Der BF ist nicht willig an der Erlangung eines HRZ mitzuwirken, er behindert durch Angabe falscher Heimatadressen, wie in der mündlichen –Verhandlung und der Einvernahme vom 11.09.2020 ersichtlich, in der er sich sogar weigert Familienangehörige anzurufen um Kontaktdaten angeben zu können oder sein Mobiltelefon einzuschalten um die Daten zu finden. Auch an Geburtsdaten seiner Angehörigen kann er sich nicht erinnern, sodass derzeit keine Kontaktdaten in Indien festgestellt werden können.

Der BF bestreitet auch Angaben in der Einvernahme vom 11.09.2020 die er zuvor in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gemacht hat.

Der BF ist nicht im Besitz eines Reisedokuments und ausreiseunwillig. Er verfügt auch nicht über ausreichende finanzielle Mittel zur Sicherung seines Unterhalts und hat auch keinen gesicherten Wohnsitz. Auch familiäre und berufliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet liegen nicht vor.

Faktischer Abschiebeschutz besteht nicht.

Rückflüge nach Indien sind derzeit nach Auskunft des BFA alle zwei Wochen buchbar und könnten HRZ kurzfristig ausgestellt werden, Charterflüge sind derzeit nicht geplant, jedoch kam es zuletzt auch zu Einzelrückführungen. Auch wenn eine Abschiebung derzeit aufgrund von COVID Einschränkungen nicht möglich werden würde, könnte es doch in den nächsten Wochen zu Abschiebungen kommen und innerhalb der höchstzulässigen Dauer der Schubhaft auch stattfinden.

Eine Abschiebung nach Erlangung des HRZ ist jedenfalls realistisch und möglich.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt.

Die Anhaltung ist weiterhin verhältnismäßig, da der BF haftfähig ist und das Verfahren vom BFA effizient geführt wurde. Insbesondere besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Die Ausstellung eines HRZ sowie die auch zeitnah durchführbare Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat nach Vorliegen des HRZ gelten weiterhin als sehr wahrscheinlich und auch tatsächlich möglich, insbesondere da der Flugbetrieb nach Indien wiederaufgenommen wurde und der BF am 16.07.2020 bereits einen Vorführtermin bei der indischen Botschaft im Rahmen des HRZ-Verfahrens hatte.

Auch sind Einzelrückführungen aufgrund der COVID-19-Pandemie möglich und wurden auch in letzter Zeit durchgeführt. Charterabschiebungen nach Indien werden derzeit zwar nicht

Durchgeführt, innerhalb der höchstzulässigen Anhaltedauer wird jedoch eine Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit stattfinden.

Ein daraus allenfalls resultierendes Abschiebehindernis ist aus heutiger Sicht noch als vorübergehend anzusehen und wird voraussichtlich in der nächsten Zeit wieder wegfallen, sodass die Schubhaft derzeit beim BF verhältnismäßig bleibt.

Rechtliche Beurteilung:

Die Verpflichtung zur Aktenvorlage zwecks Überprüfung der weiteren Schubhaftvoraussetzungen ergeben sich aus § 22a Abs. 4 BFA-VG, wonach Schubhaften erstmalig 4 Monate nach deren Erlassung einer neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit seitens des BVwG zu unterziehen sind.

Zu Spruchpunkt A.:

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner

Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, weil aus dem vergangenen Verhalten des BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der BF seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten des BF in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es besteht nicht nur ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts, sondern besteht auch ein erhebliches öffentliches Interesse, Fremde die sich ohne Rechtsgrundlage in Österreich aufhalten, außer Landes zu bringen. In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird. Die Ausstellung eines HRZ wird nachweisbar vorangetrieben und wird durch den BF selbst maßgeblich verzögert.

Mit der Verhängung gelinderer Mittel kann dementsprechend weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Neben fehlender hinreichender persönlicher Vertrauenswürdigkeit - siehe dazu seine Weigerung der Mitwirkung am Verfahren und falscher Aussagen – fehlt es dem BF überdies an substanziellen finanziellen Mitteln, weshalb eine Sicherheitsleistung auch aus diesem Grund nicht in Betracht kommt.

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Die Fortsetzung der Schubhaft, welche seit 16.01.2020 besteht, ist auch unter Berücksichtigung der in § 80 Abs. 4 FPG vorgesehenen Regelung über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig, da gegenständlich eine für die Einreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt (HRZ) und hier die Schubhaft maximal 18 Monate aufrechterhalten werden kann.

Ein gelinderes Mittel ist im Hinblick auf sämtliche Umstände des vorliegenden Falles , insbesondere auch wegen der fehlenden Kooperationsbereitschaft des BF , der auch die Ausstellung eines HRZ zu verhindern versucht, in dem er absichtlich eine falsche Heimatadresse in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG festgestellt nicht geeignet.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,
Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) hinsichtlich Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632/2012) festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen..

Im gegenständlichen Fall ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurden mehrfach mündliche Verhandlungen vor dem BVwG durchgeführt, zuletzt am 3.9.2020. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G313.2230702.6.00

Im RIS seit

04.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten