TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/20 W166 2233807-1

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Veröffentlicht am 20.10.2020
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Entscheidungsdatum

20.10.2020

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W166 2233807-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 06.02.2020, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 20.11.2019 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf „Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass“, welcher von der belangten Behörde infolge der letzten abweisenden Entscheidung (Grad der Behinderung von 30 v.H.) als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewertet wurde. Die Beschwerdeführerin legte diverse medizinische Beweismittel vor.

In dem medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.01.2020, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am Tag zuvor, wurde Nachfolgendes ausgeführt:

„Anamnese:

degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Z.n. Bandscheibenoperation C6/C7 08/2010, degenerative Veränderungen im Bereich des rechten Kniegelenkes, des linken Sprunggelenkes, Impingement linke Schulter, Sulcus nervi ulnaris-Syndrom links, Partialruptur bei Plantarfasziitis, Enthesiopathie Achillessehne links, Fersensporn bds., Depressio, Angststörung, Somatisierungsstörung, Anpassungsstörung, Schlafstörung

Derzeitige Beschwerden:

das Schlimmste seien die Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und der Schultern, sie

leide unter Schwindel, außerdem habe sie Gefühlsstörungen in beiden Händen, das rechte Knie würde Probleme bereiten sowie das linke Sprunggelenk

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Psychotherapie, Quetialan, Sertralin, Deflamat bei Bedarf

Sozialanamnese:

dzt. AMS, verheiratet

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

im Akt

Dr. XXXX , 02/2019:

Depressio, Angststörung, Somatisierungsstörung, Anpassungsstörung, Schlafstörung

Dr. XXXX , 04/2019:

sensible Ulnaris-Neuropathie

Dr. XXXX , 10/2018:

Impingement linke Schulter, Sulcus nervi ulnaris-Syndrom links, Z.n. Diskusimplantat C6/C7

MRT HWS, 09/2018:

Diskusprotrusion C4/C5, geringe Retrospondylose mit begleitender Bandscheibe C5/C6

Orthopädie XXXX , 04/2018:

Partialruptur bei Plantarfasziitis, Enthesiopathie Achillessehne links, Fersensporn bds.

MRT linkes Sprunggelenk, 03/2018:

deutliches diffuses Weichteilödem, mäßiggradige Enthesiopathie der Achillessehne, Verplumpung hyperintese Signalalteration der Plantarfaszie

MRT Ferse, 09/2017:

Bild wie bei reaktiver plantarer Fasciitis

Diagnosezentrum Brigittenau, 10/2016:

mittelgradige Varusgonarthrosen und Femoropatellararthrose rechts

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: guter AZ

Ernährungszustand: guter EZ

Größe: 169,00 cm Gewicht: 90,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

HNA: frei

Cor: rein, rhythmisch

Pulmo: VA, SKS

Abdomen: weich, indolent

WS: Skoliose, deutliche Funktionseinschränkung im Bereich der Halswirbelsäule, blande

Narbe im Halsbereich bei Z.n. OP, FBA im Stehen 30 cm, Zehen/Fersenstand bds. möglich

OE: endlagige Funktionseinschränkung der rechten Schulter, Nacken/Schürzengriff bds.

endlagig, Faustschluss bds. vollständig, grobe Kraft seitengleich, Hypästhesien und

Parästhesien im Bereich beider Hände

UE: endlagige Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenkes und des linken

Sprunggelenkes, keine Ödeme, keine Varizen, Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand bds.

möglich

Gesamtmobilität – Gangbild:

Gehen frei, sicher, ohne Hilfsmittel

Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand bds. möglich

sicherer Gang und Stand, gute körperliche Belastbarkeit

Status Psychicus:

grob unauffällig, keine wesentliche Einschränkung der Kognition oder Mnestik, in allen Qualitäten gut orientiert, euthym

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

deutliche Funktionseinschränkung im Bereich der Halswirbelsäule bei Zustand nach Operation eines Bandscheibenvorfalles

Oberer Rahmensatz, da anhaltende Beschwerden mit deutlicher Funktionseinschränkung im Bereich der Halswirbelsäule.

02.01.02

40

2

Funktionseinschränkung im Bereich des rechten Schultergelenkes, des rechten Kniegelenkes, des linken Sprunggelenkes, sowie der Faszien im Bereich des linken Fußes und Sensibilitätsstörung im Bereich beider Hände

Wahl dieser Position, da mehrere Gelenke betroffen sind. Unterer Rahmensatz, da geringgradige Funktionseinschränkung.

02.02.02

30

3

Depressio, Angststörung, Somatisierungsstörung, Anpassungsstörung, Schlafstörung

Zwei Stufen über unterem Rahmensatz, da medikamentöse

Dauertherapie und fachärztliche Therapie, sowie Psychotherapie etabliert.

03.06.01

30

         Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden um eine Stufe erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

GdB von Leiden 1 wird erhöht, da Verschlechterung.

Die übrigen Leiden werden hinzugefügt.

Gesamt-GdB wird erhöht.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Verschlechterung und zusätzliche Leiden.

Dauerzustand.“

Mit Schreiben vom 04.02.2020 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das medizinische Ermittlungsverfahren einen Grad der Behinderung von 50 % ergeben habe und der unbefristete Behindertenpass im Scheckkartenformat in den nächsten Tagen übermittelt werde. Als Beilage wurde das medizinische Sachverständigengutachten vom 16.01.2020 übermittelt.

Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin schließlich mit Begleitschreiben vom 05.02.2020 den Behindertenpass im Scheckkartenformat mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 10.03.2020 eine Beschwerde und führte darin aus, sie glaube, dass das Schreiben (Gerichtsurteil) bei der Ausstellung des Behindertenpasses nicht berücksichtigt worden sei. Sie habe dauernde maßgebliche Einschränkungen im Berufs- und Alltagsleben. Die Ausübung ihres Berufes Köchin sei ihr nicht mehr zumutbar. Ebenso übermittle sie neue Befunde (MRT und Röntgen).

In Erwägung eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, holte die belangten Behörde zur Überprüfung, ob die neuen Befunde eine Änderung des bisherigen Ergebnisses bedingen, eine ergänzende sachverständige Beurteilung der bereits befassten Allgemeinmedizinerin ein.

Die Ärztin für Allgemeinmedizin nahm in ihrem Aktengutachten vom 20.03.2020 darauf Bezug und äußerte darin im Wesentlichen wie folgt:

„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

MRT der HWS 02/20:

Beginnende paradoxe Kyphosierung mit Scheitelpunkt im Segment C4/C5 und konsekutiver Einengung des prämedullären Raumes C4-C7, Z.n. Bandscheibenimplantat C6/C7 ohne Hinweis auf Dislokation, Zeichen einer ausgeprägten Modic II - Veränderung im Segment C&/C7, diskrete dorsomediane Protrusion C4/C5 ohne Kompresion der neuralen Strukturen und breitbasige gering nach links ausladende Protrusio

HWS Funktionsaufnahme 02/20:

Postoperatives Zustandsbild mit Bandscheibeninterponat im Segment C6/C7, unverändert zur Voruntersuchung zeigt sich die eher mäßige Osteochondrose und Spondylose C5/C6 es besteht somit Befundkonstanz zur Voruntersuchung

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

laut Vor-GA: Psychotherapie, Quetialan, Sertralin, Deflomat bei Bedarf,

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

deutliche Funktionseinschränkung im Bereich der Halswirbelsäule bei Zustand nach Operation eines Bandscheibenvorfalles

Oberer Rahmensatz, da anhaltende Beschwerden mit deutlicher Funktionseinschränkung im Bereich der Halswirbelsäule.

02.01.02

40

2

Funktionseinschränkung im Bereich des rechten Schultergelenkes, des rechten Kniegelenkes, des linken Sprunggelenkes, sowie der Faszien im Bereich des linken Fußes und Sensibilitätsstörung im Bereich beider Hände

Wahl dieser Position, da mehrere Gelenke betroffen sind. Unterer Rahmensatz, da geringgradige Funktionseinschränkung.

02.02.02

30

3

Depressio, Angststörung, Somatisierungsstörung, Anpassungsstörung, Schlafstörung

Zwei Stufen über unterem Rahmensatz, da medikamentöse

Dauertherapie und fachärztliche Therapie, sowie Psychotherapie etabliert.

03.06.01

30

         Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden eins wird durch die übrigen Leiden um eine Stufe erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Keine wesentliche Änderung, aufgrund der nun vorgelegten Befunde.

Die individuellen Einschränkungen im Berufsleben haben keine Auswirkung auf den Gesamt-GdB.

Keine Änderung aufgrund der Beschwerde.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

keine Änderung

Dauerzustand.“

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 06.08.2020 – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – vorgelegt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2020 wurde der Beschwerdeführerin - persönlich zugstellt am 08.09.2020 - das Ergebnis des von der Verwaltungsbehörde ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht, indem ihr das Aktengutachten vom 20.03.2020 übermittelt wurde und der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 20.11.2019 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende, einen Zeitraum von sechs Monaten übersteigende Funktionseinschränkungen vor:

1        Deutliche Funktionseinschränkung im Bereich der Halswirbelsäule bei Zustand nach Operation eines Bandscheibenvorfalles (02.01.02, 40%)

2        Funktionseinschränkung im Bereich des rechten Schultergelenkes, des rechten Kniegelenkes, des linken Sprunggelenkes, sowie der Faszien im Bereich des linken Fußes und Sensibilitätsstörung im Bereich beider Hände (02.02.02, 30%)

3        Depressio, Angststörung, Somatisierungsstörung, Anpassungsstörung, Schlafstörung (03.06.01, 30%)

Das führende Leiden wird durch die übrigen Leiden um eine Stufe erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 v.H.

Der Beschwerdeführerin wurde am 06.02.2020 ein Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. im Scheckkartenformat ausgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Antragsformular der Beschwerdeführerin.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und zum Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 16.01.2020 sowie dem ergänzenden Aktengutachten vom 20.03.2020, welches ebenfalls noch von der belangten Behörde infolge der Beschwerdeerhebung eingeholt wurde.

Die allgemeinmedizinische Sachverständige stellte in ihren beiden Gutachten vom 16.01.2020 und vom 20.03.2020 einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 v.H. fest.

Die medizinische Sachverständige stellte nach Sichtung sämtlicher von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen und infolge des persönlich am 15.01.2020 erhobenen Untersuchungsbefundes drei bei der Beschwerdeführerin dauerhaft bestehende Leiden fest, ging dabei ausführlich auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ein und bewertete diese unter Zugrundelegung der Anlage zur Einschätzungsverordnung jeweils mit einem Grad der Behinderung.

Hinsichtlich der führenden Funktionseinschränkung „Deutliche Funktionseinschränkung im Bereich der Halswirbelsäule bei Zustand nach Operation eines Bandscheibenvorfalles“, welche ordnungsgemäß der Position 02.01.02 (Wirbelsäule; Funktionseinschränkungen mittleren Grades) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet wurde, wurde von der allgemeinmedizinischen Sachverständigen der obere Rahmensatz mit 40 v.H. gewählt. Die Wahl des Rahmensatzes begründete die Sachverständige dabei damit, dass anhaltende Beschwerden mit deutlicher Funktionseinschränkung im Bereich der Halswirbelsäule vorliegen. Im erhobenen Untersuchungsbefund stellte die Sachverständige ein damit übereinstimmendes Bild fest. So zeigte sich eine Skoliose mit einer deutlichen Funktionseinschränkung im Bereich der Halswirbelsäule mit einem Finger-Boden-Abstand von 30 Zentimeter.

Die mit der Beschwerde nachgereichten Befunde – HWS und Funktionsaufnahme vom 21.02.2020 und MRT der HWS vom 08.02.2020 – wurden von der allgemeinmedizinischen Sachverständigen im Rahmen ihres ergänzenden Aktengutachtens vom 20.03.2020 gesichtet und bewertet und bewirkten keine Änderung der erfolgten Einschätzung.

Das mit der Beschwerde ebenso vorgelegte Berufskundliche Sachverständigengutachten vom 30.12.2018, wonach der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Köchin nicht weiter zumutbar sei, wurde von der Sachverständigen ebenfalls gesichtet, jedoch haben derartige Aussagen bei der Einschätzung des Grades der Behinderung keinen direkten Einfluss. Es kommt auf die Funktionseinschränkungen an, welche sich aus den vorgelegten Befunden und der persönlichen Untersuchung durch die Sachverständigen ergeben. Die Sachverständige führte in ihrem ergänzenden Aktengutachten vom 20.03.2020 zutreffend aus, dass die individuellen Einschränkungen im Berufsleben keine Auswirkungen auf den Gesamtgrad der Behinderung haben.

Die „Funktionseinschränkung im Bereich des rechten Schultergelenkes, des rechten Kniegelenkes, des linken Sprunggelenkes, sowie der Faszien im Bereich des linken Fußes und Sensibilitätsstörung im Bereich beider Hände“ ordnete die medizinische Sachverständige der Position 02.02.02 (Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates; Mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades) zu und wählte dabei den unteren Rahmensatz von 30 v.H., da zwar mehrere Gelenke betroffen, aber nur geringgradige Funktionseinschränkungen vorliegend sind. Die Sachverständige nahm die Einschätzung damit nachvollziehbar und schlüssig vor.

Schließlich wurde die Funktionseinschränkung „Depressio, Angststörung, Somatisierungsstörung, Anpassungsstörung, Schlafstörung“ von der medizinischen Sachverständigen nach der Position 03.06.01 mit zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz und zwar mit 30 v.H. bewertet, da eine medikamentöse Dauertherapie, eine fachärztliche Therapie sowie Psychotherapie etabliert sind.

Insgesamt nahm die allgemeinmedizinische Sachverständige eine nachvollziehbare, widerspruchsfreie und schlüssige Beurteilung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen vor und steht das Gutachtensergebnis nach Ansicht des erkennenden Gerichtes in Einklang mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunden.

Es ist auch als schlüssig anzusehen, wenn die Sachverständige vermeint, dass der Grad des führenden Leidens durch die übrigen beiden Leiden um eine Stufe erhöht wird, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird.

Die von der Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde neu vorgelegten Befunde waren nicht geeignet zu einer Änderung des bisherigen Gutachtensergebnisses zu führen.

Die von der Verwaltungsbehörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 16.01.2020 und vom 20.03.2020 sind vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtensergebnisses und der erfolgten Beurteilung der ärztlichen Sachverständigen. Das Sachverständigengutachten vom 16.01.2020 und das ergänzende Aktengutachten vom 20.03.2020 wurden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Dass der Beschwerdeführerin am 06.02.2020 ein Behindertenpass ausgestellt wurde, beruht auf dem Akteninhalt, welchem das Datenstammblatt, sowie eine Kopie des ausgestellten Behindertenpasses einliegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1.       ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4.       für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5.       sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. 2r. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers /§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen sachverständigen einzuschätzen, wenn

1.       nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorgesehen oder

2.       zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3.       ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.

Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

- der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947)-

- Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

- In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen.

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten:

Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurden die Leiden der Beschwerdeführerin entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung von einer ärztlichen Sachverständigen mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. eingestuft, und der Gesamtgrad der Behinderung damit begründet, dass das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden um eine Stufe erhöht wird, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Betreffend die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung Nachfolgendes zu entnehmen:

„02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem

Haltungs- und Bewegungsapparat

02.01 Wirbelsäule

02.01.02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 – 40 %

Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik)

30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika

40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag

02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates

02.02.02 Mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades 30 – 40 %

Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität

03 Psychische Störungen

03.06 Affektive Störungen

Manische, depressive und bipolare Störungen

03.06.01 Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades
Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades         10 – 40 %

Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd

20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration

30 %: Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert

40 %: Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung“

In dem gegenständlichen ärztlichen Sachverständigengutachten vom 16.01.2020, das auch vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurde, wurde ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt und waren die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt. Der Beschwerdeführerin wurde daher ein Behindertenpass seitens der belangten Behörde ausgestellt.

Dass die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin einen höheren Grad der Behinderung als 50 v.H. bedingen, ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich.

Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 41 Abs. 2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen basierend auf den medizinischen Unterlagen und der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde nachgereichten Befunde wurden der Sachverständigen seitens der belangten Behörde zur ergänzenden Begutachtung vorgelegt und bedingten diese keine Änderung des Gutachtensergebnisses. Die Beschwerdeführerin trat dieser Einschätzung in dem ihr vom erkennenden Gericht gewährten Parteiengehörs nicht entgegen und erstattete keine Stellungnahme innerhalb der gewährten Frist. Für das Bundesverwaltungsgericht zeigten sich die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an die Beschwerdeführerin oder an die befasste Sachverständige und ist der Sachverhalt als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entgegen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W166.2233807.1.00

Im RIS seit

04.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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