TE Bvwg Beschluss 2020/10/21 W201 2215604-1

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Veröffentlicht am 21.10.2020
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Entscheidungsdatum

21.10.2020

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
PG 1965 §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W201 2215604-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gesetzlich vertreten durch
XXXX , gegen den Bescheid der BVA Pensionsservice vom 22.01.2019,
GZ: XXXX betreffend Feststellung pensionsrechtlicher Ansprüche beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.       Am 22.01.2019 erließ die damalige BVA – nunmehr bvaeb (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid in welchem sie feststellte, dass Herrn XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) als Hinterbliebenem seines am 02.10.2016 verstorbenen Vaters dem Grunde nach ein Versorgungsbezug nach dem Pensionsgesetz in der Höhe von monatlich brutto 579,63 Euro gebühre. Weiters gebühre zum Waisenversorgungsbezug eine Zulage im Ausmaß des für ein Kind vorgesehenen Kinderzuschusses von monatlich brutto 15,60 Euro.

Der Anspruch bestehe aufgrund der eingeholten psychiatrischen Stellungnahme vom 06.04.2018 dem Grunde nach ab dem 01.09.2017.

2.       Der Beschwerdeführer brachte im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin fristgerecht Beschwerde ein. Laut dem Bescheid würde der Waisenversorgungsbezug nach dem, dem Todestag folgenden Monatsersten zustehen. Der Anspruch wäre ab dem 01.11.2016 gegeben und nicht ab dem 01.09.2017. Die Voraussetzungen nach § 17 Pensionsgesetz seien bereits erstmalig mit Juni 2015 und April 2018 durch Gutachten bei der belangten Behörde eingebracht worden.

3.       Der Beschwerdeakt wurde am 11.03.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In der Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, dass die Bezüge des verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers wegen seiner Abgängigkeit seit dem 24.05.2015 eingestellt worden seien.

Der Beschwerdeführer sei am 12.11.2015 gebeten worden, Nachweise zur Prüfung der Gebührlichkeit eines Versorgungsgeldes aufgrund von Schul- oder Berufsausbildung vorzulegen. Weitere Aussendungen und telefonische Urgenzen seien gefolgt.

Der Antrag auf Waisenversorgungsgenuss und das Erhebungsblatt seien am 04.02.2016 bei der belangten Behörde eingelangt.

Mit Schreiben vom 08.02.2016 habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zahlung eines Versorgungsgeldes nicht vorliegen würden.

Am 20.02.2017 sei die Mitteilung eingelangt, dass der Vater des Beschwerdeführers am 02.10.2016 tot aufgefunden worden sei. Es sei evident gewesen, dass der Vater des Beschwerdeführers ledig gewesen sei und keinen Kinderzuschuss bezogen habe. Der volljährige Sohn (Beschwerdeführer) habe sich in keiner Ausbildung befunden. Mangels Reaktion wurde zur nochmaligen Überprüfung ein Antragsformular an den Beschwerdeführer versendet. Weiters wurde ein Verfahren nach § 17 Abs 3 Pensionsgesetz eingeleitet. Zur Prüfung des Gesundheitszustandes sei ein Facharzt für Psychiatrie mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden. Der Ladung zur fachärztlichen Untersuchung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

Mit Schreiben vom 18.12.2017 sei der Beschwerdeführer auf die Bestimmungen des
§ 36 Abs 2 PG hingewiesen worden.

Am 22.03.2018 sei Dr. XXXX mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftrag worden – seine psychiatrische Stellungnahme sei am 13.06.2018 an die belangte Behörde übermittelt worden.

Beim BG XXXX sei am 15.06.2018 die Einleitung eines Verfahrens zur Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung angeregt worden. Die Mutter des Beschwerdeführers teilte am 03.12.2018 mit, dass sie als gesetzliche Erwachsenenvertreterin einschreite und das BG-Verfahren daher eingestellt werde.

4.       Im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht anberaumten mündlichen Verhandlung am 15.10.2020 hat der Beschwerdeführer die gegen den Bescheid vom 22.01.2019 erhobene Beschwerde zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensganges und ist unbestritten. Er basiert auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt.

2. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3. Zu Spruchpunkt A) Einstellung des Verfahrens

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 4 AVG ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Berufung – die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH E vom 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106). Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3, § 31 K 2 und K 6).

Da der Beschwerdeführer die mit 19.02.2019 datierte Beschwerde gegen den Bescheid der BVA Pensionsservice vom 22.01.2019, betreffend pensionsrechtliche Ansprüche im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2020 zurückgezogen hat, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das eingeleitete Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen war.

4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W201.2215604.1.00

Im RIS seit

04.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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