TE Bvwg Beschluss 2020/10/21 W178 2234331-1

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Veröffentlicht am 21.10.2020
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Entscheidungsdatum

21.10.2020

Norm

ASVG §410
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4

Spruch

W178 2234331-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr.in Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (nunmehr: XXXX ), SVNR XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.10.2019, Zl. XXXX :

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 07.10.2019 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen (Lebensgefährte).

2. Mit Bescheid vom 10.10.2019 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend an, dass kein gemeinsamer Haushalt mit dem nahen Angehörigen bestehe.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.07.2020 Beschwerde und führte aus, dass bei ihrem zukünftigen Ehemann Pflegestufe 3 bestehe und er oft auf ihre Hilfe angewiesen sei. Sie habe seit März ihren Nebenwohnsitz an seiner Adresse und zudem sei es keine Voraussetzung des § 18b, dass die pflegende Person im gleichen Haushalt lebe. Der Ablehnungsgrund sei daher nicht zutreffend.

4. Mit Schreiben vom 21.09.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass nach der Aktenlage davon auszugehen ist, dass ihre Beschwerde verspätet erhoben wurde. Ihr wurde Gelegenheit gegeben diesbezüglich eine Stellungnahme abzugeben und sie wurde insbesondere dazu aufgefordert bekanntzugeben, wann ihr der angefochtene Bescheid zugestellt wurde.

5. In ihrer Stellungnahme vom 29.09.2020 erklärte sie, der Grund für die verspätete Beschwerde bestehe darin, dass ihr Ehemann den Einspruch gegen den Bescheid geschrieben habe, dieser jedoch keine Parteistellung gehabt habe. Sie verwies diesbezüglich auf das ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht geführte Verfahren W209 2228218-1. Wann ihr der angefochtene Bescheid zugestellt worden sei, könne sie nicht mehr sagen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der angefochtene Bescheid der PVA ist mit 10.10.2019 datiert. Die Zustellung erfolgte ohne Zustellnachweis.

Der nunmehrige Ehemann der Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Beschied eine Beschwerde, die am 22.10.2019 bei der PVA einlangte. Diese Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.2020 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

Am 05.08.2020 langte die verfahrensgegenständliche Beschwerde der Beschwerdeführerin bei der PVA ein.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt der PVA und der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29.09.2020. Zudem wurde Einsicht in den Akt zum Verfahren W209 2228218-1 genommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin ohne Zustellnachweis zugestellt.

Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird gemäß § 26 Abs. 1 ZustellG das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

Gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 ZustG hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss – mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden. Diese Grundsätze gelten auch für den Nachweis des Zeitpunktes einer – unstrittig erfolgten – Zustellung ohne Zustellnachweis (vgl. VwGH 12.09.2018, Ra 2017/17/0620, mwN).

Im vorliegenden Fall wurde weder die Zustellung an sich, noch der Zeitpunkt der Zustellung bzw. der Umstand, dass ihre Beschwerde verspätet erhoben wurde, von der Beschwerdeführerin bestritten. Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrer Stellungnahme betreffend den Verspätungsvorhalt lediglich, wie es dazu gekommen ist, dass sie so spät Beschwerde erhoben hat. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Zustellung abwesend von der Abgabestelle war. Gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG gilt die Zustellung des angefochtenen Bescheides daher als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.

Zudem geht aus dem festgestellten Sachverhalt hervor, dass der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin irgendwann zwischen dem 10.10.2019 (Bescheiddatum) und der Beschwerdeerhebung durch den nunmehrigen Ehemann der Beschwerdeführerin am 22.10.2019 zugestellt wurde.

Die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde beträgt vier Wochen (§ 7 Abs. 4 VwGVG). Gemäß § 32 Abs. 2 AVG (in Verbindung mit § 17 VwGVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Die gegenständliche Beschwerde vom 28.07.2020, die bei der PVA am 05.08.2020 eingelangt ist, ist daher jedenfalls verspätet. Die Beschwerdeführerin bestritt dies auch nicht, sondern verwies lediglich auf die Beschwerdeerhebung durch ihren nunmehrigen Ehemann, die zwar fristgerecht erfolgte, jedoch mangels Parteistellung unzulässig war.

Die Beschwerde wurde somit nicht fristgerecht eingebracht und war daher zurückzuweisen.

Die mündliche Verhandlung konnte deshalb gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W178.2234331.1.00

Im RIS seit

04.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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