TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/21 G313 2229058-3

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Veröffentlicht am 21.10.2020
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Entscheidungsdatum

21.10.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76

Spruch

G313 2229058-3/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX , geb. am XXXX , StA.: Afghanistan, Zl. XXXX zu Recht:

A)       Es wird gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der betroffene Fremden (im Folgenden auch kurz BF) stellte am 19.10.2011 einen Antrag auf internationalem Schutz, am 21.10.2015 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung bis 21.10.2016 erteilt. Diese wurde auf Antrag vom 03.10. 2016 bis 21.10.2017 verlängert.

Mit Bescheid vom 11.06.2018 wurde dieser Status als subsidiär Schutzberechtigten von amtswegen aberkannt, und die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 nicht erteilt, und gemäß § 10 Abs 1Z3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist, gemäß § 5 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt. Ein 10- jähriges Einreiseverbot wurde verhängt.

Dieser Bescheid wurde durch das Erkenntnis des BVwG, Z L. W218 1424410-2/11E, mit der Reduzierung des Einreiseverbotes auf 7 Jahre bestätigt.

Der Entscheidung lag zugrunde:

1.2. Mit Urteil vom XXXX .01.2018, rechtskräftig ab XXXX .08.2018, wurde der BF durch das Landesgericht XXXX , GZ XXXX zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt (§ 12 zweiter Fall StGB §§ 28 Abs 1 dritter Fall, 28 Abs. 2 SMG, §§ 28a Abs 1 fünfter Fall, 28a Abs. 4 Z 3 SMG).

1.3. Der BF war von 25.05.2017 bis 22.05.2020 in Strafhaft.

1.4. Am 02.06.2020 wurde er durch Beamte der deutschen Bundespolizei am Bahnhof XXXX /in Deutschland kontrolliert. Er gab dabei an, von Österreich nach München reisen zu wollen um Freunde zu besuchen. Er wolle von dort nach Frankreich ausreisen und dort leben.

Am 02.06.020 wurde er von der Polizei XXXX festgenommen und der Mandatsbescheid zur Z. XXXX erlassen, in dem die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs 5 FPG widerrufen wurde.

Mit Mandatsbescheid vom 02.06.2020, GZ XXXX wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z2 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

1.5. Am 19.06.2020 erteilte die afghanische Botschaft die Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 29.9.2020 erfolgte die amtswegige Überprüfung der Schubhaft und wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

Am 15.10.2020 erließ die BH XXXX einen Absonderungsbescheid XXXX wegen Sars-CoV-2.

Die Abschiebung des BF für Oktober musste verschoben werden, eine Rückführung für Anfang November ist geplant.

1.6. Am 16.10.2020 erfolgte gemäß § 22 Abs 4 BFA-VG die Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung gemäß § 76 Abs 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs 4 BFA-VG.

1.7. Mit Schreiben des BVwG vom 19.10.2020 wurde dem BF Parteiengehör eingeräumt, wobei der BF die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung verweigerte ,eine Stellungnahme erfolgte bis dato nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan.

1.2. Der BF wurde in Österreich einmal strafgerichtlich verurteilt, und befand sich von 25.05.2017 bis 22.05.2020 in Strafhaft.

Der BF tauchte in Österreich unter, indem er denen nach seiner Haftentlassung am 22.05.2020 keine Meldeadresse in Österreich gemäß ZMR aufwies.

1.3. Der BF ist nicht bereit, nach Afghanistan auszureisen. Im Zuge seiner Festnahme am 02.06.2020 gab der BF an, nicht nach Afghanistan ausreisen zu wollen. Auch erklärte er im Rahmen der Rückkehrberatung nicht rückkehrwillig zu sein. Es wird festgestellt, dass der BF bislang nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und keine ernsthafte Bereitschaft zeigt, künftig freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Der BF zeigt und zeigte sich zudem in keiner Phase des Verfahrens rückkehrwillig und bis dato nichts unternommen um ein Reisedokument zu erlangen.

1.4. Der BF befindet sich seit 02.06.2020 in Schubhaft.

1.5. Es wird festgestellt, dass der BF in Österreich keine familiäre oder sonstige soziale Anbindung, keinen gesicherten Wohnsitz und keine Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes hat. Der BF leidet an keinen Erkrankungen die eine Haftfähigkeit ausschließen würden.

1.6. Seitens der afghanischen Vertretungsbehörde wurde am 19.06.2020 die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zugesagt. Die nächste geplante Charterrückführung ist für Anfang November 2020 geplant.

Trotz der COVID 19 Einschränkungen ist es nach wie vor in höchstem Maße wahrscheinlich, dass seine Abschiebung, wie geplant für November 2020 nach Afghanistan durchgeführt werden kann. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft würde er mit hoher Wahrscheinlichkeit im Inland untertauchen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.1. Die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum), die angeführte Staatsangehörigkeit sowie der Nichtbesitz der österreichischen Staatsangehörigkeit beruhen auf den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen seitens des BF nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen hinsichtlich der Einreise und des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet, zum fehlenden Besitz von Identitätsurkunden sowie zu den ihn betreffenden asyl- und fremdenrechtlichen Entscheidungen beruhen auf einer Abfrage des Zentralen Fremdenregisters, einer Ausfertigung der oben zitierten Erkenntnisse des BVwG und auf den Feststellungen des Bescheides der belangten Behörde, denen seitens des BF nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellung, dass der BF bislang nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und auch keine ernsthafte Bereitschaft zeigt, aus diesem auszureisen, sowie die fehlenden sozialen Bindungen beruht auf den Feststellungen im Bescheid als auch auf den Angaben des BF.

Ferner verfügt der BF über keine privaten, familiären oder beruflichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, hat kein Einkommen, kein Vermögen und tauchte in zeitlicher Nähe zu seiner negativen Asylentscheidung unter.

2.2. Auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens tritt das erkennende Gericht im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde bei, dass sich der BF bislang als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat:

Der BF hat durch sein Verhalten, Straffälligkeit im Bundesgebiet, sowie dem Nichtnachkommen behördlicher Anordnungen (Identitätsfeststellung, Untertauchen), gezeigt, dass er nicht dazu bereit ist, seinen Lebenswandel dem österreichischen Recht entsprechend zu gestalten, somit seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten und damit einhergehend die fehlende Bereitschaft zur Integration in Österreich, unter Beweis gestellt.

Es sind keine Hinweise auf signifikante Erkrankungen oder Einschränkungen der Haftfähigkeit des BF aktenkundig.

Die Feststellungen zu den bisherigen, den BF betreffenden Verfahren beim BFA und beim BVwG werden anhand der angegebenen Gerichtsakten, Niederschriften und Erkenntnisse getroffen, wie auch anhand der Abfragen der Strafregisterauskunft, des Zentralem Melderegister, des Sozialversicherungsauszuges und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.

Aufgrund der eigenen Angaben des BF sowie des Akteninhalts steht fest, dass er nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren will. So verblieb er trotz rechtkräftiger Rückkehrentscheidung und einem siebenjährigen Einreiseverbot im Bundesgebiet, wo er sich bis zu seiner Festnahme ohne Wohnsitznahme aufhielt. Auch teilte er im Zuge der Festnahme und der Rückkehrberatung mit, nicht zurückkehren zu wollen.

Es gibt keine Beweisergebnisse, aus denen sich eine maßgebliche soziale Verankerung des BF in Österreich ableiten lässt.

Die beschränkten finanziellen Mittel des BF ergeben aus der Bargeldaufstellung laut der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.

Der Gang des Verfahrens zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für den BF und die vorübergehende Unmöglichkeit einer Außerlandesbringung des BF wurde vom BFA schlüssig dargelegt. Den vorgelegten Unterlagen ist auch zu entnehmen, dass die tatsächliche Abschiebung bei Vorhandensein einer Flugverbindung innerhalb weniger Tage möglich ist.

Die Feststellungen zu den aktuellen Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung der Corona-Pandemie basieren auf übereinstimmenden Medienberichten und den dazu erlassenen Vorschriften. Da diese Maßnahmen sowohl im Inland als auch im Ausland durchwegs vorübergehend bzw. befristet angeordnet wurden, ist dessen ungeachtet davon auszugehen, dass zeitnah, wie der geplant, eine Rückführung nach bewerkstelligt werden kann.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Zuständigkeit:

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BVwG hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

Seitens der afghanischen Vertretungsbehörde wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zugesagt und ist die nächste Charterrückführung für Anfang November 2020 geplant. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (vgl. VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

In Zusammenschau mit der fehlenden sozialen Verankerung und der mangelnden Rückkehrbereitschaft liegt nach wie vor Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 3 Z 3 FPG vor. Die Annahme, wonach es sehr wahrscheinlich ist, dass im Fall der Beendigung der Schubhaft und Freilassung letztlich eine Rückführung des weiterhin rückkehrunwilligen BF durch Untertauchen vereitelt oder erschwert werden könnte, erweist sich unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF, der mangelnden Vertrauenswürdigkeit, des bereits einmal erfolgten Untertauchens sowie seiner fehlenden sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich nach wie vor als begründet.

Bei der Abwägung sind auch seine strafgerichtliche Verurteilung, wegen eines Suchtgiftdeliktes, heranzuziehen. Die massive Delinquenz des BF vergrößert das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich (§ 76 Abs. 2a FPG).

Mit der Suchtgiftkriminalität ist im Allgemeinen eine große Wiederholungsgefahr verbunden. Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten (VwGH 27.03.2007, Zl. 2006/21/0033; VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0499).

Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das BFA kommt seiner Verpflichtung, die Schubhaft so kurz als möglich zu halten nach. Das Verfahren hat keine maßgebliche Änderung der Umstände seit der Verhängung der Schubhaft ergeben.

Ein Sicherungsbedarf zur Durchführung einer Rückführung in den Herkunftsstaat ist somit weiterhin gegeben. Ein gelinderes Mittel ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet.

Die Fortsetzung der Schubhaft ist auch unter Berücksichtigung der in § 80 FPG vorgesehenen Regelungen über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig und zur Erreichung des Sicherungszwecks (Sicherung der Abschiebung) verhältnismäßig.

Die Schubhaftdauer überschreitet derzeit keine sechs Monate und da davon auszugehen ist, dass für den BF innerhalb der nächsten Monate seine Rückführung nach Afghanistan kurzfristig durchgeführt werden kann, ist die Schubhaft trotz der aktuellen Einschränkungen des internationalen Reiseverkehrs derzeit noch verhältnismäßig. Eine Weiterreise des BF in ein anderes europäisches Land ist zwar aufgrund der Grenzkontrollen und -schließungen, der Einreisebeschränkungen und der Einschränkungen beim grenzüberschreitenden Zug- und Busverkehr unwahrscheinlich. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens ist aber (wie oben dargelegt) davon auszugehen, dass er nach seiner allfälligen Enthaftung im Inland untertauchen und sich verborgen halten würde, bis sich eine Möglichkeit zur Weiterreise bietet.

Es ist davon auszugehen, dass eine Abschiebung des BF zeitnah durchgeführt werden kann, sofern bis dahin auch die im Hinblick auf die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie etwaige Reisebeschränkungen einer tatsächlichen Abschiebung auf dem Luftweg entgegenstehen.

Abschiebetermine sind für November 2020 und Dezember 2020 geplant.

Der VwGH hat sich im Beschluss vom 01.04.2020, Ra 2020/21/0116, unter anderem mit den Auswirkungen der aktuellen weltweiten Flugreisebeschränkungen auf die Verhältnismäßigkeit einer weiteren Aufrechterhaltung der Schubhaft auseinandergesetzt und festgehalten, dass die Annahme, es wäre mit einer Aufhebung dieser Maßnahmen binnen weniger Wochen zu rechnen, nicht unvertretbar sei.

Im vorliegenden Fall hat sich jedenfalls nicht ergeben, dass – zumindest in diesem Stadium – die Ausstellung eines Heimreisezertifikats und die Durchführung einer Abschiebung in den Herkunftsstaat tatsächlich unmöglich wäre, etwa weil die derzeitigen Reisebeschränkungen nicht bloß vorübergehender Natur wären, sondern längerfristig in Geltung stehen würden. Aufgrund mittlerweile bereits in zahlreichen Staaten getroffener Erleichterungen im Reiseverkehr und angekündigter weiterer Schritte zur Abschwächung oder Beseitigung der derzeit geltenden Reisebeschränkungen erscheint die Annahme der belangten Behörde durchaus begründet, dass auch zeitnah erfolgende Abschiebungen auf dem Luftweg weiterhin als nicht völlig ausgeschlossen gelten.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden. Die Schubhaft kann daher fortgesetzt werden.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im vorliegenden Fall geht der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage klar hervor, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung, auch unter dem Hinblick des Absonderungsbescheides des BF wegen Sars cO V -2, unterbleiben konnte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Pandemie Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Untertauchen Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G313.2229058.3.00

Im RIS seit

04.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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