Entscheidungsdatum
22.10.2020Norm
ASVG §410Spruch
W198 2230217-1/25E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Jirovec & Partner Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 13.02.2020, VSNR: XXXX , beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) hat mit Bescheid vom 13.02.2020, VSNR: XXXX , gemäß § 194 GSVG iVm § 410 ASVG festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) zum 15.05.2019 verpflichtet ist, einen noch offenen Betrag in Gesamthöhe von € 25.261,90 an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen, Verzugszinsen und Nebengebühren zu zahlen; er weiters zum 29.02.2020 verpflichtet ist, einen noch offenen Betrag in Höhe von € 23.741,57 an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen, Verzugszinsen und Nebengebühren zu bezahlen und er darüber hinaus verpflichtet ist, die ab 25.01.2020 anfallenden Verzugszinsen in Höhe von 3,38% aus einem Kapital von € 17.595,98 zu zahlen.
2. Gegen diesen Bescheid vom 13.02.2020 hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 13.03.2020 Beschwerde erhoben, welche am 25.03.2020 bei der SVS einlangte.
3. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 08.04.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 22.05.2020 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Verspätungsvorhalt gemacht und wurde aufgetragen, einen Nachweis zur rechtzeitigen Beschwerdeerhebung einzubringen.
5. Am 02.06.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein, in welcher ausgeführt wurde, dass die gegenständliche Beschwerde am 16.03.2020, sohin innerhalb der vierwöchigen Frist, zur Post gegeben worden sei. Es wurde um Übersendung einer Kopie der mit dem Eingangsstempel versehenen Beschwerde samt Postaufgabekuvert ersucht.
6. Das Bundesverwaltungsgericht ist mit Schreiben vom 04.06.2020 dem Ersuchen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 02.06.2020 nachgekommen und wurde die Rechtsvertretung aufgefordert, einen Nachweis zu erbringen, ob das beigelegte Kuvert tatsächlich in Verbindung mit der Beschwerde gebracht werden kann.
7. Am 10.06.2020 langte eine mit 04.06.2020 datierte Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 15.06.2020 der SVS die Eingabe der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 04.06.2020 übermittelt.
9. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 15.06.2020 die Österreichische Post AG um Auskunft ersucht, wann betreffend das beiliegende Beschwerdekuvert eine Postaufgabe erfolgt ist.
10. Am 25.06.2020 langte eine Stellungnahme der SVS beim Bundesverwaltungsgericht ein.
11. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 29.06.2020 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Stellungnahme der SVS vom 25.06.2020 übermittelt.
12. Am 07.07.2020 langte ein Antwortschreiben der Österreichischen Post AG beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem ausgeführt wurde, dass gegenständliche Sendung mit einer Absenderfreistempelmaschine freigemacht worden sei.
13. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 08.07.2020 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sowie der SVS das Antwortschreiben der Österreichischen Post AG vom 07.07.2020 übermittelt.
14. Am 14.07.2020 langte eine mit 10.07.2020 datierte Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
15. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 16.07.2020 der SVS die Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 10.07.2020 übermittelt.
16. Am 21.07.2020 langte eine Stellungnahme der SVS beim Bundesverwaltungsgericht ein.
17. Am 04.08.2020 langte eine mit 31.07.2020 datierte Äußerung der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
18. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 08.10.2020 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Stellungnahme der belangten Behörde vom 21.07.2020 übermittelt.
19. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 08.10.2020 der SVS die Äußerung der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 31.07.2020 übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der mit 13.02.2020 datierte verfahrensgegenständliche Bescheid der SVS, welcher eine richtige Rechtsmittelbelehrung beinhaltet, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen ab Zustellung beträgt, wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am Montag, 17.02.2020, zugestellt.
Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeeinbringung endete daher am Montag, 16.03.2020.
Die mit 13.03.2020 datierte Beschwerde wurde mittels Absenderfreistempelmaschine mit 16.03.2020 freigemacht. Es konnte nicht festgestellt werden, wann die Beschwerde an die Post (Zustelldienst) übergeben wurde. Seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde kein Nachweis erbracht, XXXX die Beschwerde, welche am 16.03.2020 mittels Absenderfreistempelmaschine freigemacht wurde, tatsächlich an die Post (Zustelldienst) übergeben wurde.
Die Beschwerde ist am 25.03.2020 - und sohin eindeutig verspätet – bei der SVS eingelangt.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verfahrensaktes der SVS und des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Zustellung des Bescheides vom 13.02.2020 am 17.02.2020 ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Rückschein und ist unstrittig.
Die Feststellung, wonach die Beschwerde mittels Absenderfreistempelmaschine mit 16.03.2020 freigemacht wurde, ergibt sich aus der Auskunft der Österreichischen Post AG vom 07.07.2020 und ist unstrittig.
Zu dem Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, wann die Beschwerde an die Post (Zustelldienst) übergeben wurde, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:
Die auf dem Briefumschlag der Beschwerde ersichtliche Frankierung stimmt mit der Abbildung in den Benutzungsbestimmungen der Absenderfreistempelmaschinen vollständig überein; lediglich die „optionalen“ Aufdrucke sind nicht vorhanden. Daraus ist ersichtlich, dass es sich bei dem Datum auf dem Briefumschlag nicht um den Zeitpunkt der tatsächlichen Aufgabe, sondern vielmehr um den Zeitpunkt der Frankierung handelt.
Sofern seitens des Beschwerdeführers vorgebracht wird, dass bei Vorliegen keiner anderen Beweisergebnisse der Poststempel der Sendung für das Absendedatum und somit für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Fristwahrung heranzuziehen ist, übersieht dieser jedoch, dass es sich bei der Frankierung mittels Absenderfreistempelmaschine eben gerade nicht um einen Poststempel handelt, sondern um einen Stempel, der seitens des Beschwerdeführers jederzeit angebracht werden konnte, unabhängig vom Tag der tatsächlichen Aufgabe der Beschwerde. Ein Poststempel hingegen dokumentiert üblicherweise Ort, Datum und Uhrzeit des Posteingangs und kann somit keinesfalls durch einen Stempel einer Absenderfreistempelmaschine ersetzt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgeführt, dass dem Freistempelaufdruck weder die Wirkung zukommt, den Postlauf in Gang zu setzen, noch ein Beweiswert in der Richtung zukommt, dass das Schriftstück an dem im Freistempelaufdruck bezeichneten Tag von der Post in Behandlung genommen worden wäre (vgl. VwGH 94/09/0300 sowie 93/13/0045). Weiters führt der VwGH in der eben angeführten Entscheidung 94/09/0300 aus: „Eine Partei, die entgegen der allgemein zu erwartenden prozessualen Vorsicht eine fristgebundene Eingabe nicht "eingeschrieben" zur Post gibt, sondern lediglich in den Postkasten wirft, nimmt das Risiko auf sich, den von ihr geforderten Gegenbeweis in Hinsicht auf die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht erbringen zu können.“
Wenn das Poststück mit einer Freistempelung mit einem Datum versehen ist, bedeutet dies nicht die Übergabe an die Post an diesem Tag, weil durch diesen ein Zeichen der Gebührenentrichtung darstellenden Vorgang der Postlauf nicht in Gang gesetzt wird (vgl. VwGH 2008/09/0247).
Wenn seitens des Beschwerdeführers vorgebracht wird, dass keine verspätete Absendung festgestellt werden konnte, so übersieht er hierbei, dass es nicht der belangten Behörde obliegt, die Verspätung nachzuweisen, sondern vielmehr ihm selbst, die rechtzeitige Postaufgabe zu beweisen. Die Beförderung einer Sendung durch die Post erfolgt nämlich auf Gefahr des Absenders. (vgl. u.a. VwGH 2008/13/0149).
Trotz Covid-19 gab es zum Zeitpunkt der Aufgabe der Beschwerde keine Gründe, die für einen Postlauf von 9 Tagen innerhalb Wiens sprechen würden, sodass davon auszugehen ist, dass die Beschwerde zwar mit 16.03.2020 frankiert, jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich zur Post gegeben wurde. Da die Postbeförderung innerhalb Wiens notorisch nicht mehr als zwei Werktage in Anspruch nimmt, ist im gegenständlichen Fall eher davon auszugehen, dass die Beschwerde - entgegen dem Inhalt des Freistempelabdrucks – erst nach dem 16.03.2020 an die Post übergeben wurde. Trotz Covid-19 kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Postbeförderung innerhalb von Wien neun Tage in Anspruch genommen hat. In der Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 04.06.2020 wird ausgeführt, dass die Postzustellung ab Mitte März so gehandhabt worden sei, dass innerhalb einer Woche die Zustellung nicht mehr jeden Werktag, sondern nur mehr 1 bis 3 Mal pro Woche erfolgt sei und habe es auch Wochen gegeben, in denen die Post nur 1 Mal in 5 Tagen in den Postkasten geworfen worden sei. Selbst wenn man diesen Ausführungen der Rechtsvertretung folgt, kommt man nicht auf eine Zeitspanne von neun Tagen für die Postbeförderung.
Die Feststellung, wonach die Beschwerde am 25.03.2020 bei der SVS einlangte, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Eingangsstempel.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage, insbesondere durch die Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts, beispielsweise durch die Anfrage an die Österreichische Post AG (OZ 15), hinreichend geklärt erachtet werden. Dem Beschwerdeführer ist es letztlich nicht gelungen, trotzdem er dazu im gerichtlichen Ermittlungsverfahren ausreichend Gelegenheit hatte, einen Nachweis für den Zeitpunkt der Übergabe der Beschwerde (deren Rechtzeitigkeit) an die Post (Zustelldienst) zu erbringen. Zu der diesbezüglichen Beweislast (noch einmal: vgl. u.a. VwGH 2008/13/0149) ist bereits oben beweiswürdigend ausgeführt worden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Für die in der Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 10.07.2020 beantragten Zeugeneinvernahmen zum Beweis dafür, dass die Beschwerde am 16.03.2020 zur Post gegeben wurde, hat sich aus Sicht des erkennenden Gerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt durch die Einvernahme der beantragten Zeugen näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Es ergibt sich aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte (vgl. VwGH 21.03.1991, 90/09/0097; 19.03.1992, 91/09/0187; 16.10.1997, 96/06/0004; 13.09.2002, 99/12/0139; 12.03.1991, 87/07/0054.
Zu A.) Zurückweisung der Beschwerde:
Im gegenständlichen Fall wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers - den oben getroffenen Feststellungen folgend - der Bescheid der SVS vom 13.02.2020 am 17.02.2020 zugestellt.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher am Montag, 17.02.2020, zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 AVG am Montag, 16.03.2020.
Wie festgestellt, wurde die Beschwerde mittels Absenderfreistempelmaschine mit 16.03.2020 freigemacht und langte am 25.03.2020 bei der SVS ein. Ein Nachweis, dass die Beschwerde am 16.03.2020 (wie behauptet) an die Post (Zustelldienst) übergeben wurde, wurde von Seiten des Beschwerdeführers nicht erbracht.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass sich die am 25.03.2020 bei der SVS eingelangte Beschwerde sohin als verspätet eingebracht erweist.
Das 2. Covid-19 Gesetz, BGBl. I Nr. 16/2020 kann gegenständlich nicht zur Anwendung gelangen, zumal dieses erst mit 22.03.2020 in Kraft getreten ist. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher ins Leere.
Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Postaufgabe Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W198.2230217.1.00Im RIS seit
04.12.2020Zuletzt aktualisiert am
04.12.2020