TE Bvwg Beschluss 2020/10/22 W166 2229996-1

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Veröffentlicht am 22.10.2020
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Entscheidungsdatum

22.10.2020

Norm

BEinstG §14
BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W166 2229996-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den RA Dr. Reinhard Blaschon, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 14.02.2020, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.03.2020, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung des Vorlageantrages eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 10.12.2019 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und legte medizinische Beweismittel bei.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 26.01.2020 ein und wurde in diesem basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.01.2020 ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt.

In dem zum eingeholten Gutachten erfolgten Parteiengehör vom 27.01.2020 äußerte die Beschwerdeführerin „Einspruch“ erheben zu wollen und legte einen neurologischen Befundbericht vom 06.02.2020 und einen internistischen Patientenbrief vom 03.02.2020 vor.

Im daraufhin ergänzend eingeholten Aktengutachten der bereits befassten Fachärztin für Innere Medizin vom 13.02.2020 führte diese aus, zu keiner Änderung der Beurteilung zu gelangen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.02.2020 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte einen Grad der Behinderung von 30 v.H. fest.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und legte einen orthopädischen Befundbericht vom 27.02.2020 sowie einen radiologischen Befund vom 25.02.2020 vor.

Daraufhin holte die belangte Behörde ein Gutachten aus dem Fachbereich der Neurologie vom 11.03.2020 ein, in welchem die Fachärztin basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. feststellte.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.03.2020 wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 14.02.2020 erhobene Beschwerde ab, stellte des Weiteren fest, dass die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten nicht vorliegen würden und der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage.

Die Beschwerdeführerin stellte, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Reinhard Blaschon, mit Schriftsatz vom 26.03.2020 einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht, in welchem weitere Einwendungen erhoben wurden.

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 27.03.2020 vorgelegt.

Infolge Unschlüssigkeiten der vorliegenden Gutachten und der Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel erteilte das erkennende Gericht einen Gutachtensauftrag an eine Fachärztin für Orthopädie und Allgemeinmedizin und erstellte diese am 28.07.2020 ein Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.05.2020.

Im Ergebnis besteht bei der Beschwerdeführerin kein Grad der Behinderung von 50 v.H.

In dem der Beschwerdeführerin zu diesem Ermittlungsergebnis gewährten Parteiengehör mit hg. Schreiben vom 01.09.2020 zog die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 24.09.2020 ihren Vorlageantrag vom 26.03.2020 zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 10.12.2019 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, welcher vorerst mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 14.02.2020 und die in weiterer Folge dagegen erhobene Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.03.2020 abgewiesen wurde.

Den dagegen fristgerecht erhobenen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht zog die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 24.09.2020 zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Antragserhebung und den dazu ergangenen Bescheiden ergeben sich aus dem Akteninhalt, welchem die entsprechenden Dokumente einliegen.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Beschwerdevorentscheidung fristgerecht das Rechtsmittel des Vorlageantrages und zog diesen im Rahmen des ihr zum bundesverwaltungsgerichtlich eingeholten Gutachten gewährten Parteiengehörs mit Schriftsatz vom 24.09.2020, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, zurück. Dieses Schriftstück liegt ebenfalls dem Verwaltungsakt ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 138/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage, Wien 2018, Anm. 5, S. 201).

Auf Grund der Zurückziehung des Vorlageantrages und dem damit verbundenen Wegfall des Rechtsmittels gegen die Beschwerdevorentscheidung war das gegenständliche Verfahren einzustellen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W166.2229996.1.00

Im RIS seit

04.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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