TE Bvwg Beschluss 2020/10/27 G308 2231377-2

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Veröffentlicht am 27.10.2020
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Entscheidungsdatum

27.10.2020

Norm

ASVG §410
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4

Spruch

G308 2231377-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX AG, vertreten durch PROKSCH & PARTNER RECHTSANWÄLTE OG, die Bescheide der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Kärnten, vom 16.03.2020, GZ: XXXX , und 03.04.2020, GZ: XXXX (zugehöriger Berichtigungsbescheid):

A)       Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangten Behörde), vom 16.03.2020, GZ: XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenübernahme für die stationäre Anstaltspflege der minderjährigen XXXX vom 09.02.2019 bis 11.02.2019 in Höhe von EUR 1.887,86 zurückgewiesen.

2. Mit zugehörigem Berichtigungsbescheid der belangten Behörde vom 03.04.2020, GZ: XXXX , wurde der ursprüngliche Bescheid insofern gemäß § 62 Abs. 4 ASVG dahingehend berichtigt, dass die Rechtsmittelbelehrung geändert wurde.

Der Berichtigungsbescheid wurde der bevollmächtigten Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin nachweislich am 10.04.2020 zugestellt.

3. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 28.05.2020 wurde gegen beide Bescheide das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

Die Beschwerde wurde jedoch am 28.05.2020 direkt beim Bundesverwaltungsgericht per Web-ERV eingebracht. Der Beschwerdeeingang wurde mit 28.05.2020, zur Zahl G308 2231377-1 protokolliert.

4. Mit Schreiben vom 08.06.2020, zugestellt am 08.06.2020, wurde die Beschwerde an die für die Einbringung zuständige belangte Behörde weitergeleitet. Die Beschwerde langte bei der belangten Behörde am 09.06.2020 ein, welche daraufhin den betreffenden Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte, wo diese am 23.07.2020 einlangte und zur Zahl G308 2231377-2 protokolliert wurde.

5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2020 wurde der Beschwerdeführerin die Verspätung ihrer Beschwerde vorgehalten und ihr dazu die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

6. Eine Stellungnahme langte bis dato nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Berichtigungsbescheid vom 03.04.2020 wurde die Rechtsmittelbelehrung des ursprünglichen Bescheides der belangten Behörde vom 16.03.2020 geändert. Der Berichtigungsbescheid enthält nachfolgende Rechtsmittelbelehrung:

„Dieser Bescheid kann binnen vier Wochen ab dem Tag der Zustellung gemäß § 414 ASVG durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde ist bei der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Kärnten, einzubringen, hat diesen Bescheid zu bezeichnen und ist gebührenfrei.

Es sind die Gründe anzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Des Weiteren hat die Beschwerde das Begehren sowie Angaben über die Rechtzeitigkeit zu enthalten.

Achtung: Die Zeit von 22. März 2020 bis inklusive 30. April 2020 wird in die Zeit, in der Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben werden kann, nicht eingerechnet.“

Der Berichtigungsbescheid wurde der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvertretung nachweislich am 10.04.2020 zugestellt. Die – infolge des COVID-19 Gesetzes verlängerte - Beschwerdefrist von grundsätzlich vier Wochen endete mit Ablauf des 29.05.2020.

Die Beschwerde wurde zwar am 28.05.2020 eingebracht, jedoch direkt beim Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Schreiben vom 08.06.2020, zugestellt am 08.06.2020, an die belangte Behörde weiterleitete. Die Beschwerde langte somit am 09.06.2020, daher nach Ablauf der Beschwerdefrist mit 29.05.2020 bei der zuständigen belangten Behörde ein.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der Sachverhalt ist darüber hinaus unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

§ 61 AVG lautet:

„§ 61. (1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.

(2) Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, dass kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.

(3) Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.

(4) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 158/1998)“

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (Z 1).

Mit dem Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (Artikel 16 BGBl. I Nr. 16/2020) wurde in § 1 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 leg. cit. normiert, dass in anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wenn auf das Verfahren zumindest auch das AVG anzuwenden ist, alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30.04.2020 unterbrochen werden und mit 01.05.2020 neu zu laufen beginnen.

Demnach wurde der durch Zustellung des Berichtigungsbescheides am 10.04.2020 grundsätzlich ausgelöste Lauf der Beschwerdefrist von vier Wochen infolge des 2. COVID-19 – Gesetzes bis 30.04.2020 unterbrochen. Die Beschwerdefrist begann ex lege am 01.05.2020 neu zu laufen und endete daher mit Ablauf des 29.05.2020.

Wird die Bescheidbeschwerde entgegen §§ 12 und 20 VwGVG nicht bei der belangten Behörde, sondern beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, hat dieses die Beschwerde von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub an die belangte Behörde „auf Gefahr des Einschreiters“ (zB Fristversäumnis) weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen (§ 17 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 AVG).

Die gegenständliche Beschwerde wurde direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, sodass eine Weiterleitung der Beschwerde an die zuständige belangte Behörde erforderlich war. Die Beschwerde langte am 09.06.2020 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist am 29.05.2020 bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerde erweist sich daher als verspätet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Da die Beschwerde gegenständlich als verspätet zurückzuweisen war, war auch keine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.


Schlagworte

Einbringung Rechtsmittelfrist Verspätung Weiterleitung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G308.2231377.2.00

Im RIS seit

04.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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