Entscheidungsdatum
29.10.2020Norm
BBG §42Spruch
W141 2232884-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , VN XXXX , bevollmächtigt vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 11.03.2020, XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 16.06.2020, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Verwaltungs-Gerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Wirksamkeit ab 14.03.2019 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) dem Beschwerdeführer einen Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 % eingetragen.
1.1. Am 25.10.2019 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) eingebracht.
1.2. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 12.02.2020 wurden von einem Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung vom 07.02.2020 folgende Funktionseinschränkungen festgestellt:
? Dilatative Kardiomyopathie
? Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates
Zusammengefasst wurde vom Sachverständigen festgestellt, dass die dilatative Kardiomyopathie und die Beeinträchtigung des Bewegungsapparates gemeinsam eine mäßiggradige Reduktion der körperlichen Belastbarkeit bzw. der Mobilität verursachten, welche jedoch unter Berücksichtigung der objektivierbaren Ausprägung keine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirke. Niveauunterschiede könnten überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft- und Kniegelenke ausreichend und somit das sichere Ein-und Aussteigen gewährleistet sei.
2. Mit Bescheid vom 11.03.2020 hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abzuweisen ist.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass eingeholt worden , wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorlägen.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG sowie der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen.
In der Anmerkung führt die belangte Behörde aus, dass ein Ausweis gemäß § 29b StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden kann, da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen.
3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 28.04.2020 fristgerecht Beschwerde eingebracht.
4. In einem von der belangten Behörde weiteren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurden von einem Arzt für Allgemeinmedizin, auf Grund der Aktenlage am 19.05.2020 folgende Funktionseinschränkungen festgestellt:
? Dilatative Kardiomyopathie
? Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates
? Gelenksveränderungen infolge Harnsäureerhöhung im Blut
Zusammengefasst wurde vom Sachverständigen festgestellt, dass die eingeschränkte Beweglichkeit der Kniegelenke eine mäßiggradige Einschränkung der Mobilität bewirke. Diese erreiche jedoch kein Ausmaß, welches das Erreichen, das sichere Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln erheblich gefährden bzw erschweren würde.
5. Mit Bescheid vom 16.06.2020 hat die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde abgewiesen und neuerlich festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen.
6. Am 08.07.2020 stellte der Beschwerdeführer den Antrag die Beschwerde vom 27.04.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
7. Am 10.07.2020 ist der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
8. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie/Orthopädie basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.09.2020 mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen.
9. Gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 18.11.2020 wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht.
10. Mit Schreiben vom 20.10.2020 teilte der Beschwerdeführer mit, die Beschwerde vom 28. April 2020 bzw. den Vorlageantrag vom 08.07.2020 zurückzuziehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 20.10.2020, mit dem dieser die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.03.2020, XXXX , zurückzieht, ist am 21.10.2020 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
2. Beweiswürdigung:
Das Schreiben vom 20.10.2020, beim Bundesverwaltungsgericht am 21.10.220 eingelangt, ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen des Beschwerdeführers offen, die Beschwerde zurückzuziehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu A):
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 4 AVG ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Berufung – die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH E vom 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106). Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3).
Da der Beschwerdeführer die mit 28.04.2020 datierte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 11.03.2020, XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass zurückgezogen hat, war das eingeleitete Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W141.2232884.1.00Im RIS seit
04.12.2020Zuletzt aktualisiert am
04.12.2020