Entscheidungsdatum
29.10.2020Norm
BBG §40Spruch
W141 2228424-2/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX ,
geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 17.06.2020, XXXX , betreffend die Einziehung des Behindertenpass gemäß § 41 und § 43 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 11.09.1992 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 80 vH eingetragen sowie die Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes ist gehbehindert“ vorgenommen.
2.1. Der Beschwerdeführer hat am 02.07.2019 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt.
2.2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt worden sei und der Grad der Behinderung nunmehr in Höhe von 40 vH bewertet wurde.
2.3. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden Einwendungen erhoben.
2.4. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen eine medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass die erhobenen Einwendungen nicht geeignet wären, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
2.5. Mit Bescheid vom 16.01.2020 hat die belangte Behörde im ersten Spruchteil den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung (Erhöhung des Grad der Behinderung) abgewiesen. Im zweiten Spruchteil wurde der Grad der Behinderung von Amts wegen in Höhe von 40 vH neu festgesetzt.
3.1. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
3.2. Mit dem, im Bundesverwaltungsgericht am 07.02.2020 eingelangten, Schreiben selben Datums hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W132 2228424-1/3E vom 29.05.2020 wurde der angefochtene Bescheid vom 16.01.2020 behoben.
5.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.06.2020 hat die belangte Behörde den Behindertenpass gemäß § 41, § 43 und § 45 BBG eingezogen, da der Beschwerdeführer nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt.
5.2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 24.06.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage weiterer Befunde wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass seine Beschwerden laufen schlechter werden und er noch weiter an den Folgen seines Arbeitsunfalles 1990 leiden würde. Er habe um eine Invaliditätspension bei der PVA angesucht.
5.3. Mit Schreiben vom 01.07.2020 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.
6.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.10.2020, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 40 vH bewertet wurde.
6.2. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG erteilten Parteiengehörs hat weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.
1.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 (vierzig) vH.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut.
Größe 173 cm, Gewicht 84 kg. Alter: 52 Jahre
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen
Thorax: symmetrisch, elastisch
Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Handgelenk rechts: äußerlich unauffällig, keine Seitendifferenz
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung frei, Handgelenke rechts S 40/0/30, Frontalebene geringgradig eingeschränkt, links frei, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu 2/3 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.
Hüftgelenk beidseits: kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüftgelenke rechts S 0/100, links 0/110, IR/AR rechts 10/0/35, links 20/0/40, Knie bds 0/0/130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann, kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule.
Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: 20 cm, R und F je 20°. Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild hinkfrei und unauffällig, zügig, harmonisch. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen unauffällig durchgeführt.
Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden L5/S1
Unterer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen und mäßige funktionelle Einschränkungen bei rezidivierenden Beschwerden ohne Wurzelreizzeichen und ohne radikuläres Defizit.
02.01.02
30 vH
02
Posttraumatische Funktionseinschränkung beider Hüftgelenke
Unterer Rahmensatz, da geringe Einschränkung des Bewegungsumfangs rechts mehr als links.
02.05.08
20 vH
03
Posttraumatische Funktionseinschränkung rechtes Handgelenk
Fixer Rahmensatz.
02.06.20
10 vH
04
Bluthochdruck
Fixer Rahmensatz.
05.01.01
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH weil das führende Leiden unter Nr. 1 durch Leiden 2 wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht. Leiden 3 und 4 erhöhen nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz.
Es ist im Vergleich zu im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 17.07.1992 erhobenen klinischen Befund eine Verbesserung des Leidenszustandes eingetreten. lm Vorgutachten wird der Zustand nach Schambeinfraktur beidseits mit Funktionsbehinderungen beider Hüftgelenke und damit einhergehenden Beschwerden mit 70% eingestuft.
In der Zwischenzeit ist es zu einer Konsolidierung gekommen. Das Ausmaß der Beweglichkeit beider Hüftgelenke ist vor allem rechts geringgradig eingeschränkt. Diesbezüglich konnte keine Verschlimmerung festgestellt werden.
Eine maßgebliche Verbesserung konnte hinsichtlich Beschwerdesymptomatik festgestellt werden.
Leiden 2 des Vorgutachtens, geheilter Schambeinbruch beidseits, wird nicht mehr eingestuft, da in der Zwischenzeit konsolidiert ohne objektivierbare Folgeschäden.
Die Funktionseinschränkung des rechten Handgelenks, im Vorgutachten Leiden 3, wird entsprechend der geringgradigen Einschränkung des Bewegungsumfangs unter Beachtung der geringgradigen bis mäßigen Veränderungen in der bildgebenden Diagnostik in korrekter Höhe eingestuft. Es ist eine Verbesserung eingetreten, vor allem hinsichtlich Bewegungsumfang.
1.3. Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ist am 02.07.2019 bei der belangten Behörde eingelangt.
1.4. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift und den dieser beigelegten Beweismittel am 01.07.2020 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
2. Beweiswürdigung:
Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.
Zu 1.1. und 1.3.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.) Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebenen auf der persönlichen Untersuchung basierende Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie schlüssig und nachvollziehbar.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt er auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Im durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt und fasst deren Inhalt nachvollziehbar wie folgt zusammen:
- Befund Dr. Jörg Huber Facharzt für Unfallchirurgie 30.04.2019 (Supinationstrauma linkes Sprunggelenk) - kein behinderungsrelevantes Leiden.
- Unfallchirurgische Ambulanz 22.04.2019 (Supinationstrauma linke Sprunggelenk) - ksein behinderungsrelevantes Leiden.
- Befund Orthopädie Krankenhaus St. Pölten Ambulanz 13.05.2019 (Lumboischialgie, Diskusprolaps L5/S1 rechts mit positivem Lasegue aber ohne motorisches Defizit) - wird in Leiden 1 erfasst.
- MRT der LWS vom 21.05.2019 (L5/S1 kleiner Discusprolaps mit Kontakt zu Nervenwurzel L5 rechts, aktivierte Osteochondrose L5/S1) - untermauert Richtigkeit der Einschätzung von Leiden 1.
- Überweisung an die onkologische Ambulanz Krankenhaus St.Pölten (Diagnose: Paraproteinämie vom Typ IgG/kappa, Abklärung erbeten) - bisher keine Diagnose dokumentiert.
- Labor vom 27.04.2020 (weitere Abklärung erforderlich) - bisher keine Diagnose dokumentiert.
- MRT rechtes Handgelenk (Zyste im Os scaphoideum, vermehrte Sklerosierung bei Zustand nach Kahnbeinfraktur, geringe skapholunäre Arthrose, mäßige Radiokarpalarthrose) - untermauert Richtigkeit der Einschätzung von Leiden 3.
- Röntgen beide Hände 18.05.2020 (Heberdenarthrose beidseits, cystische Läsion Kahnbein rechts 18><9 mm, Radiokarpalarthrose) - untermauert Richtigkeit der Einschätzung von Leiden 1.
- Befund Knochendichtemessung 18.05.2020 (Osteopenie) - per se kein behinderungsrelevantes Leiden.
- Befund Facharzt für Orthopädie Dr. Pinsger 02.06.2020 (Zustand nach Polytrauma, Sekundärschäden: chronische Schmerzzustände in linken Ellbogen und rechten Handgelenk, rechten Fuß und Sprunggelenk. Nervenkompressionen L5. Diagnosen: Beckenringbruch. Epicondylitis humeri. Foraminalstenose, Handgelenkarthrose, Lumboischialgie, Metatarsalgie, Polytrauma, radikuläre Läsion L5/S1) - keine neuen, insbesondere zum Teil keine aktuellen Informationen.
- Befund Orthopädie Wienerwald 17.01.2020 (Lumboischialgie rechts, chronisches Schmerzsyndrom, Neuroforamenstenose L5/S1 rechts, aktivierte Osteochondrose L5/S1, Spondylarthrose L4 bis S1 beidseits) - wird in Leiden 1 erfasst.
- MRT-Fuß und Sprunggelenke rechts, Ellbogen links vom 20.05.2020 (Ödem im Sinus tarsi, Ansatztendinopathie der Tibialis posterior-Sehne am Os naviculare, geringe Arthrose des Talonavikulargelenks. Ellbogen links: incipiente degenerative Verplumpung, Zeichen einer Epicondylitis humeroradialis) - kein anhaltendes, behinderungsrelevantes Leiden.
Die Sachverständige hält schlüssig fest, dass die unter Nr. 1 anerkannte Gesundheitsschädigung, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden L5/S1, berücksichtigt und unter Position 02.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 30 vH eingestuft wurde. Die Wahl fällt auf den unteren Rahmensatz, da beim Beschwerdeführer fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen bei rezidivierenden Beschwerden ohne Wurzelreizzeichen und ohne radikuläres Defizit feststellbar sind.
Sie führt weiter nachvollziehbar aus, dass das Leiden 2, posttraumatische Funktionseinschränkung beider Hüftgelenke, unter der Positionsnummer 02.05.08 mit einem Grad der Behinderung von 20 % zu erfassen ist. Dies entspricht ebenfalls dem unteren Rahmensatz, da beim Beschwerdeführer geringe Einschränkungen des Bewegungsumfangs rechts mehr als links gegeben sind. Leiden 3, posttraumatische Funktionseinschränkung des rechten Handgelenks unter der Positionsnummer 02.06.20, und Leiden 4, Bluthochdruck unter der Positionsnummer 05.01.01, werden jeweils mit einem Grad der Behinderung von 10 vH erfasst, was einem fixen Rahmensatz entspricht.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40%. Leiden 1, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden L5/S1, wird durch Leiden 2, posttraumatische Funktionseinschränkung beider Hüftgelenke, wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht. Die beiden übrigen Leiden erhöhen nicht weiter, da sie von zu geringer funktioneller Relevanz sind.
Hinsichtlich der Verbesserung des Gesundheitszustandes gegenüber dem der letzten rechtskräftigen Feststellung des Grades der Behinderung zugrunde liegenden Gutachtens vom 17.07.1992 stellt die Sachverständige schlüssig dar, dass im Vorgutachten der Zustand nach Schambeinfraktur beidseits mit Funktionsbehinderungen beider Hüftgelenke und damit einhergehenden Beschwerden mit 70% eingestuft wurde. In der Zwischenzeit ist es zu einer Konsolidierung gekommen. Das Ausmaß der Beweglichkeit beider Hüftgelenke ist vor allem rechts geringgradig eingeschränkt. Diesbezüglich konnte keine Verschlimmerung festgestellt werden.
Eine maßgebliche Verbesserung konnte hinsichtlich Beschwerdesymptomatik festgestellt werden. Weder liegen Befunde über eine höhergradige Arthrose im Bereich der Hüftgelenke vor, noch über regelmäßige orthopädische Behandlungen. Insbesondere wird auf das Gangbild verwiesen, sodass die aktuelle Einstufung unter Beachtung des Bewegungsumfangs und der dokumentierten geringgradigen Behandlungserfordernis in korrekter Höhe durchgeführt wurde.
Leiden 2 des Vorgutachtens, geheilter Schambeinbruch beidseits, wird nicht mehr eingestuft, da in der Zwischenzeit konsolidiert ohne objektivierbare Folgeschäden.
Die Funktionseinschränkung des rechten Handgelenks, im Vorgutachten Leiden 3, wird entsprechend der geringgradigen Einschränkung des Bewegungsumfangs unter Beachtung der geringgradigen bis mäßigen Veränderungen in der bildgebenden Diagnostik in korrekter Höhe eingestuft. Es ist eine Verbesserung eingetreten, vor allem hinsichtlich Bewegungsumfang.
Die Fachärztin für Unfallchirurgie hält betreffend die Einwände des Beschwerdeführers nachvollziehbar fest, dass eine Verschlimmerung der Leiden nicht objektiviert werden konnte. Verwiesen wurde auf das Untersuchungsergebnis der Hüftgelenke mit guter Beweglichkeit und auf die Gesamtmobilität, insbesondere das Gangbild.
Die vom Beschwerdeführer beeinspruchten Leiden wurden somit dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt. Gegen die Beurteilung der weiteren vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden keine Einwendungen erhoben.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht in Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt.
Das im Beschwerdeverfahren eingeholte Ergänzungsgutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Vielmehr haben die Verfahrensparteien den Inhalt der eingeholten Ergänzungsgutachten im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Ergänzungsgutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten medizinischen Beweismittel waren somit nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach nunmehr ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliegt, zu entkräften.
Zu 1.3) Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 02.07.2019 auf.
Zu 1.4.) Das Schreiben mit welchem die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde erfolgt ist weist am Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes das Datum 01.07.2020 auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt
(§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
– Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 54 Abs. 12 BBG treten § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.
Gemäß § 55 Abs. 5 BBG hat im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.
Da der gegenständliche Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass am 02.07.2019 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 43 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wenn Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 46 BBG idF des BGBl. Nr. 57/2015 dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Gemäß § 54 Abs. 18 BBG tritt § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 mit 1. Juli 2015 in Kraft.
Im Vergleich zum Sachverständigengutachten, welches der letzten rechtskräftigen Beurteilung des Grades der Behinderung im Behindertenpass zugrunde gelegt wurde, hat sich basierend auf der aktuellen Untersuchung eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung auf 40 vH ergeben. Eine Verbesserung konnte insofern objektiviert werden, als dass hinsichtlich dem Zustand nach Schambeinfraktur beidseits mit Funktionsbehinderungen beider Hüftgelenke und damit einhergehenden Beschwerden es in der Zwischenzeit zu einer Konsolidierung gekommen ist. Eine maßgebliche Verbesserung konnte hinsichtlich Beschwerdesymptomatik festgestellt werden. Leiden 2 des Vorgutachtens, geheilter Schambeinbruch beidseits, wird somit nicht mehr eingestuft, da in der Zwischenzeit konsolidiert ohne objektivierbare Folgeschäden. Ebenso wird Leiden 3 des Vorgutachtens, die Funktionseinschränkung des rechten Handgelenks, entsprechend der geringgradigen Einschränkung des Bewegungsumfangs unter Beachtung der geringgradigen bis mäßigen Veränderungen in der bildgebenden Diagnostik in korrekter Höhe eingestuft. Es ist somit eine Verbesserung eingetreten, vor allem hinsichtlich Bewegungsumfang.
Auch hat der Beschwerdeführer nach Ablauf des 31.08.2013 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt, weshalb nunmehr die Einschätzungsverordnung zur Beurteilung der vorliegenden Leidenszustände anzuwenden ist.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt sind das Beschwerdevorbringen und erhobenen Einwendungen nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 40 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche.
Die Absenkung des Grades der Behinderung von 80 v.H. auf 40 v.H. wegen einer Verbesserung der beim Beschwerdeführer vorliegenden Schädigungen im Vergleich zu den Ergebnissen der Vorverfahren ist daher nicht zu beanstanden.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht mehr erfüllt.
Da die Voraussetzungen für einen Behindertenpass weggefallen sind, war der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 BBG von der belangten Behörde einzuziehen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Im Rahmen der Beschwerde wurden auch keine Beweismittel vorgelegt, welche das Vorbringen fundiert erhärten bzw. die sachverständige Beurteilung überzeugend in Zweifel ziehen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu § 46 letzter Satz BBG stützen.
Schlagworte
Behindertenpass Einziehung Grad der Behinderung Herabsetzung Neufestsetzung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W141.2228424.2.00Im RIS seit
04.12.2020Zuletzt aktualisiert am
04.12.2020