TE Bvwg Beschluss 2020/11/25 G312 2142749-1

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Veröffentlicht am 25.11.2020
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Entscheidungsdatum

25.11.2020

Norm

ASVG §410
VwGG §30 Abs2

Spruch

G312 2142749-1/26E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über den Antrag des XXXX, XXXX, FN XXXX, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2019, Zl. G312 2142749-1/17E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 23.11.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

„Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret – tunlichst ziffernmäßig – anzugeben; weiter sind Angaben dazu erforderlich, welcher Nachteil durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Nachteil im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände des Revisionswerbers unverhältnismäßig ist (VwGH 02.03.2017, Ra 2017/08/0009).

Im Rahmen der ihr obliegenden Darlegungs- und Konkretisierungspflicht führt die Revisionswerberin unter Verweis auf die beiliegende Bestätigung ihres Steuerberaters vom XXXX aus, dass ihr die Bildung von nennenswerten Rücklagen aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit nicht möglich ist. Das Eigenkapital zum 31.12.2019 wurde mit rund EUR XXXX ausgewiesen. Diese Eigenmittel wurden nahezu zur Gänze erst im abgelaufenen Wirtschaftsjahr aufgrund von nachträglichen Tariferhöhungen der Krankenkassen aufgebaut und betragen lediglich rund XXXX % der laufenden Ausgaben. Des Weiteren ist wegen der Covid-19-Pandemie einerseits mit höheren Personalkosten zu rechen. Andererseits ist der weitere Geschäftsverlauf aufgrund der Pandemie schwer zu prognostizieren. Deshalb ist auch die Liquidität sehr begrenzt. Den Liquiditätsengpass mittels Kreditaufnahme zu überbrücken, gestaltet sich insofern schwierig, als die Revisionswerberin über keine ausreichenden Sicherheiten verfügt. Die Kreditfinanzierung des strittigen Betrages wäre daher, wenn überhaupt, nur zu sehr schlechten Konditionen möglich. Die Kosten- und Zinsbelastung, die die Revisionswerberin auch im Falle des Obsiegens zu tragen hätte, wäre somit erheblich. In diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass keine den Bestimmungen des § 212 BAO oder des § 54b Abs 3 VStG vergleichbare gesetzliche Regelung existiert, aufgrund derer der Revisionswerberin im gegenständlichen Fall über Antrag Zahlungserleichterungen (Stundung oder Ratenzahlung) bewilligt werden könnten (VwGH 31.05.2000, 2000/08/0071).

Dazu kommt, dass die Revisionswerberin im Falle ihres Obsiegens zwar Anspruch auf Rückerstattung der von ihr entrichteten Beträge hat, die zu Unrecht vereinnahmten Beiträge jedoch gemäß § 69 ASVG ohne Zinsen zurückerstattet werden. Nicht nur würden der Revisionswerberin daher im Falle des vorläufigen Vollzuges Zinsgewinne entgehen, sondern träfe diese auch das volle Risiko der (drohenden) Geldentwertung. Demgegenüber hat die belangte Behörde gemäß § 59 ASVG Anspruch auf Verzugszinsen von (derzeit) 3,38 % p. a.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Aus diesen Erwägungen und auch weil der Verfassungsgerichtshof ebenfalls im hg Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung zuerkannt war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Interessenabwägung Revision unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G312.2142749.1.00

Im RIS seit

04.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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