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Rechtanwaltschaft NotariatNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens ist einer der Hauptzwecke des Berufungsverfahrens, die in erster Instanz allenfalls mangelhaft gebliebenen Feststellungen des Sachverhaltes zu ergänzen und auf dieser Grundlage eine neue Sachentscheidung zu treffen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1954003241.X04Im RIS seit
04.12.2020Zuletzt aktualisiert am
04.12.2020