RS Vwgh 1955/2/3 3241/54

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Veröffentlicht am 03.02.1955
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Index

Rechtanwaltschaft Notariat
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
BAO §289 implizit
VwRallg

Rechtssatz

Nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens ist einer der Hauptzwecke des Berufungsverfahrens, die in erster Instanz allenfalls mangelhaft gebliebenen Feststellungen des Sachverhaltes zu ergänzen und auf dieser Grundlage eine neue Sachentscheidung zu treffen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1955:1954003241.X04

Im RIS seit

04.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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