TE Vwgh Erkenntnis 1960/4/6 1084/56

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.04.1960
beobachten
merken

Index

StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

StPolO 1947 §35 Abs1
StVO 1960 §43 Abs1 lita
StVO 1960 §52 lita Z1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Höslinger und die Räte Dr. Porias, Dr. Vejborny, Dr. Kaniak und Dr. Strau als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Heinzl als Schriftführer, über die Beschwerde des Dr. HS in W gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 4. April 1956, Zl. L.A.I/7 - 862/2/1956, betreffend Bestrafung nach der Straßenpolizeiordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit dem im Berufungsweg ergangenen Bescheid vom 4.April 1956 den Beschwerdeführer der Übertretung des § 35 Abs. 1 der Straßenpolizeiordnung 1947 schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von 30,-- S (Ersatzarreststrafe von 18 Stunden) verhängt, wobei ihm zur Last gelegt wurde, am 3.Juli 1955 um 11.45 Uhr als Lenker eines Personenkraftwagens in Purkersdorf das am Beginn der Deutschwaldstraße deutlich sichtbar aufgestellte Verkehrsschild „Allgemeines Fahrverbot“ mit dem Zusatz „Zufahrt gestattet“ nicht beachtet zu haben. In der Begründung wurde folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer habe in einer Berufung erklärt, die ihm zur Last gelegte Tat nicht vollendet zu haben. Das angefochtene Straferkenntnis habe in seiner Begründung ausgeführte daß der Beschwerdeführer die Absicht gehabt hätte, die Deutschwaldstraße zur Durchfahrt zu benützen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei die Absicht allein nicht strafbare da dar Versuch einer Übertretung nach der Straßenpolizeiordnung nicht strafbar sei. Die Übertretung, die ihm zur Last gelegt werde, hätte im Hinblick darauf, daß die Zusatztafel „Zufahrt gestattet“ tagebracht gewesen sei, nur dann bestraft werden können, wenn die Straße von ihm tatsächlich zur Durchfahrt benützt worden wäre. Dem sei zu entgegnen, daß der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat in seinem Einspruch gegen die zuerst gegen ihn erlassene Strafverfügung zugegeben habe, worin er erklärte, daß er, als er vom einschreitenden Gendarmerieorgan über die Unzulässigkeit der Benützung dieser Straße aufgeklärt worden sei, das Kraftfahrzeug sofort gewendet habe, um die Hauptstraße zur Weiterfahrt zu benützen. In diesem Einspruch habe er sich ausschließlich darauf gestützt, daß er die Vorschriftstafel nicht gesehen hätte. Die ihm zur Last gelegte Tat, die Nichtbeachtung der allgemeinen Fahrverbotstafel, sei somit durch die Äußerung des Beschwerdeführers selbst erwiesen. Mich die im Zuge des Verfahrens vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung, damals die Absicht gehabt zu haben, zum Bad in Purkersdorf zuzufahren, sei hiedurch widerlegt. Die von ihm geführten Zeugen - der Vater und der Bruder - hätten diesbezüglich keine Aussage machen können. Im vorliegenden Falle handle es sich nicht um einen Versuch der Verwaltungsübertretung des § 35 Abs. 1 StPolO, weil die bezügliche Tat durch die Nichtbeachtung des Verkehrszeichens - der Beschwerdeführer habe erklärt, dieses nicht gesehen zu haben - begangen worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst, daß er sich in seinem Einspruch ausschließlich darauf gestützt habe, die Verbotstafel nicht gesehen zu haben. Er habe lediglich als ersten Punkt den Einwand der nicht ordnungsmäßigen Anbringung der Verbotstafel geltend gemacht, sich aber im wesentlichen in seiner späteren Berufung darauf gestützt, daß die Verwaltungsübertretung nicht als vollendet anzusehen gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof hält dieses Vorbringen nicht für geeignet, einen wesentlichen Verfahrensmangel aufzudecken. Der Hinweis der Behörde auf die im Einspruch des Beschwerdeführers gemachten Angaben diente der Behörde zur Stützung ihrer Auffassung, daß der Beschwerdeführer die Verbotstafel nicht beachtet habe, bzw. daß es sich bei der Einfahrt des Beschwerdeführers in die betreffende Straße nicht um eine Zufahrt gehandelt habe. Unter diesem Gesichtspunkte kommt es nicht darauf an, ob die Frage der Wahrnehmung der Verbotstafel das Hauptargument des Einspruches war oder nicht. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die Behörde sei auf seine Behauptung nicht eingegangen, daß im vorliegenden Falle die Tat nicht vollendet worden sei. Der Beschwerdeführer meint, daß die Tat deswegen nicht als vollendet anzusehen gewesen sei, weil es sich nicht um eine Durchfahrt durch die erwähnte Straße gehandelt habe. Dem ist folgendes zu entgegnen. Ob bei einem Einfahren in eine Straße, für die ein allgemeines Fahrverbot mit dem Zusatz „Zufahrt gestattet“ besteht, eine erlaubte Zufahrt vorliegt oder nicht, hängt davon ab, ob daß Fahrziel der Einfahrt darin besteht, in dieser Straße zu parken oder zwecks Vornahme einer bestimmten Besorgung (z.B. zum Aufsuchen eines Geschäftes, zur Abgabe oder Aufnahme von Fahrgästen oder Gegenständen) zu halten. Der Beschwerdeführer hatte, nachdem er in seinem Einspruch vom 24.August 1955 gegen die Strafverfügung diesbezüglich nichts vorgebracht hatte, anläßlich der Niederschrift am 2.November 1955 vor der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Landstraße, erklärt, die Absicht gehabt zu haben, das Purkersdorfer Bad aufzusuchen. Die Behörde hat diesem Vorbringen nicht Glauben geschenkt. Der Beschwerdeführer ist in seiner Berufung und auch in seinen Beschwerdeausführungen der in diesem Punkte von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung nicht entgegengetreten. Unter den gegebenen Umständen konnte die Behörde ohne weiteres annehmen, daß die Übertretung des § 35 Abs. 1 StPolO, nämlich Nichtbeachtung eines Verkehrszeichens, vorgelegen sei. Diese Übertretung wird nämlich schon dadurch begangen, daß die betreffende Straße trotz des Verbotszeichens befahren wird. Der Tatbestand der „Durchfahrt“ ist hiezu nicht erforderlich. Hiedurch erscheint der Einwand des Beschwerdeführers, daß die Übertretung in seinem Falle nicht vollendet war, weil er nicht durchgefahren, sondern in der Straße wieder zurückgefahren sei, als nicht stichhältig.

Aus diesen Erwägungen mußte die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden.

Wien, am 6. April 1960

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1956001084.X00

Im RIS seit

03.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten