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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wurzer, über die Revision der Umweltanwältin des Landes Steiermark in 8010 Graz, Stempfergasse 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 5. August 2020, Zl. LVwG 52.6-2247/2018-38, betreffend einen Wiederherstellungsaufrag gemäß § 30 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung; mitbeteiligte Partei: J H in G, vertreten durch die Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1.1. Mit Bescheid vom 13. Juli 2018 trug die belangte Behörde dem Mitbeteiligten (soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Interesse) gestützt auf § 5 Abs. 2 Z 2, 4 und 5, § 8 Abs. 3 Z 3 und 4, § 13 Abs. 1, § 30 Abs. 1 und 2 und § 37 Abs. 1 Z 1 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 - StNSchG 2017 die Durchführung verschiedener Wiederherstellungsmaßnahmen einerseits im Landschaftsschutzgebiet Nr. 30 „Nördliches und östliches Hügelland von Graz“ und andererseits im Geschützten Landschaftsteil „Teich- und Feuchtbiotop beim Schloss R.“ auf.
2 1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 5. August 2020 behob das Verwaltungsgericht aufgrund einer Beschwerde des Mitbeteiligten den genannten Bescheid ersatzlos, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuließ.
3 Dieser Entscheidung legte das Verwaltungsgericht gestützt auf ein Gutachten eines naturkundlichen Amtssachverständigen vom 8. März 2020 und dessen Ergänzung in der Verhandlung am 15. Juli 2020 - erkennbar - im Wesentlichen zugrunde, es könne nicht festgestellt werden, wer zu den (beanstandeten) Veränderungen des geschützten Landschaftsteiles beigetragen bzw. was der Mitbeteiligte in diesem Zusammenhang vorgenommen habe. Die dem Mitbeteiligen vorgeworfenen „Handlungen, Überschüttungen, Ausbaggerungen und Rodungen von Ufergehölzen“ seien „derzeit nicht nachvollziehbar und kaum zu erkennen“; auch sei das Ausmaß der vorgeworfenen Überschüttungen oder Ausbaggerungen nicht mehr feststellbar, sodass eine „genaue Anordnung zur Beseitigung und Wiederverfüllung nicht machbar“ sei.
4 Die Ausführungen des Amtssachverständigen erachtete das Verwaltungsgericht als „vollinhaltlich“ schlüssig, gut nachvollziehbar und auf einem umfassenden Befund aufbauend.
5 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 3.1. Zu den Tatsachenannahmen des Verwaltungsgerichtes bringt die Revisionswerberin in ihren Zulässigkeitsausführungen im Wesentlichen vor, das Gutachten des vom Verwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen sei mit Blick auf (nicht näher konkretisierte) Beobachtungen (u.a.) der belangten Behörde und der Revisionswerberin am 14. Mai 2018, dass im Landschaftsschutzgebiet Nr. 30 bewilligungspflichtige Maßnahmen durchgeführt worden seien, und (nicht näher konkretisierte) behördliche Feststellungen über durchgeführte Arbeiten im geschützten Landschaftsteil „unvollständig“. Damit wendet sich die Revisionswerberin erkennbar gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung.
9 Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit einer im Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist (vgl. etwa VwGH 21.6.2018, Ra 2018/07/0361-0363, mwN).
10 Derartiges legt die Revisionswerberin mit dem wiedergegebenen Vorbringen allerdings nicht dar.
11 3.2. Gegen die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegende Auffassung (dass ausgehend von den getroffenen Negativfeststellungen die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 StNSchG 2017 nicht vorlägen) bringt die Revisionswerberin vor, das Verwaltungsgericht übersehe, dass „durch die konsenslos durchgeführten Arbeiten nicht nur der GLT Nr. [...] empfindlich beeinträchtigt wurde, sondern auch großflächige Zerstörungen im LSG Nr. 30 stattgefunden haben“.
12 Das angefochtene Erkenntnis weiche außerdem von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. In diesem Zusammenhang verweist die Revisionswerberin lediglich auf das (zu einem wasserrechtlichen Auftrag gemäß § 138 WRG 1959 ergangene) Erkenntnis vom 24. Oktober 1995, 94/07/0175, in dem der Gerichtshof unter Verweis auf Vorjudikatur ausgesprochen hat, dass unter einer „eigenmächtigen Neuerung“ im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 nicht allein das bewilligungslose Setzen einer der wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen Maßnahme, sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme geschaffenen Zustandes zu verstehen ist, weshalb nicht nur die unmittelbare Herbeiführung eines einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen Zustandes ohne diese Bewilligung eine Übertretung im Sinne des § 138 WRG 1959 darstellt, sondern auch die „Aufrechterhaltung und Nutzung eines solcherart konsenslos geschaffenen oder bestehenden Zustandes“.
13 Der vom Mitbeteiligten geschaffene „konsenslose Zustand“ dauere nach wie vor an.
14 Mit diesem Vorbringen entfernt sich die Revisionswerberin von den (oben unter Rz 3 wiedergegebenen) Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses, sodass sich die Revision insoweit als nicht gesetzmäßig ausgeführt erweist (vgl. etwa VwGH 21.4.2020, Ra 2020/09/0007, mwN).
15 4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
16 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 5. November 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100148.L00Im RIS seit
18.01.2021Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021