TE Vwgh Beschluss 2020/11/5 Ra 2020/10/0146

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Veröffentlicht am 05.11.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wurzer, über die Revision der V M KG in W, vertreten durch die Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Bauernmarkt 2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21. September 2020, Zl. VGW-122/008/403/2020-19, betreffend Widerruf der Bewilligung zum Betrieb eines Kindergartens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. September 2020 widerrief das Verwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - die der revisionswerbenden Partei erteilte Bewilligung zum Betrieb eines bestimmten Kindergartens, wobei es sich auf § 11 Abs. 1 Z 2 iVm § 3 Abs. 2 Z 5 und § 3a Wiener Kindergartengesetz - WKGG stützte. Die Revision gegen diese Entscheidung ließ das Verwaltungsgericht nicht zu.

2        Dem legte das Verwaltungsgericht im Kern zugrunde, dass der Kindergarten der revisionswerbenden Partei auch nach Ablauf einer hiefür von der belangten Behörde gesetzten, angemessenen Frist über keine den Anforderungen des § 3a WKGG entsprechende Leitung verfüge.

3        2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6        3.1. Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision machen geltend, das Verwaltungsgericht sei bei der Beurteilung der Ausbildung der J.D., welche es als nicht ausreichend qualifizierte Leiterin nach dem WKGG erachtet habe, „von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen“; außerdem sei das Verwaltungsgericht „von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen“, indem es „der Revisionswerberin trotz beantragter Parteieneinvernahme von [J.D.] im Beschwerdeverfahren kein Parteiengehör gewährt“ habe.

7        Die Revisionswerberin führt dazu kein konkretes Judikaturzitat an.

8        3.2. Das Zulässigkeitsvorbringen einer Revision ist daraufhin zu prüfen, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG konkret auf die Rechtssache bezogen behauptet wird. Ein bloß pauschales, nicht näher konkretisiertes Vorbringen eines Abweichens von der Rechtsprechung ist hiefür nicht ausreichend (vgl. etwa VwGH 19.8.2020, Ra 2016/08/0170, mwN).

9        Mit dem wiedergegebenen pauschalen Vorbringen der Revisionswerberin, die angefochtene Entscheidung weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung somit schon deshalb nicht aufgeworfen, weil nicht konkret angegeben wird, von welcher höchstgerichtlichen Rechtsprechung und inwiefern das angefochtene Erkenntnis von dieser abweichen soll (vgl. etwa VwGH 4.4.2019, Ra 2019/01/0052, mwN).

10       Soweit das Zulässigkeitsvorbringen der Revisionswerberin (erkennbar) einen Verfahrensmangel wegen der unterlassenen Vernehmung der J.D. geltend macht, unterlässt es im Übrigen auch die gebotene Darstellung der Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels (vgl. dazu etwa VwGH 25.1.2018, Ra 2017/06/0257, 0258, mwN).

11       4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

12       Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 5. November 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100146.L00

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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