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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über den Fristsetzungsantrag des Y K, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Der Antragsteller zog den am 14. September 2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Fristsetzungsantrag - nach Setzung einer Entscheidungsfrist durch den Verwaltungsgerichtshof - in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Oktober 2020 zurück. Das diesbezügliche Verhandlungsprotokoll wurde dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens die Revision (sinngemäß auch der Fristsetzungsantrag) zurückgezogen wurde.
3 Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheidung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorsieht, ist dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. VwGH 30.9.2020, Fr 2020/18/0031, mwN).
4 Ein Kostenzuspruch hat gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl. erneut VwGH 30.9.2020, Fr 2020/18/0031, mwN).
Wien,am 12. November 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020180032.F00Im RIS seit
11.01.2021Zuletzt aktualisiert am
11.01.2021