Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Haslwanter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Kleinschuster, LL.M., als Schriftführer in der Strafsache gegen Francisc A***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Francisc A***** und über die Berufung des Angeklagten Dencho Al***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 19. Juni 2020, GZ 39 Hv 143/19g-34, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Francisc A***** gegen den unter einem ergangenen Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2, Z 4 Abs 6 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten Francisc A***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen – auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche weiterer Angeklagter enthaltenden – Urteil wurde Francisc A***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 15. August 2019 in I***** Fabian S***** eine schwere Körperverletzung absichtlich zugefügt, indem er ihm einen Fußtritt gegen das Gesicht versetzte, wodurch das Opfer einen seitlichen Mittelgesichtsbruch, sohin eine an sich schwere Körperverletzung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung erlitt.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Francisc A*****, der keine Berechtigung zukommt.
Das Erstgericht konstatierte, dass laut der rumänischen Strafregisterauskunft des Nichtigkeitswerbers dieser mit seit 22. Juni 2010 rechtskräftigem Urteil „eines rumänischen Gerichts“ „wegen eines Diebstahlsdelikts unter Gewaltanwendung“ zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (US 7).
Die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) erklärt nicht, weshalb das Schöffengericht diese Vorverurteilung nicht erschwerend (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) hätte werten dürfen und welcher „konkreten Feststellungen zum Sachverhalt“ des Urteils des rumänischen Gerichts – über die ohnehin auf US 7 getroffenen hinaus – es bedurft hätte, um die allfällige Tilgung der ausländischen Verurteilung beurteilen zu können (vgl zum Beginn und zur Dauer der Tilgungsfrist § 7 Abs 2 und Abs 3, § 3 Abs 1 Z 3 TilgG).
Anzumerken bleibt, dass die übrigen Vorverurteilungen (US 6) nicht einschlägig iSd § 71 StGB sind, jedoch erschwerend gewertet wurden (US 16). Weil der besondere Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 2 StGB aber schon dann vorliegt, wenn der nunmehr abzuurteilenden Tat auch nur eine (rechtskräftige und zum Zeitpunkt der Urteilsfällung nicht getilgte) Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruhenden Tat voranging, liegt Nichtigkeit aus Z 11 zweiter Fall nicht vor. Ob oder wie viele weitere solche Verurteilungen vorliegen, betrifft nämlich nur das Gewicht des in Rede stehenden Strafzumessungsgrundes (vgl RIS-Justiz RS0116878).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizite) Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Textnummer
E129961European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00110.20Y.1112.000Im RIS seit
03.12.2020Zuletzt aktualisiert am
03.12.2020