TE Vwgh Beschluss 1997/9/12 97/19/1308

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Veröffentlicht am 12.09.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

B-VG Art144 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache der 1966 geborenen S K in Wien, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 49, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. April 1997, Zl. 307.674/2-III/11/97, betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gegen den bekämpften Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Juni 1997 (zur Post gegeben ebenfalls am 6. Juni 1997) Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, verbunden mit dem Antrag, für den Fall der Ablehnung der Beschwerde diese an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abzutreten.

Mit Beschluß vom 25. Juni 1997, B 1377/97-3, wurde die Behandlung der Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Der ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerdeschriftsatz enthält Ausführungen im Sinne des § 28 VwGG, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 VwGG. Nach den in diesem Schriftsatz enthaltenen Beschwerdebehauptungen, auf die sich der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung stützen darf, ohne sie anhand der Akten des Verwaltungsverfahrens überprüfen zu müssen (vgl. hiezu u.a. den hg. Beschluß vom 16. Mai 1984, Zl. 84/11/0107), wurde der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 24. April 1997 zugestellt. Der an den Vertreter der Beschwerdeführerin adressierte Bescheid weist weiters den Stempel "Eingelangt am 24. April 1997" auf.

Die in §§ 82 Abs. 1 und 35 Abs. 2 VfGG (und insofern gleichlautend in § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG) normierte sechswöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof endete daher mit Ablauf des 5. Juni 1997. Die erst am 6. Juni 1997 zur Post gegebene und am 9. Juni 1997 beim Verfassungsgerichtshof eingelangte Beschwerde erweist sich daher als verspätet.

Die Behandlung einer Beschwerde kann auch abgelehnt werden, wenn sie an sich unzulässig wäre; der Verfassungsgerichtshof kann daher auf die Prüfung der Frage der Zulässigkeit der Beschwerde verzichten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1985, Slg. Nr. 5968/F). Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiters ausgeführt hat, ist im Falle der Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG die Beschwerde schon in dem Zeitpunkt als beim Verwaltungsgerichtshof erhoben anzusehen, in dem sie beim Verfassungsgerichtshof eingebracht worden ist.

Daraus ergibt sich, daß dem Verwaltungsgerichtshof in diesem Fall die selbständige Prüfung der Frage obliegt, ob die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof rechtzeitig eingebracht wurde. Dies muß auch dann gelten, wenn der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde (wie im vorliegenden Fall) abgelehnt hat; denn der Verfassungsgerichtshof kann in einem solchen Fall auch auf die Prüfung der Frage der Rechtzeitigkeit verzichten (vgl. die hg. Beschlüsse vom 26. Juni 1992, Zl. 88/17/0205 und Zl. 88/17/0207).

Aus diesen Erwägungen folgt, daß die beim Verfassungsgerichtshof verspätet erhobene, dessen ungeachtet jedoch dem Verwaltungsgerichtshof nach Ablehnung abgetretene Sukzessivbeschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof wegen Versäumung der ursprünglichen Beschwerdefrist (§§ 82 Abs. 1 und 35 Abs. 2 VfGG) gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 23. Juni 1995, Zl. 95/17/0125).

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert werden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997191308.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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