Entscheidungsdatum
28.09.2020Norm
AWG 2002 §1 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 26. Juni 2019, ***, betreffend Behandlungsauftrag gemäß § 73 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das Altfahrzeug bis 30. November 2020 zu entsorgen und der Entsorgungsnachweis bis 15. Dezember 2020 der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vorzulegen ist.
2. Eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, den PKW der Marke VW Golf, ohne Kennzeichen, mit einer weißen Plankette, ***, gültig bis Jänner 2012, umgehend, spätestens jedoch bis 15. Juli 2019 nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen und den Entsorgungsnachweis vorzulegen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sie – auf Grund eines eingeholten Sachverständigengutachtens – davon ausgehe, dass es sich beim Altfahrzeug um Abfall im objektiven Sinne handle, dessen Lagerung in der gegenständlichen Form nicht genehmigt sei. Überdies sei die Entfernung im öffentlichen Interesse gelegen, weshalb die ordnungsgemäße Entfernung vorgeschrieben werden müsse.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass das Altfahrzeug im Zeitpunkt der Bescheidzustellung bereits von B entfernt worden sei. Er sei nicht Besitzer des KFZ, habe auch keinen Typenschein, weshalb er das KFZ nicht verschrotten lassen könne und daher keinen Entsorgungsnachweis erbringen könne. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 hat die belangte Behörde die Beschwerde samt Veraltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 9. Juni 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, durch Befragung des Beschwerdeführers sowie durch Befragung des als Zeugen einvernommenen Vaters des Beschwerdeführers B. Ein Vertreter der belangten Behörde hat an der Verhandlung nicht teilgenommen.
Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, dass er weder jetzt noch zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit Besitzer, Eigentümer oder Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges sei bzw. gewesen sei. Das Fahrzeug sei von seinem Vater zunächst in einer Halle gelagert worden, nachdem dies nicht mehr möglich gewesen sei, sei es auf dem Nachbargrundstück Nr. ***, welches im Eigentum u.a. seiner Schwester stehe, auf einer Plane abgestellt worden. Da diese jedoch mit dem Hausbau beginnen wollte, sei das Fahrzeug von seinem Vater auf sein Grundstück Nr. *** transportiert worden und dort ebenfalls auf einer Plane abgestellt worden. Dort sei das Fahrzeug dann bis zu dessen Abtransport gestanden. Wann die Transporte auf bzw. von seinem Grundstück erfolgt seien, könne er nicht genau sagen, da er weder mitgeholfen oder diese verlangt habe, noch gefragt worden sei, ob das Fahrzeug auf seinem Grundstück gelagert werden dürfe. Da das Grundstück unbebaut sei und das Fahrzeug dort niemand gestört habe, hätte es sein Vater ohne seine Zustimmung dort abgestellt. Er habe erst im Laufe der Zeit davon erfahren, dass das Fahrzeug auf seinem Grundstück abgestellt sei. Er habe es einfach toleriert, vor allem deswegen, weil sein Vater sich darum gekümmert habe, dass keine Umweltbeeinträchtigungen durch das Fahrzeug verursacht werden. Es sei in seiner Familie üblich, gegenseitig Grundstücke, Lager- oder Abstellmöglichkeiten zu nutzen, ohne vorab eine explizite Erlaubnis hierfür einzuholen.
Der Vater gab nach Wahrheitserinnerung und Hinweis auf die Entschlagungsrechte an, dass er aussagen wolle. In der Sache führte er im Wesentlichen an, dass das Fahrzeug für seine Frau gekauft worden sei und von 2012 bis 2014 auf seine Frau angemeldet gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei nie Eigentümer oder Besitzer des Fahrzeuges gewesen. Er hätte das Fahrzeug, nachdem seine Frau ein Neues bekommen habe, in einer Halle im *** gelagert, da dies dort jedoch nicht mehr möglich gewesen sei, hätte er es zunächst auf dem Grundstück Nr. ***, welches im Eigentum u.a. seiner Tochter stehe, auf einer Deponieplane abgestellt. Da seine Tochter zu bauen beginnen wollte, hätte er das Fahrzeug auf das unbebaute Nachbargrundstück Nr. ***, welches im Eigentum seines Sohnes, des Beschwerdeführers stehe, auf einer Deponieplane abgestellt. Dies sei Ende März 2018 durch ihn und einen Bekannten erfolgt. Dort sei das Fahrzeug dann gestanden und von ihm um den 10. Juni 2019 herum abgeholt und auf einen überdachten Abstellplatz nach *** transportiert worden. Er wolle das Fahrzeug weiterhin behalten, herrichten und in Zukunft als Oldtimer zulassen, dies sei jedoch derzeit noch nicht möglich, da es noch zu jung sei. Sämtliche Transporte des Fahrzeuges seien durch ihn selbst unter teilweiser Hilfe von Bekannten erfolgt. Ob sein Sohn bei diesen geholfen hat, wisse er nicht mehr. In seiner Familie sei es üblich, dass gegenseitig Grundstücke, Lager- und Abstellmöglichkeiten genutzt werden, ohne vorher eine Erlaubnis des jeweiligen Eigentümers einzuholen. Daher habe er auch seinen Sohn nicht ausdrücklich gefragt oder ihn über das Fahrzeug informiert, der Beschwerdeführer habe es jedoch im Laufe der Zeit erfahren.
4. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt folgenden Sachverhalt fest:
Die Mutter des Beschwerdeführers ist Eigentümerin des PKW der Marke VW Golf, ohne Kennzeichen, mit einer weißen Plankette, ***, gültig bis Jänner 2012. Aus kraftfahrzeugtechnischer Sicht kann – zumindest im Zeitraum zwischen März 2018 und Juni 2019 – nicht ausgeschlossen werden, dass auf Grund durchgerosteter, versprödeter und poröser Flüssigkeits- und Dichtungssysteme Betriebsstoffe ausgetreten wären. Das Fahrzeug war im genannten Zeitraum nicht trockengelegt und war weder betriebs- noch fahrbereit. Da das Dach im hinteren Bereich undicht war, konnte es ins Fahrzeug einregnen. Es bestand auch die Gefahr, dass das Niederschlagswasser mit der Ölwanne bzw. Bodengruppe in Berührung kommt und somit die Korrosion noch schneller voranschreitet.
Das Altfahrzeug wurde zunächst in einer Halle im *** abgestellt, nachdem die Lagerung dort nicht länger möglich war, wurde es vom Vater des Beschwerdeführers zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt – jedenfalls jedoch vor dem 15. Jänner 2018 – auf das Grundstück Nr. ***, KG ***, welches im Eigentum u.a. der Schwester des Beschwerdeführers steht, transportiert und dort auf der Wiese auf einer ca. 1 cm dicken Deponieplane abgestellt. Die Eltern des Beschwerdeführers haben der belangten Behörde im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zugesichert, das Fahrzeug bis 30. März 2018 vom Grundstück Nr. *** zu entfernen. Ende März 2018 wurde es vom Vater vom Grundstück Nr. *** entfernt und auf dem unbebauten Nachbargrundstück Nr. ***, welches im Eigentum des Beschwerdeführers steht, auf der Wiese auf einer ca. 1 cm dicken Deponieplane, abgestellt.
Mit Schreiben vom 2. April 2019 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, das Fahrzeug bis zum 30. April 2019 zu entfernen. Diese Frist wurde am 25. April 2019 bis zum 15. Mai 2019 verlängert. Am 12. Juni 2019 befand sich das Fahrzeug noch am Grundstück Nr. ***. Der nunmehr angefochtene Behandlungsauftrag gemäß § 73 AWG 2002 wurde am 1. Juli 2019 zugestellt.
Das Fahrzeug wurde zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 12. Juni 2019 und 26. Juni 2019 vom Vater des Beschwerdeführers vom Grundstück Nr. *** entfernt und auf einen überdachten Abstellplatz in *** zur weiteren Lagerung abtransportiert.
Das Abstellen des Altfahrzeuges auf den jeweiligen Grundstücken wurde von den jeweiligen Eigentümern geduldet. Der Beschwerdeführer hat bei den Transporten weder mitgeholfen, diese auch nicht beauftragt oder gefordert, er hatte aber zwischen März 2018 und Juni 2019 die Möglichkeit einer Einflussnahme auf das auf seinem Grundstück stehende Fahrzeug. Insbesondere hätte er das Abstellen des Altfahrzeuges auf seinem Grundstück untersagen oder die Platzierung an einer anderen Stelle vornehmen können. Er hat dies aber nicht getan. Umweltverunreinigungen konnten nicht ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist kein berechtigter Abfallsammler oder -behandler.
Das Fahrzeug wurde bislang nicht vollständig umweltgerecht beseitigt.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen des Beschwerdeführers sowie des Zeugen B im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der Sachverhalt wurde nicht bestritten.
5. Rechtslage:
§ 1 Abs. 3 AWG 2002 lautet:
„Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.“
§ 2 Abs. 1 und Abs. 6 Z 1 AWG 2002 lauten:
„(1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen. […]
(6) Im Sinne dieses Bundesgesetzes
1. ist Abfallbesitzer
a) der Abfallerzeuger oder
b) jede Person, welche Abfälle innehat;“
§ 15 AWG 2002 lautet auszugsweise:
„[…] (3) Abfälle dürfen außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. […]
(5a) Der Abfallbesitzer ist dafür verantwortlich, dass
a) die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und
b) die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit beauftragt wird.
(5b) Wer Abfälle nicht gemäß Abs. 5a übergibt, kann bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle als Verpflichteter gemäß § 73 Abs. 1 mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden.“
§ 73 Abs. 1 AWG 2002 lautet:
„Wenn
1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,
hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.“
6. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
6.1. Die Anwendung von § 73 AWG 2002 setzt zunächst voraus, dass Abfall im Sinne von § 2 Abs. 1 AWG 2002 vorliegt.
Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH 23. Februar 2012, 2008/07/0179). Zu betonen ist, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht (VwGH 22. Dezember 2005, 2005/07/0088). Es kommt nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (VwGH 15. September 2011, 2009/07/0154, mwN).
Ausschlaggebend ist die Beurteilung, ob die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 zu beeinträchtigen, wobei die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Schutzgüter des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreichend ist (vgl. Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002, § 2 Rz 41 und 43 mwN). Wie aus dem im vorgelegten Verwaltungsakt inliegenden Sachverständigengutachten deutlich hervorgeht, kann beim verfahrensgegenständlichen Fahrzeug nicht ausgeschlossen werden, dass Betriebsstoffe austreten und eine Umweltgefährdung verursachen können.
Weiters ist in Erwägung zu ziehen, dass für die Qualifikation von Abfall im objektiven Sinn bewegliche Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr neu sein (§ 2 Abs. 3 Z 1 AWG 2002) und wegen ihrer Beschaffenheit – zB Funktionsuntüchtigkeit – nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden dürfen (§ 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002). Es muss sich also um bewegliche Sachen handeln, deren man sich üblicherweise, dh nach der Verkehrsauffassung, entledigt. Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung im Sinne des § 2 Abs. 3 AWG 2002 kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache, weshalb auch die Restaurierungsabsicht nicht entscheidungsrelevant ist. Die Absicht insbesondere des Vaters des Beschwerdeführers, das Altfahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt wiederherzurichten und als Oldtimer zuzulassen, schadet daher für die Qualifikation als Abfall im objektiven Sinne nicht (vgl. Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 § 2 Rz 40 mwN).
Wie bereits festgestellt ist das Altfahrzeug weder trockengelegt noch neu und steht auch nicht in bestimmungsgemäßer Verwendung. Nach der Verkehrsauffassung würde man sich des Altfahrzeuges entledigen. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass das Altfahrzeug Abfall im objektiven Sinne gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 darstellt.
6.2. Gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.
Beim Grundstück des Beschwerdeführers handelt es sich weder um eine genehmigte Anlage noch um einen für die Sammlung von Abfällen vorgesehenen Ort. Vielmehr stellt sich das Grundstück des Beschwerdeführers bereits deswegen als ungeeignet dar, weil Umweltverunreinigungen nicht ausgeschlossen werden können.
6.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach dargelegt, dass seit der Novelle zum AWG 2002, BGBl. I Nr. 9/2011, ein Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 auch bei Zuwiderhandeln gegen die in § 15 Abs. 5a AWG 2002 genannten Verpflichtungen erteilt werden und eine Stellung als „Verpflichteter“ im Falle des § 15 Abs. 5b AWG 2002 mit der Verletzung der Verpflichtung zur Übergabe von Abfällen an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler nach § 15 Abs. 5a leg. cit. begründet werden kann (VwGH 24. April 2018, Ra 2016/05/0100 mwN). Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel des § 15 Abs. 5, 5a und 5b AWG 2002 als Abfallbesitzer und damit als Verpflichteter im Sinne der dargestellten Rechtsprechung somit als Adressat des Behandlungsauftrages in Frage kommt.
Gemäß § 2 Abs. 6 Z 1 lit. b AWG 2002 ist Abfallbesitzer (u.a.) jede Person, welche die Abfälle innehat. Es reicht somit bereits die Innehabung der Abfälle aus (vgl. etwa VwGH 22. März 2012, 2008/07/0204, mwN), wobei der Begriff „Abfallbesitzer“ weit auszulegen ist (vgl. dazu etwa VwGH 22. März 2012, 2010/07/0178, mwH auf Rechtsprechung des EuGH). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es auf einen „Besitzwillen“ (des Inhabers) nicht an und Innehabung ist nicht bloß räumlich-körperlich zu verstehen, sondern als äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung. Vorausgesetzt ist somit nur, dass sich eine Sache in der Herrschaft einer Person befindet, wobei für die Gewahrsame die Nähe zur Sache und die Möglichkeit der Einflussnahme darauf erforderlich sind (vgl. dazu VwGH 24. April 2018, Ra 2016/05/0100 mwN).
Das Altfahrzeug befand sich von Ende März 2018 bis zumindest 12. Juni 2019 auf der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit einer Einflussnahme auf das Altfahrzeug, er hätte insbesondere das Abstellen auf seinem Grundstück untersagen oder die Platzierung an einer anderen Stelle vornehmen können. Somit handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen Abfallbesitzer im Sinne des § 2 Abs. 6 Z 1 lit. b AWG 2002 und ihn treffen die in § 15 Abs. 5 und 5a AWG 2002 normierten Verpflichtungen.
Da gemäß § 15 Abs. 5b AWG 2002 derjenige, der Abfälle nicht gemäß Abs. 5a leg. cit. übergibt, bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle als Verpflichteter gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden kann, wurde der Beschwerdeführer zurecht gemäß §§ 73 Abs. 1 iVm 15 Abs. 5b AWG 2002 von der belangten Behörde mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen.
6.4. Im Hinblick auf den Zeitablauf war die Frist zur Entsorgung neu festzulegen. Im Verfahren ist nichts hervorgekommen, wonach die mit dem angefochtenen Bescheid vorgesehene Frist zu kurz bemessen gewesen wäre. An deren Dauer orientiert sich daher auch die neue Frist.
7. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche
Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Altfahrzeug; Lagerung; Gefährdung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.810.001.2019Zuletzt aktualisiert am
03.12.2020