RS Lvwg 2020/9/28 LVwG-AV-810/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.09.2020

Norm

AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §15 Abs5a
AWG 2002 §73 Abs1

Rechtssatz

Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung im Sinne des § 2 Abs 3 AWG kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache. Die Absicht ein Altfahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt herzurichten, schadet für die Qualifikation als Abfall im objektiven Sinne nicht (vgl Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 § 2 Rz 40 mwN).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Altfahrzeug; Lagerung; Gefährdung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.810.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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