Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.09.2020Norm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung im Sinne des § 2 Abs 3 AWG kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache. Die Absicht ein Altfahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt herzurichten, schadet für die Qualifikation als Abfall im objektiven Sinne nicht (vgl Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 § 2 Rz 40 mwN).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Altfahrzeug; Lagerung; Gefährdung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.810.001.2019Zuletzt aktualisiert am
03.12.2020