Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.10.2020Norm
GewO 1994 §13 Abs5Rechtssatz
Beim Entziehungsgrund der strafgerichtlichen Verurteilung im Sinne des § 13 Abs 1 GewO ist die Behörde an ein rechtskräftiges Urteil gebunden, es obliegt ihr aber die selbständige Beurteilung, ob alle weiteren Voraussetzungen der Entziehung gegeben sind (vgl VwGH 90/04/0021 etc). Bei der Prognose kommt es nicht darauf an, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat kaum zu befürchten ist. Für die Verneinung des Vorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist vielmehr entscheidend, dass die in der (durch die fragliche Straftat manifestierte) Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes gar nicht besteht (vgl VwGH 2001/04/0072; 2000/04/0068; 2002/04/0030; 2009/04/0237 etc).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Schlosser; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Straftat; Prognose;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.388.001.2020Zuletzt aktualisiert am
03.12.2020