TE Bvwg Beschluss 2020/5/13 W195 2229540-1

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Veröffentlicht am 13.05.2020
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Entscheidungsdatum

13.05.2020

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §27
GebAG §28
GebAG §39 Abs1
GebAG §53
GebAG §53 Abs1
GebAG §6
VwGVG §17

Spruch

W195 2229540-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 23.01.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz mit

? 234,80 (inkl. USt.)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsätzen vom 03.07.2019, Zl. XXXX sowie vom 08.07.2019, Zlen. XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht zwei öffentliche mündliche Verhandlung für den 10.07.2019 an, zu welchen der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde.

2. In der Folge fanden am 10.07.2019 zwei öffentliche mündliche Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher fungierte. Die mündliche Verhandlung zur Zl. XXXX begann um 10:00 Uhr und endete um 13:00. Die mündliche Verhandlung zu den Zlen. XXXX , auf die sich die gegenständliche Honorarnote bezieht, begann um 14:00 Uhr und endete um 20:30. Zwischen den beiden Verhandlungen hatte der Antragsteller eine Wartezeit von 60 Minuten.

3. Daraufhin brachte der Antragsteller am 24.07.2019 beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag für Dolmetscher (mündliche Verhandlungen) gemäß Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) betreffend die mündliche Verhandlung vom 10.07.2019 in den Verfahren zu Zlen. XXXX ("HN 003") ein. In Folge wurde er von der Verrechnungsstelle mit E-Mail vom 18.10.2019, 27.11.2019, 13.01.2020 und 30.01.2020 aufgefordert den gegenständlichen Gebührenantrag ("HN 003") zu korrigieren, da zwei begonnene Stunden Zeitversäumnis für die Hin- und Rückfahrt zum Bundesverwaltungsgericht sowie die Reisekosten bereits in der früheren Honorarnote "HN 002" zur mündlichen Verhandlung Zl. XXXX vergütet worden seien und daher lediglich eine begonnene Stunde Zeitversäumnis vergütet werden könne.

4. Am 23.01.2020 brachte der Antragsteller den gegenständlichen korrigierten Antrag auf Gebühren nach § 53 Abs. 1 GebAG betreffend seine Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2019 beim Bundesverwaltungsgericht im Wege des ERV ein, in welchem er nunmehr richtigerweise eine Stunde Zeitversäumnis geltend machte, jedoch weiterhin Reisekosten in Höhe von ? 4,80 verzeichnete.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 07.04.2020, nachweislich zugestellt am 14.04.2020, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, kurz zusammengefasst vor, dass die Reisekosten bereits in der "HN 002" zum Verfahren Zl. XXXX vergütet worden seien und daher gegenständlich nicht (nochmals) zuzuerkennen seien.

6. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen zweier Verhandlungen am 10.07.2019 als Dolmetscher fungierte, wobei die erste Verhandlung um 10:00 Uhr begann und um 13:00 Uhr endete sowie die auf den gegenständlichen Gebührenantrag bezogene Verhandlung um 14:00 Uhr begann und um 20:30 Uhr endete.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren Zl. XXXX und den Verfahren Zlen. XXXX , den Gebührenanträgen "HN 002" und "HN 003" vom 24.07.2019, dem korrigierten Gebührenantrag vom 23.01.2020 "HN 003", dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2020 und dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Zu A)

Zu der beantragten Gebühr für Reisekosten gemäß §§ 27, 28 iVm § 53 GebAG

Gemäß § 28 Abs. 1 GebAG gebührt dem Sachverständigen für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der höchsten Klasse einschließlich des Preises einer Platzkarte, wenn aber das vom Sachverständigen benützte Beförderungsmittel diese Klasse nicht führt, der nächstniedrigeren tatsächlich geführten Klasse.

Mit Schriftsatz vom 08.07.2019 wurde der Antragsteller zu der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.07.2019, Zlen. XXXX , geladen und fungierte dabei von 14:00 Uhr bis 20:30 Uhr als Dolmetscher. Am selben Tag war er ebenso von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr als Dolmetscher bei der Verhandlung zur Zl. XXXX anwesend. Zwischen den beiden Verhandlungen hatte der Antragsteller somit eine Wartezeit von 60 Minuten.

Sowohl in der "HN 002" zur Zl. XXXX , als auch in der gegenständlichen "HN 003" verrechnete sich der Antragsteller gemäß §§ 27, 28 GebAG Reisekosten in Höhe von je ? 4,80 für zwei Einzelfahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Gemäß § 27 Abs. 1 GebAG sind die §§ 6, 7, und 12, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 6 Abs. 1 GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld), er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo die Reise angetreten oder beendet werden muss.

Erlaubt das Gericht dem Zeugen, bei einer längeren Pause einer Verhandlung an den Ausgangspunkt der Reise zurückzukehren, so sind dem Zeugen neben den Kosten für die vorläufige Rückkehr auch diejenigen Kosten zu ersetzen, die er aufwenden muss, um wieder an den Ort der Vernehmung zurückzukehren. Dies unter der Voraussetzung, dass diese Kosten im gesamten nicht diejenigen übersteigen, die dem Zeugen bei seinem Verbleib am Ort der Vernehmung zuständen (RV 1974) (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anm. 6) zu § 6).

Die Reisekosten gemäß §§ 27, 28 iVm § 6 GebAG können daher ausschließlich dann an einem Tag für eine zweite Verhandlung vergütet werden, wenn tatsächlich eine weitere Reise zwischen Ausgangspunkt (Wohnort des Dolmetschers) und Ort der Vernehmung bzw. Tätigkeit (Bundesverwaltungsgericht) stattgefunden hat und die Kosten nicht die Kosten des Verbleibs am Ort der Verhandlung übersteigen würden.

Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller gemäß einer Abfrage des Routenplaners wienerlinien.at vom Bundesverwaltungsgericht, Hauptsitz Wien mindestens 33 Minuten (ohne Puffer) zu seinem Ausgangspunkt ( XXXX ) mit den öffentlichen Verkehrsmitteln brauchen würde, daher auch eine Rückkehr an den Ausgangspunkt mit neuerlicher Anreise zum Bundesverwaltungsgericht innerhalb einer Zeitspanne von 60 Minuten nicht möglich war, kann die Gebühr für Reisekosten gemäß §§ 27, 28 GebAG gegenständlich nicht vergütet werden.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG

?

1 begonnene Stunden á ? 22,70 begonnene Stunden über 30 km à 28,20

22,70

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

für die erste halbe Stunde ? 24,50

24,50

für weitere 11 halbe Stunde(n) à ? 12,40

136,40

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG

 

Übermittlung mittels ERV à ? 12,00

12,00

Zwischensumme

195,60

20% Umsatzsteuer

39,12

Gesamtsumme

234,72

Gesamtsumme aufgerundet auf 10 Cent

234,80

Die Gebühr des Antragstellers war daher mit ? 234,80 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Kilometergeld Mehrbegehren Reisekosten Teilstattgebung Übersetzungstätigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W195.2229540.1.00

Im RIS seit

03.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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