Entscheidungsdatum
25.05.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
I417 2209595-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX und 2. XXXX , vertreten durch Dr. Günther Riess und Mag. Christine Schneider, Rae in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 18.10.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, dass XXXX als Zeuge Reisekosten in Höhe von EUR 299,70 ersetzt werden. Das Mehrbegehren in Höhe von EUR 494,20 wird hingegen abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. In der vor dem Landesgericht XXXX geführten Zivilrechtssache zu XXXX handelte es sich bei XXXX (in Folge: 1. Beschwerdeführerin bzw. BF 1) um die klagende Partei und wurde XXXX (in Folge: 2. Beschwerdeführer bzw. BF 2) als Zeuge in der mündlichen Streitverhandlung am 03.10.2018 einvernommen; hierzu war er von 15:30 bis 16:30 anwesend.
2. Im Rahmen der mündlichen Streitverhandlung am 03.10.2018 machte der BF1 seine Zeugengebühren geltend und teilte der Klagsvertreter der BF 1 in diesem Zusammenhang mit, dass er sämtliche Belege gemeinsam vorlegen werde; der Zeuge (gemeint BF2) sei mit der Klägerin (gemeint BF1) gemeinsam angereist und die Hälfte der angefallenen Kosten würden als Zeugengebühren geltend gemacht.
3. Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters der BF1 vom 15.10.2018 langte beim Landesgericht XXXX fristgerecht die Geltendmachung von Zeugengebühren ein und wurde ausgeführt wie folgt:
"Wie in der letzte Verhandlung erörtert, werden die Gebühren des Zeugen XXXX in der Form geltend gemacht, dass, nachdem er gemeinsam mit der Klägerin zugereist ist, die gesamten Reise- und Aufenthaltskosten der beiden zusammengerechnet werden, hiervon die Hälfte als Zeugengebühr geltend gemacht werden und die andere Hälfte als Zureisekosten der Partei für die Verhandlung und zur Aufnahme des medizinischen Sachbefundes in das Kostenverzeichnis aufgenommen werden."
Insgesamt wurden für den BF2 an Zeugengebühren EUR 454,76 geltend gemacht.
4. Mit Bescheid vom 18.10.2018 wurden die Zeugengebühren des BF2 mit EUR 128,90 bestimmt und wurde ein Mehrbegehren in Höhe von EUR 327,86 abgewiesen.
Begründend wurde hierzu zusammengefasst ausgeführt, dass ihm keine Reisekosten zuzusprechen seien, da er mit der Klägerin (BF1) gemeinsam im PKW zureisen habe können. Die vom BF2 belegten Verpflegungskosten entsprechen einer ortsüblichen Preisgestaltung und werden daher als erfolgreich bescheinigt anerkannt und stehe dem BF2 auch eine unvermeidliche Nächtigung laut den erhöhten und bescheinigten Ansätzen des § 16 GebAG zu. Das Mehrbegehren hinsichtlich der Reisekosten für die Benützung des Privat-PKW in der Höhe von EUR 295,26, Aufenthaltskosten (den Höchstbetrag übersteigende Nächtigungskosten) in der Höhe von EUR 32,60, sohin insgesamt EUR 327,86, werde mangels Deckung im Gebührenanspruchsgesetz abgewiesen.
5. Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die BF1 als auch die BF2 durch die Rechtsvertretung der BF1 am 02.11.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der angefochtene Bescheid wurde insoweit angefochten, als ein Betrag von EUR 327,86 rechtswidrigerweise abgewiesen und über die Position Vignette und Parkgebühren überhaupt nicht abgesprochen worden sei. Begehrt wurde, einen weiteren Betrag von EUR 339,26 als Zeugengebühren zu bestimmen.
Weiters wurde zu den Reisekosten ausgeführt, dass der BF2 mit seinem eigenen PKW zugereist sei und er die BF1 mitgenommen habe, was nachvollziehbar sei, da es sich bei der BF1 um seine Lebenspartnerin handle. Im Prinzip hätte daher der Zeuge die gesamten Zureisekosten geltend machen können, jedoch sei im Einvernehmen mit der Richterin festgelegt worden, dass die Gesamtkosten hälftig geteilt werden. Diese Kostenteilung gelte nicht nur für das Kilometergeld, sondern auch für die im Zusammenhang mit der Zureise angefallenen Kosten für Vignette (EUR 11,00) und die angefallene Parkgebühr (EUR 11,00), die notorisch seien und über die im Bescheid überhaupt nicht abgesprochen worden seien. Richtigerweise stehen dem Zeugen daher Zureisekosten in Höhe von EUR 305,26 zu. Die festgesetzten Übernachtungskosten in Höhe von EUR 86,40 werden akzeptiert und bleiben unbekämpft. Die höheren Kosten von EUR 30,00 pro Person für ein Mittagessen seien bescheinigt worden; es wäre somit für das Mittagessen am 03.10.2018 und am 04.10.2018 jeweils der Höchstbetrag von EUR 25,50 (statt EUR 8,50) zuzusprechen gewesen. Somit wären um insgesamt EUR 34,00 höhere Essensspesen zuzusprechen gewesen. Es wurde daher der Antrag gestellt, die Zeugengebühren mit weiteren EUR 339,26 in Stattgebung der Beschwerde festzusetzen.
6. Mit Schreiben vom 08.11.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19.11.2018, legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und darüber hinaus festgestellt:
Bei der BF1 handelt es sich um die Klägerin im Zivilverfahren zu XXXX vor dem Landesgericht XXXX ; der BF2 wurde zu diesem Verfahren zur mündlichen Streitverhandlung am 03.10.2018 mit Beginn um 15:30 Uhr und Ende 16:40 Uhr als Zeuge geladen und kam er dieser Ladung auch ordnungsgemäß nach. Die BF1 und der BF2 sind Lebensgefährten und leben gemeinsam in XXXX .
Die Wegstrecke vom gemeinsamen Wohnort der BF1 und des BF2 in XXXX bis zum Landesgericht XXXX beträgt pro Strecke 703 km, insgesamt war daher für die Hin- und Rückfahrt ein Weg von 1.406 km zurückzulegen. Ein Bahnticket für diese Strecke hätte pro Fahrt EUR 312,00 gekostet. Die beiden Beschwerdeführer reisten jedoch mit dem PKW zur Verhandlung an. Sie nächtigten vom 03.10. auf den 04.10.2018 im Hotel.
In der Verhandlung vor dem Landesgericht XXXX am 03.10.2018 wurde vom Rechtsvertreter der BF1 im Zuge der Geltendmachung der Zeugengebühren des BF2 mitgeteilt, dass sämtliche Belege gemeinsam vorgelegt werden und dass, da der BF2 mit der BF1 gemeinsam angereist sei, die Hälfte der angefallenen Kosten geltend gemacht werden.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Im gegenständlichen Fall ist die Höhe der Aufenthaltskosten (Mehraufwand für Verpflegung) strittig sowie, ob dem BF2 die anteiligen Reisekosten gebühren. Die Kosten der unvermeidlichen Nächtigung sind hingegen unstrittig und werden seitens des BF2 ausdrücklich akzeptiert.
Die Feststellung der Wegstrecke, welche von den Beschwerdeführern zurückgelegt werden musste, ergibt sich aus dem am 20.03.2020 abgerufenen Routenplaner XXXX . Die Feststellung zum Fahrpreis für ein Zugticket pro Strecke ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Ausdruck vom 17.10.2018 der Homepage der Deutschen Bahn.
Dass der BF2 seine Gebühren anteilig geltend macht, ergibt sich aus dem Protokoll vom 03.10.2018, S. 12.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die gemäß Art. 131 Abs 2 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Teilweise Stattgebung der Beschwerde
Die für den gegenständlichen Fall maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) idgF lauten:
"Begriff. Anspruchsberechtigung
§ 2. (1) Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.
...
Umfang der Gebühr
§ 3 (1): "Die Gebühr des Zeugen umfasst
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
...
Reisekosten
§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.
...
(3) Dem Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird, sind auch die unvermeidlichen Nebenkosten, z. B. für die Beschaffung von Reisepapieren, zu ersetzen.
Massenbeförderungsmittel
§ 7. (1) Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.
(2) Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.
(3) Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.
Andere als Massenbeförderungsmittel
§ 9. (1) Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,
1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,
2. wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,
(2) Kosten nach Abs. 1 sind die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 12).
...
Bestimmung der Gebühr
§ 20. (2) Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
(3) Die Gebührenbeträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden."
Weiters ist § 10 Abs 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, idgF anzuwenden:
"(3) Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt:
...
2. für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer 0,42 ?"
Auf den konkreten Fall angewandt bedeutet dies:
Wie sich aus den oben genannten Bestimmungen ergibt, sind dem BF2 als Zeugen die notwendigen Kosten zu ersetzen, die durch seine Reise aus XXXX nach XXXX zur Vernehmung verursacht wurden (§ 3 Abs 1 Z 1 GebAG). Der Ersatz der notwendigen Reisekosten umfasst die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel (§§ 6, 7 GebAG) bzw. sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, dem Zeugen u.a. zu ersetzen, wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels. Außerdem gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil der Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, wenn mehrere Personen dieses gemeinsam benützen (§ 9 Abs 1 Z 2 GebAG). Wie oben festgestellt, sind die BF1 und der BF2 gemeinsam mit dem eigenen Pkw von XXXX zur Verhandlung an das Landesgericht XXXX und wieder retour gereist und haben sie hierfür eine Wegstrecke von gesamt 1.406 km zurückgelegt. Hierfür sind, ausgehend von einem Kilometergeld gem. § 10 Abs 3 Z 2 Reisegebührenvorschrift 1955 von EUR 0,42, Kosten in Höhe von EUR 590,52 angefallen; pro Fahrt ergibt das Kosten in Höhe von EUR 295,26. Ein Bahnticket für eine Strecke hätte pro Fahrt EUR 312,00 gekostet. Somit ist die Gebühr für die Benützung des eigenen Pkws nicht höher, sondern sogar niedriger, als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels, weshalb die Voraussetzung gem. § 9 Abs 1 Z 2 GebAG erfüllt ist. Zu beachten ist weiters die Bestimmung des § 9 Abs 2 leg. cit., wonach dem Zeugen nur der entsprechende Teil der Reisekosten zustehen, wenn mehrere Personen das Beförderungsmittel gemeinsam benützen. Da der BF2 gemeinsam mit der BF1 angereist ist, ergibt sich, dass dem BF2 an Reisekosten anteilig EUR 295,26 zu ersetzen sind.
Wenn die belangte Behörde davon ausgeht, dass der BF2 mit der BF1 im PKW zureisen konnte und ihm deshalb keine Kosten zuzusprechen seien, so widerspricht dies der oben zitierten Gesetzeslage und insbesondere dem klaren Wortlaut des § 9 Abs 2: "benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. ..."
Gem. § 6 Abs 3 GebAG sind dem Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird, auch die unvermeidlichen Nebenkosten zu ersetzen. Da der BF2 durch Vorlage der Rechnung über die notwendige Vignette Kosten in Höhe von EUR 9,00 bestätigte und gem. dem oben angeführten sind ihm diesbezüglich auch EUR 4,50 zu ersetzen.
Da der BF2 die Parkkosten mangels Vorlage entsprechender Bestätigungen nicht nachzuweisen vermag, können ihm allenfalls angefallene Kosten nicht zugesprochen werden.
Es war der Beschwerde daher insoweit stattzugeben, als dem BF2 Reisekosten in Höhe von EUR 299,76 (EUR 295,26 + 4,50) zu ersetzen sind.
Weiters strittig sind die Aufenthaltskosten (Kosten für Mittag- und Abendessen) und ist diesbezüglich gem. §§ 13 bis 16 GebAG auszuführen:
"Aufenthaltskosten
§ 13. Die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfassen
1. den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und
2. die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung.
Verpflegung
§ 14. (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten
1. für das Frühstück 4,00 ?
2. für das Mittagessen 8,50 ?
3. für das Abendessen 8,50 ?
(2) Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.
Besondere Kosten von Zeugen aus dem Ausland
§ 16. Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, daß ihm höhere als die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, daß diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im § 14 genannten Beträge und das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen."
Dem BF1 wurde ein Mehraufwand für Verpflegung iSd § 14 GebAG wie folgt zugesprochen:
1 x Mittagessen à EUR 8,50 ohne Beleg 03.10. EUR 8,50
1 x Abendessen lt. Beleg, Höchstbetrag 03.10. EUR 25,50
1 x Mittagessen à EUR 8,50 ohne Beleg 04.10. EUR 8,50
Für den Zuspruch höherer Verpflegungskosten gem. § 16 GebAG ist einerseits der Beweis, dass höhere Kosten als die in § 14 leg. cit. vorgesehenen Beträge tatsächlich erwachsen sind und andererseits die Bescheinigung, dass diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, zu erbringen. Da der BF2 keine Belege für die Mittagessen am 03.10. und am 04.10.2018 vorgelegt hat, konnte er die angefallenen Kosten somit nicht iSd § 16 leg. cit. beweisen und waren ihm daher lediglich die gem. § 14 leg. cit. vorgesehenen Beträge von EUR 8,50 für die beiden Mittagessen zuzusprechen.
Für das Abendessen am 03.10.2018 legte er hingegen den Voraussetzungen des § 16 GebAG entsprechend eine Rechnung mit einem Gesamtbetrag von EUR 60,90, somit pro Person EUR 30,45, vor. Wie sich aus § 16 leg. cit. ergibt, sind höhere Beträge jedoch nur bis zum Dreifachen der im § 14 leg. cit. genannten Beträge zu vergüten, weshalb die belangte Behörde dem BF2 zu Recht nur einen Betrag von EUR 25,50 zugesprochen hat.
Wenn der BF2 in der Beschwerde nun geltend macht, dass genau genommen der BF2 mit seinem eigenen Pkw angereist ist und er die BF1 mitgenommen habe, weshalb er im Prinzip die gesamten Zureisekosten hätte geltend machen können und er nun auch noch die zweite Hälfte der Reisekosten in Höhe von EUR 295,26 sowie EUR 10,00 für die anteiligen Vignettenkosten und Parkgebühren und auch noch zusätzliche Essensspesen in Höhe von EUR 34,00, somit weitere EUR 339,26 geltend macht, ist dem entgegenzuhalten:
Bezüglich den Essensspesen, Vignettenkosten und Parkgebühren ist auf das oben ausgeführt zu verweisen. Wie ebenfalls oben detailliert erörtert wurde, stehen einem Zeugen, wenn er gemeinsam mit jemand anderem ein Beförderungsmittel benützt, lediglich die anteiligen Kosten zu (§ 9 Abs 2 GebAG).
Insgesamt machte der BF2 Zeugengebühren in Höhe von EUR 794,02 (EUR 454,76 im Rahmen der Geltendmachung von Zeugengebühren vom 15.10.2018 und zusätzliche EUR 339,26 im Rahmen der Beschwerde vom 02.11.2018) geltend. Der Beschwerde war insoweit stattzugeben, als dem BF2 anteilige Reisekosten in Höhe von insgesamt EUR 299,70 (EUR 295,26 + 4,50) zu ersetzen sind. Das Mehrbegehren von EUR 494,20 war hingegen abzuweisen. Gem. § 20 Abs3 GebAG sind die Gebührenbeträge kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 und 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vlg. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Auslandsreise Auslandswohnsitz Kilometergeld Mehrbegehren Nächtigungskosten Reisekosten Teilstattgebung Verpflegung ZeugengebührEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I417.2209595.1.00Im RIS seit
03.12.2020Zuletzt aktualisiert am
03.12.2020