TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/27 W131 2200729-1

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Veröffentlicht am 27.05.2020
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Entscheidungsdatum

27.05.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W131 2200729-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard GRASBÖCK über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch den Kinder- und Jugendhilfeträger des XXXX , dieser vertreten durch den XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2018, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 08.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am folgenden Tag gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass es unmöglich sei, in Afghanistan zu leben und er Angst um sein Leben habe.

2. Im Rahmen einer am 29.05.2018 durch die belangte Behörde durchgeführten Einvernahme brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen einen Sachverhalt iZm den Taliban vor.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ab, erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine bis 24.06.2019 befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.

Die Abweisung des Antrags auf Asyl begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen mehrfach gesteigert worden sei und letztlich keine Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates glaubhaft gemacht werden konnten.

4. Dagegen richtet sich die binnen offener Frist erhobene Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen Nichtzuerkennung des Asylstatus.

5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.05.2020 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der neben einer Paschtu-Dolmetscherin der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Zu seinen Gründen für die Flucht gab er an, dass seine vor der belangten Behörde genannten Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprechen würden, er sei (maW) von einem anderen Flüchtling, den er zu Beginn des Asylverfahrens als seinen Bruder ausgegeben habe, dazu animiert worden, die Unwahrheit zu sagen. Die Wahrheit sei, dass sein Vater Angst um das Leben seines Sohnes gehabt und ihm daher die Flucht aus Afghanistan ermöglicht habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum. Er ist afghanischer Staatsangehöriger.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Afghanistan einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt war oder ihm im Falle einer Rückkehr eine Verfolgung aus diesen Gründen droht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Personalien des Beschwerdeführers beruhen auf dessen unbedenklichen Angaben im Verfahren.

Die Angaben zu einer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nicht drohenden Verfolgung aus Konventionsgründen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, in der er sich entschieden hat, die Wahrheit zu sagen. Diesen glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers war keine Verfolgungsgefahr für den Fall der Rückkehr zu entnehmen, was dementsprechend festzustellen war.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.V.m. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine „begründete Furcht vor Verfolgung aus Konventionsgründen“ im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer keine persönliche und konkrete Verfolgungsgefährdung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Grund glaubhaft geltend gemacht hat.

Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus anderen asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.

Letztlich gilt es festzuhalten, dass auch die allgemeine Lage in Afghanistan nicht dergestalt ist, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkte – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch die belangte Behörde war im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit mündliche Verhandlung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W131.2200729.1.00

Im RIS seit

03.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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