TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/16 W208 2211260-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.06.2020
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Entscheidungsdatum

16.06.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GebAG §17
GebAG §18 Abs1 Z2 litc
GebAG §18 Abs2
GebAG §19 Abs2
GebAG §3 Abs1 Z2

Spruch

W208 2211260-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde der XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes XXXX vom 30.11.2018, AZ: 32 U 55/18 f, wegen Zeugengebühren zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde in einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2018 (einem Dienstag) in der Strafsache zu 32 U 55/18 f vor dem Bezirksgericht XXXX (im Folgenden: BG) von 11:50 bis 12:25 Uhr als Zeugin einvernommen.

In der Folge machte sie fristgerecht noch am 09.10.2018 Reisekosten nach §§ 6 – 12 GebAG iHv € 4,80 (zwei Fahrscheine zu je € 2,40) sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Form der Kosten für einen Stellvertreter nach § 18 Abs 1 Z 2 lit. c GebAG im Ausmaß von zwei Stunden zu je € 150,00 geltend und legte eine Bestätigung vor, wonach sie als Ärztin für Allgemeinmedizin selbstständig erwerbstätig sei. Weiters legte sie eine Honorarnote ihres Stellvertreters vor, welcher für die ärztliche Vertretung in der Ordination der BF am 09.10.2018 von 11:30 Uhr bis 13:30 Uhr, somit zwei Stunden zu je € 150,00 und damit einen Gesamtbetrag iHv € 300,00 in Rechnung stellte. Diese Honorarnote wies weder Unterschrift noch Stempel des Stellvertreters auf.

Mit Schreiben vom 29.10.2018 stellte das BG diese Honorarnote an die BF zurück und forderte sie auf, diese binnen 14 Tagen mit Stempel und Unterschrift des Stellvertreters zu versehen und an das BG zu retournieren.

Daraufhin retournierte die BF die Honorarnote, welche nunmehr den Stempel und die Unterschrift der BF, nicht jedoch des Stellvertreters, aufwies.

2. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der Vorsteherin des BG vom 30.11.2018 wurden die Gebühren der BF für die Teilnahme an der Verhandlung gemäß dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) mit € 4,80 für die geltend gemachten Reisekosten nach §§ 6 – 12 GebAG (zwei Fahrscheine zu je € 2,40) bestimmt. Die beantragten Stellvertreterkosten iHv € 300,00 wurden hingegen abgewiesen.

Begründend wurde lediglich ausgeführt, dass die Honorarnote, mit der Aufforderung, diese binnen 14 Tagen mit Stempel und Unterschrift des Stellvertreters versehen zu lassen, zur Verbesserung retourniert worden sei. Diese sei jedoch lediglich mit Stempel und Unterschrift der BF versehen und retourniert worden. Es sei somit dem Verbesserungsauftrag nicht Folge geleistet worden. Die Entscheidung finde in den Bestimmungen des GebAG ihre Deckung.

3. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 04.12.2018) richtet sich die am 17.12.2018 fälschlicherweise direkt am Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde, welche mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2018 zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG fristgerecht an die belangte Behörde weitergeleitet wurde. In dieser wird der Bescheid insofern angefochten, als der BF keine Entschädigung für Zeitversäumnis in Form der Stellvertreterkosten nach § 18 Abs 1 Z 2 lit. c GebAG iHv insgesamt € 300,00 zugesprochen wurden, und begehrt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Zeugengebühren in diesem Punkt mit € 300,00 (zwei Stunden zu je € 150,00) bestimmt würden.

Begründend wird insbesondere ausgeführt, dass bei der neuerlichen Zusendung der gegenständlichen Honorarnote versehentlich der Stempel der BF anstatt des Stempels des Stellvertreters hinzugefügt worden sei.

Es habe am Verhandlungstag 80 Patientenbesuche, davon 9 Schmerzpatienten (4 Infusionen, 5 Infiltrationen) und eine Wundversorgung gegeben. Daher sei eine Schließung ihrer Kassenordination nicht möglich gewesen, zumal die Versorgungspflicht einer Kassenordination an jedem Werktag bestehe. Die Vertretung durch den Stellvertreter sei nicht zuletzt auch aufgrund des großen Patientenaufkommens in ihrer Kassenordination vereinbart worden, da die Vertretung durch den Allgemeinmediziner, welcher sie für gewöhnlich vertrete, an diesem Tag leider nicht möglich gewesen sei.

Gleichzeitig legte die BF die Honorarnote, welche nunmehr mit Stempel und Unterschrift des Stellvertreters versehen war, vor.

4. Mit Schreiben vom 03.10.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor.

5. Mit Schreiben vom 05.03.2020 des BVwG wurde die BF in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund der näher angeführten Umstände zur Bescheinigung der Stellvertreterkosten sowie, dass die Ordination des Dr. W. D XXXX in der XXXX am Dienstag lt einer Internetrecherche von 12:00 bis 15:30 Uhr geöffnet habe, die Kopie der Kostennote keine ausreichende Bescheinigung darstelle. Ihr wurde aufgetragen Beweismittel anzubieten, die bestätigen, dass Dr. W. D XXXX tatsächlich im oa Zeitraum in ihrer Ordination als Vertreter tätig war. Geeignet dazu seien etwa der Vertretungsvertrag, Unterlagen denen die Bezahlung des angeführten Vertretungshonorars zu entnehmen sei, die Arztdokumentation der Ordination vom 09.10.2018 im fraglichen Zeitraum, Name und Zustelladressen von Zeugen (Ordinationspersonal, Patienten) etc. und werde sie auch ersucht mittzuteilen, ob und wenn ja, in welchem Verwandtschaftsverhältnis sie zu Dr. W. D XXXX stehe.

Sie wurde weiters ausdrücklich darauf hingewiesen, dass E-Mail keine zulässige Form der Einbringung von Schriftsätzen darstellen.

6. Mit E-Mail vom 31.03.2020, bot die BF keinerlei Beweismittel an, sondern beantragte eine mündliche Verhandlung.

7. Sie wurde daraufhin am 02.04.2020 (Zustellung am 07.04.2020) nocheinmal aufgefordert, insbesondere geeignete Beweismittel vorzulegen, Ladungsadressen von Zeugen (Ordinationshilfe) zu nennen und drei mögliche Verhandlungstermine (ab dem 02.05.2020) bekannt zu geben, wo keine Entschädigung für Zeitversäumnis für sie und Dr. W. D XXXX anfallen werde. Dieser Aufforderung ist die BF bis dato nicht nachgekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Punkt I.1. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.

Insbesondere wird festgestellt:

Die BF ist als Ärztin für Allgemeinmedizin mit einer Kassenordination selbstständig erwerbstätig und hält diese Ordination täglich von Montag bis Freitag für Akutpatienten geöffnet. Der 09.10.2018 war ein Dienstag und endete die öffentlich kundgemachte Ordinationszeit um 12:00 Uhr. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF die Ordination an diesem Tag nicht schon um 11:00 Uhr hätte schließen können.

Die Anwesenheit der BF beim BG ist am 09.10.2018 von 11:50 Uhr bis 12:25 Uhr erforderlich gewesen.

Die BF hat die Honorarnote eines Stellvertreters iHv € 300,00 (zwei Stunden zu je € 150,00) erst im Zuge ihrer Beschwerdeerhebung in Vorlage gebracht und davor mehrfach fehlerhafte Betätigungen vorgelegt. Aufgrund der Honorarnote kann nicht festgestellt werden, dass die BF einen Stellvertreter bestellt hat und für dessen Dienste bezahlen musste. Der zweimaligen Aufforderung weitere Beweismittel vorzulegen und Zeugen zu nennen ist sie nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

Gemäß § 19 Abs 2 GebAG hat der Zeuge die Umstände die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Nach der ständigen Rsp des VwGH bedeutet „bescheinigen“, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (VwGH 18.09.2000, 96/17/0360; 08.09.2009, 2008/17/0235; 20.06.2012, 2010/17/0099).

Die BF hat zwar bescheinigt, dass sie als Ärztin für Allgemeinmedizin selbstständig erwerbstätig ist und eine Ordination für alle Kassen betreibt. Dies geht auch aus dem auf der Homepage der Ärztekammer WIEN ausgewiesenen Praxisplan hervor, wo auch die Ordinationszeiten angeführt sind.

Dass die BF, wie in der Beschwerde vorgebracht, gegen Entgelt einen Stellvertreter mit entsprechender Qualifikation (Allgemeinmediziner) beauftragen musste, da die Versorgungspflicht einer Kassenordination an jedem Werktag besteht und somit die Behandlung von Akutpatienten in einer allgemeinmedizinischen Kassenordination unaufschiebbar ist, sodass die stundenweise Schließung einer Kassenordination nicht möglich ist, wurde aus folgenden Gründen nicht bescheinigt.

Die BF hat am Verhandlungstag bestätigt, dass sie als Allgemeinmedizinerin selbstständig erwerbstätig ist und einen „Verdienstentgang“ habe (Bestätigung mit ihrer Unterschrift vom 09.10.2018/ON1a). Auf dem Formular zur Gebührenbestimmung begehrte sie sodann aber die Kosten für einen Stellvertreter von 2 x 150,-- EUR auf ihr Konto anzuweisen (ON 1). Die dazu vorgelegte Honorarnote war nicht unterschrieben und trug das Datum 09.10.2018 und den Kopf des Dr. W. D XXXX (ON 1b). Darin war ausgeführt, dass die Vertretungstätigkeit am 09.10.2018 von 11:30 bis 13:30 Uhr erfolgt sei. Es findet sich auch der Satz „Betrag in bar dankend erhalten am 10.10.2018“. Dazu fällt bereits auf, dass am 09.10.2018 bereits etwas bestätigt wurde, was erst am nächsten Tag, den 10.10.2018 erfolgt ist.

Nach einem Verbesserungsauftrag (ON 2) mit dem die nicht unterschriebene Honorarnote mit dem Auftrag zurückgestellt wurde, diese mit der Unterschrift des Vertreters vorzulegen, übermittelte sie die gleiche Honorarnote noch einmal, diesmal mit ihrem eigenen Stempel und ihrer eigenen Unterschrift (ON 3).

[Anmerkung BVwG: Die bisherigen ON beziehen sich auf den Kostenakt des BG, im Folgenden auf den Beschwerdeakt des BVwG].

Erst im Zuge ihrer Beschwerdeerhebung hat die BF nun die betreffende Honorarnote mit Unterschrift und Stempel des Stellvertreters Dr. W. D XXXX vorgelegt (ON 4).

Der BF ist es durch die Vorlage der oa Honorarnote und ihren Ausführungen in der Beschwerde, nicht gelungen, die Notwendigkeit der kostenpflichtigen Heranziehung eines Stellvertreters ausreichend zu bescheinigen. Aufgrund der teilweisen Namensgleichheit des Vertreters mit jenem der BF, geht das BVwG davon aus, dass ein Verwandschaftsverhältnis besteht und der Vertreter keine Kosten für die Vertretung verrechnet hat. Darauf weisen nicht nur die oa mehrfach unrichtigen Vorlagen der Honorarnote hin, sondern auch der Umstand, dass die Bezahlung des Honorars „in bar“ abgewickelt worden sein soll und bereits bestätigt wurde, bevor es noch dazu kam. Die BF ist der mehrfachen Aufforderung das Verwandschaftsverhältnis offen zu legen und weitere Beweismittel für die tatsächliche Bezahlung vorzulegen bzw Zeugen und mögliche Verhandlungstermine zu nennen, nicht nachgekommen. Das BVwG ist vor diesem Hintergrund überzeugt, dass für den bestellten Stellvertreter keine Kosten angefallen sind und die BF durch die Aussagen keinen Vermögensnachteil erlitten hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, wobei kein Verbot einer „reformatio in peius“ besteht und kein Neuerungsverbot (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2; stRsp des VwGH, zB 29.06.2017, Ra 2017/16/0085 mwN). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).

Auch hinsichtlich des Beschwerdebegehrens nach § 9 Abs 1 Z 4 VwGVG ist eine Bindung des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich zu verneinen; allerdings ist eine durch die Prozesserklärung bewirkte Teilrechtskraft (etwa von einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides) vom Verwaltungsgericht zu beachten (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K6).

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die BF hat nicht angeführt, welche Beweismittel sie in einer Verhandlung vorlegen würde bzw keine Zeugen namhaft gemacht die zu laden wären, um ihr Vorbringen zu untermauern. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Verwaltungsbehörde bekannt.

Ein Entfall der Verhandlung widerspricht vor diesem Hintergrund weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389.
Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen (Auszug, Hervorhebung durch BVwG)

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) lauten:

„Umfang der Gebühr

§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfasst

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2.       die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. […]

Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.

Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1.         14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2.         anstatt der Entschädigung nach Z 1
a)         beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b)         beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c)         anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d)         die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.“

Geltendmachung der Gebühr

§ 19. (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.

(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen. [...]

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:

Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem Zeugen nur, soweit er in dem in § 17 GebAG genannten Zeitraum (i.e. jener Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss) durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (vgl VwGH 25.05.2005, 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (vgl Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu § 18 GebAG).

Unter einem Stellvertreter im Sinne des § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG 1975 kann nach dem Regelungszusammenhang nur eine Person verstanden werden, die den Zeugen während der Zeit seiner Abwesenheit von seinem Betrieb, seinem Unternehmen, seiner Kanzlei etc vertritt. Diesbezüglich bedarf es konkreter Angaben über die Erforderlichkeit einer derartigen Vertreterbestellung (Hinweis E 18. September 2001, 2001/17/0054; VwGH 28.04.2003, 99/17/0207).

Gemäß § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG gebühren gegebenenfalls anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a oder b leg cit die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter. Es genügt daher nicht, dass ein Stellvertreter bestellt und dessen Kosten vom Zeugen getragen wurden. Vielmehr setzt der geltend gemachte Anspruch des Weiteren voraus, dass die Stellvertretung notwendig war. Als einen für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstand hat der Zeuge im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Aufforderung der Verwaltungsbehörde diese Notwendigkeit zu behaupten und zu bescheinigen (vgl hiezu die hg Erkenntnisse je vom 28.04.2003, 99/17/0207 und 2000/17/0065). Weiters ist die Auffassung unzutreffend, hiezu sei es nicht erforderlich, konkrete Behauptungen zur Unaufschiebbarkeit der vom Stellvertreter wahrgenommenen Tätigkeiten zu erstatten (Hinweis E 28.04.2003, 99/17/0207; VwGH 07.10.2005, 2005/17/0207).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Die Reisekosten nach §§ 6 – 12 GebAG iHv € 4,80 (für die zwei Fahrscheine zu je € 2,40) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

Strittig sind im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die zur Gänze wegen mangelhafter Bescheinigung abgewiesenen Stellvertreterkosten iHv insgesamt € 300,00 nach § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG.

Die belangte Behörde begründet die Abweisung der Stellvertereterkosten im Wesentlichen damit, dass die Honorarnote über das Stellvertreterhonorar nicht vom Stellvertreter selbst unterzeichnet und gestempelt gewesen, sondern diese auch nach entsprechender Aufforderung durch die belangte Behörde nur mit Unterschrift und Stempel der BF selbst versehen worden sei. Dieser Ansicht ist vor dem Hintergrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens (vgl vorne) nicht entgegen zu treten.

Die BF hat weder die Notwendigkeit der Stellvertretung im geltend gemachten Umfang noch die tatsächliche Bezahlung der Stellvertreterkosten (und damit den nach § 3 Abs 1 Z 2 GebAG iVm § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG erforderlichen Vermögensnachteil) ordnungsgemäß bescheinigt und hat damit den in der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgelegten Maßstäben nicht entsprechen können.

Der angefochtene Bescheid ist daher im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht als rechtswidrig zu erkennen, sodass spruchgemäß zu entscheiden ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

Bescheinigungspflicht Entschädigung Entschädigungsantrag notwendige Maßnahme selbstständig Erwerbstätiger Stellvertreter Verdienstentgang Vermögensnachteil Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W208.2211260.2.00

Im RIS seit

03.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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