Entscheidungsdatum
02.07.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W129 2209896-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von Mag. XXXX gegen den Bescheid des (damaligen) Stadtschulrates für Wien vom 10.10.2018, Zl. 600.904520/0178-RPS/2018, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer ist der Schulerhalter der Privatschule „ XXXX “. Er zeigte am 18.09.2018 die Verwendung von XXXX als Lehrerin für die Unterrichtsgegenstände „Ballett“, „Jump and Turn“, „Floor Barre“, „Jazzdance“ und „Modern Dance“ an dieser Privatschule an.
Der Anzeige wurden folgende Unterlagen angeschlossen:
- Lebenslauf
- Strafregisterbescheinigung
- Kopie des Passes
- Bestätigung über physische und psychische Eignung
-Übersicht der BM.IAP-Anfrage
2. Mit einem als „Beabsichtigte Untersagung der Verwendung der Lehrkraft XXXX ; Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG“ betitelten Schreiben vom 18.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen und zusammengefasst mitgeteilt, es müsse - um überprüfen zu können, ob die Lehrkraft über die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung für die angezeigten Unterrichtsgegenstände verfüge – die Bezeichnung der Gegenstände mit den Bezeichnungen im Organisationsstatut übereinstimmen (Abteilung, Studienrichtung und Gegenstandsbezeichnung). Bei der Anzeige für die genannte Lehrkraft sei dies nicht der Fall, eine Überprüfung der Befähigung könne daher nicht erfolgen, es könne nicht festgestellt werden, ob die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 erfüllt werden würden.
Zudem sei im Lebenslauf angeführt, dass XXXX die Reifeprüfung am Musikgymnasium abgelegt habe. Ein Zeugnis darüber liege beim Stadtschulrat für Wien nicht auf. Der Anzeige sei keine Bestätigung über die Beherrschung von Sprachkenntnissen in deutscher Sprache auf dem Referenzniveau C1 angeschlossen. Ein Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen sei den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen.
Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 25.09.2018 eine Stellungnahme abzugeben.
3. Mit Schreiben vom 24.09.2018 wurde der Antrag auf Fristverlängerung für die Abgabe einer Stellungnehme des Beschwerdeführers abgewiesen.
4. Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 25.09.2018 (abermals) folgende Unterlagen vor:
- Lebenslauf
- Strafregisterbescheinigung
- Bestätigung über die physische und psychische Eignung
- Kopie des Reisepasses
5. Mit Schreiben vom 26.09.2018 wurde eine Stellungnahme abgegeben, in der ua. ausgeführt wurde, dass in den Gesetzesmaterialien ausgeführt sei, dass die Voraussetzungen bei einer Fremdsprache nur für Parteien von nicht deutscher Muttersprache anzuwenden seien.
6. Mit Schreiben vom 27.09.2018 wurde im Betreff auf die Geschäftszahl des oben angeführten Schreibens der belangten Behörde vom 24.09.2018, mit dem der Fristerstreckungsantrag abgewiesen wurde, Bezug genommen. Das Schreiben vom 27.09.2018 lautet wie folgt:
„Zur Anzeige der Lehrkraft XXXX , eingelangt beim Stadtschulrat für Wien am 18.9.2018, wird nunmehr eine ergänzende Anzeige hinsichtlich der Unterrichtsgegenstände mit Zuordnung nach dem Organisationstatut vorgelegt.
Die Bezeichnung der Unterrichtsgegenstände mit der gewünschten Angabe der Abteilung VI des Organisationsstatutes wird hiermit durchgeführt.“
Der mit „ERGÄNZEND“ bezeichneten und 26.09.2018 datierten Beilage ist unter Unterrichtsgegenstände zu entnehmen: „Abteilung VI:“ „Musical“, „Modern Dance“ „Ballett“, „Jump and Turn“, „Floor Barre“, „Jazzdance“ und „Modern Dance“.
7. Mit als „Beabsichtigte Untersagung der Verwendung der Lehrkraft XXXX ; Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG“ betitelten Schreiben vom 02.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer im Hinblick auf das Schreiben vom 27.09.2018 ein Parteiengehör gewährt.
8. Mit Schreiben vom 02.10.2018 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, die auszugsweise wie folgt lautet:
„Dieses Schreiben ist eine Änderung des Schreibens vom 18.9.2018.
Die geforderten Unterlagen wurden schon mit meinem Schreiben vom 25.9.2018 (Lebenslauf, Strafregisterbescheinigung, ärztliche Bestätigung und Passkopie) vorgelegt.
Zum nunmehrigen Schreiben vom 2.10.2018 gibt es keine relevanten Unterlagen mehr, die nicht schon vorgelegt sind. Ich verweise daher ausdrücklich auf mein Schreiben vom 26.9.2018.“
9. Mit Bescheid vom 02.10.2018 untersagte der (damalige) Stadtschulrat für Wien gemäß § 5 Abs. 1, 4 und 6 Privatschulgesetztes (PrivSchG) die Verwendung von XXXX als Lehrerin an der Privatschule „ XXXX “.
Begründend wurde ausgeführt, dass in der Anzeige die Unterrichtsgegenstände nicht statutenkonform angeführt worden seien; eine Überprüfung, ob eine Befähigung gemäß § 5 Abs.1 lit. c PrivSchG bzw. ob die Anstellungserfordernisse gemäß dem Organisationsstatut vorliegen würden, habe nicht erfolgen können.
Weiters wurde ausgeführt, dass im Lebenslauf angeführt werde, dass XXXX die Reifeprüfung am Musikgymnasium abgelegt habe. Ein Zeugnis darüber liege beim Stadtschulrat für Wien nicht auf. Der Anzeige sei keine Bestätigung über die Beherrschung von Sprachkenntnissen in deutscher Sprache auf dem Referenzniveau C1 angeschlossen gewesen. Ein Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen sei den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen.
Bei den Urkunden betreffend die Ausbildung handle es sich nicht um Zeugnisse oder Diplome, sondern um eine von der Lehrkraft selbstverfasste Auflistung der bisherigen Ausbildungen und Tätigkeiten. Hierbei könne es sich daher lediglich um ein Indiz, nicht jedoch um einen Nachweis handeln.
Auch sei eine statutenkonforme Zuteilung in der Anzeige der Verwendung der Lehrkräfte vorzunehmen.
Im Übrigen seien die Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache nicht nachgewiesen worden. Eine Staatsbürgerschaft oder ein Geburtsort könnten weder Rückschluss auf die Muttersprache geben noch als Nachweis für das Beherrschen einer Sprache auf einem bestimmten Niveau gewertet werden.
Das Ansuchen vom 19.09.2018 um Nachsichterteilung vom Erfordernis des Nachweises der Sprachkenntnisse der deutschen Sprache sei mit Bescheid abgewiesen worden. Es sei weder eine Konkretisierung bei den Unterrichtsgegenständen vorgenommen worden, noch seien weitere Nachweise vorgelegt worden. Da nicht festgestellt werden habe können, ob die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 iVm 1 lit. c und d PrivSchG erfüllt werden würden, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde. Dieser ist im Wesentlichen und sinngemäß zu entnehmen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die Unterrichtsgegenstände „Ballett“, „Jump and Turn“, „Floor Barre“, „Jazzdance“ und „Modern Dance“ nicht angeführt worden seien, was aber erforderlich gewesen wäre, da die Untersagung nicht als „Privatlehrer“ als solcher, sondern – wenn überhaupt – nur für die genannten Unterrichtsgegenstände erfolgen könne. Mit der Nichtnennung der Unterrichtsgegenstände und der generellen Untersagung der angezeigten Person als Privatlehrerin überschreite die belangte Behörde den „Umfang des Prozessgegenstandes“. XXXX sei österreichische Staatsbürgerin und daher auch in Kenntnis der deutschen Sprache. Das Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen – GER - beziehe sich nicht auf die Muttersprache. Diese Erfordernisse von Sprachkenntnissen seien auch in den Materialunterlagen explizit ausgeführt. Zudem seien mit Schreiben vom 25.09.2018 die Urkunden betreffend die Ausbildung, pädagogische und choreographische Arbeiten, Engagements, Choreographien und sonstiges, ferner eine Strafregisterbescheinigung, eine Bestätigung einer Ärztin sowie eine Kopie des Reisepasses vorgelegt worden.
11. Mit angefochtenem Bescheid vom 10.10.2018 untersagte der (damalige) Stadtschulrat für Wien gemäß § 5 Abs. 1, 4 und 6 Privatschulgesetztes (PrivSchG) die Verwendung von XXXX als Lehrerin an der Privatschule „ XXXX “.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Lebenslauf angeführt werde, dass XXXX die Reifeprüfung am Musikgymnasium abgelegt habe. Ein Zeugnis darüber liege beim Stadtschulrat für Wien nicht auf. Der Anzeige sei keine Bestätigung über die Beherrschung von Sprachkenntnissen in deutscher Sprache auf dem Referenzniveau C1 angeschlossen gewesen. Ein Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen sei den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen.
Als Befähigungsnachweis sei eine von der Lehrkraft selbstverfasste Auflistung der bisherigen Ausbildungen und Tätigkeiten vorgelegt worden. Zeugnisse oder Diplome seien nicht angeschlossen gewesen. Bei der Aufstellung könne es sich daher lediglich um ein Indiz handeln, nicht jedoch um einen Nachweis. Eine Überprüfung, ob eine Befähigung gemäß § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG bzw. ob die Anstellungserfordernisse gemäß dem Organisationsstatut vorliegen würden, habe nicht erfolgen können.
Im Übrigen seien die Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache nicht nachgewiesen worden. Eine Staatsbürgerschaft oder ein Geburtsort könnten weder Rückschluss auf die Muttersprache geben noch als Nachweis für das Beherrschen einer Sprache auf einem bestimmten Niveau gewertet werden.
Das Ansuchen vom 19.09.2018 um Nachsichterteilung vom Erfordernis des Nachweises der Sprachkenntnisse der deutschen Sprache sei mit Bescheid abgewiesen worden.
Es seien keine weiteren Nachweise vorgelegt worden. Da nicht festgestellt werden habe können, ob die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 iVm 1 lit. c und d PrivSchG erfüllt werden würden, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
12. Gegen diesen Bescheid wurde ebenso Beschwerde erhoben. Dieser ist im Wesentlichen und sinngemäß zu entnehmen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die Unterrichtsgegenstände „Ballett“, „Jump and Turn“, „Floor Barre“, „Jazzdance“ und „Modern Dance“ nicht angeführt worden seien, was aber erforderlich gewesen wäre, da die Untersagung nicht als „Privatlehrer“ als solcher, sondern – wenn überhaupt – nur für die genannten Unterrichtsgegenstände erfolgen könne. Mit der Nichtnennung der Unterrichtsgegenstände und der generellen Untersagung der angezeigten Person als Privatlehrerin überschreite die belangte Behörde den „Umfang des Prozessgegenstandes“. XXXX sei österreichische Staatsbürgerin und daher auch in Kenntnis der deutschen Sprache. Das Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen – GER - beziehe sich nicht auf die Muttersprache. Diese Erfordernisse von Sprachkenntnissen seien auch in den Materialunterlagen explizit ausgeführt. Zudem seien mit Schreiben vom 25.09.2018 Urkunden betreffend die Ausbildung, pädagogische und choreographische Arbeiten, Engagements, Choreographien und sonstiges, ferner eine Strafregisterbescheinigung, eine Bestätigung einer Ärztin sowie eine Kopie des Reisepasses vorgelegt worden.
Weiters stehe fest, dass in rechtlicher Hinsicht eine anhängige Rechtssache vorliege. Der Spruch des nunmehr bekämpften Bescheides und der Spruch des Bescheides vom 02.10.2018 seien ident. Die Begründung sei nahezu auch ident. Die Begründung des Bescheides vom 10.10.2018 sei schon Gegenstand des Bescheides vom 02.10.2018 gewesen.
Der Bescheid sei daher wegen neuerlicher Entscheidung und Durchführung eines Bescheidverfahrens wegen Nichtigkeit aufzuheben.
13. Mit Schreiben vom 21.11.2018, eingelangt am 21.11.2018, wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
14. In weiterer Folge ergingen mehrere Schreiben durch das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, allfällige Reifeprüfungszeugnisse oder andere geeignete Bescheinigungen für ausreichende Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache zu übermitteln. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bekannt zu geben, ob XXXX nach wie vor als Lehrerin an der gegenständlichen Privatschule verwendet wird.
15. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 10.02.2020 mit, dass XXXX noch als Lehrerin an der Privatschule „ XXXX “ verwendet werde. Zudem sei keineswegs nach § 5 Abs. 1 lit. d PrivSchG die Vorlage von Urkunden durch den Beschwerdeführer zu erbringen.
16. Mit Schreiben vom 04.03.2020 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er zusammengefasst ausführte, dass XXXX kein Reifeprüfungszeugnis, das den Nachweis der deutschen Sprache dokumentiere, habe. Unabhängig davon sei aufgrund des § 5 Abs. 1 lit d PrivSchG keine Verpflichtung zur Vorlage gegeben. Jedenfalls sei die Lehrbefähigung für eine sonstige geeignete Befähigung vorhanden, die durch die vorgelegten Urkunden nachgewiesen sei.
Unterlagen wurden dazu keine vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer ist der Schulerhalter der Privatschule „ XXXX “. Er zeigte am 18.09.2018 die Verwendung von XXXX , als Lehrerin für die Unterrichtsgegenstände „Ballett“, „Jump and Turn“, „Floor Barre“, „Jazzdance“ und „Modern Dance“ an dieser Privatschule an.
Der Anzeige wurden folgende Unterlagen angeschlossen:
- Lebenslauf
- Strafregisterbescheinigung
- Kopie des Passes
- Bestätigung über physische und psychische Eignung
- Übersicht der BM.IAP-Anfrage
Der Beschwerdeführer legte keine Befähigungsnachweise hinsichtlich XXXX vor.
1.2. Mit als „Beabsichtigte Untersagung der Verwendung der Lehrkraft XXXX ; Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG“ betitelten Schreiben vom 18.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen und zusammengefasst mitgeteilt, es müsse – um überprüfen zu können, ob die Lehrkraft über die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung für die angezeigten Unterrichtsgegenstände verfüge – die Bezeichnung der Gegenstände mit den Bezeichnungen im Organisationsstatut übereinstimmen (Abteilung, Studienrichtung und Gegenstandsbezeichnung). Bei der Anzeige für die genannte Lehrkraft sei dies nicht der Fall, eine Überprüfung der Befähigung könne daher nicht erfolgen, es könne nicht festgestellt werden, ob die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 erfüllt werden würden.
Zudem sei im Lebenslauf angeführt, dass XXXX die Reifeprüfung am Musikgymnasium abgelegt habe. Ein Zeugnis darüber liege beim Stadtschulrat für Wien nicht auf. Der Anzeige sei keine Bestätigung über die Beherrschung von Sprachkenntnissen in deutscher Sprache auf dem Referenzniveau C1 angeschlossen. Ein Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen sei den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen.
Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 25.09.2018 eine Stellungnahme abzugeben.
1.3. Mit Schreiben vom 24.09.2018 wurde der Antrag auf Fristverlängerung für die Abgabe einer Stellungnehme des Beschwerdeführers abgewiesen.
1.4. Mit Schreiben vom 27.09.2018 wurde im Betreff auf die Geschäftszahl des oben angeführten Schreibens der belangten Behörde vom 24.09.2018, mit dem der Fristerstreckungsantrag abgewiesen wurde, Bezug genommen. Das Schreiben vom 27.09.2018 lautet wie folgt:
„Zur Anzeige der Lehrkraft XXXX , eingelangt beim Stadtschulrat für Wien am 18.9.2018, wird nunmehr eine ergänzende Anzeige hinsichtlich der Unterrichtsgegenstände mit Zuordnung nach dem Organisationstatut vorgelegt.
Die Bezeichnung der Unterrichtsgegenstände mit der gewünschten Angabe der Abteilung VI des Organisationsstatutes wird hiermit durchgeführt.“
Der mit „ERGÄNZEND“ bezeichneten und 26.09.2018 datierten Beilage ist unter Unterrichtsgegenstände zu entnehmen: „Abteilung VI:“ „Musical“, „Modern Dance“ „Ballett“, „Jump and Turn“, „Floor Barre“, „Jazzdance“ und „Modern Dance“.
1.5. Mit als „Beabsichtigte Untersagung der Verwendung der Lehrkraft XXXX ; Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG“ betitelten Schreiben vom 02.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer im Hinblick auf das Schreiben vom 27.09.2018 ein Parteiengehör gewährt.
1.6. Mit Schreiben vom 02.10.2018 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, die auszugsweise wie folgt lautet:
„Dieses Schreiben ist eine Änderung des Schreibens vom 18.9.2018.
Die geforderten Unterlagen wurden schon mit meinem Schreiben vom 25.9.2018 (Lebenslauf, Strafregisterbescheinigung, ärztliche Bestätigung und Passkopie) vorgelegt.
Zum nunmehrigen Schreiben vom 2.10.2018 gibt es keine relevanten Unterlagen mehr, die nicht schon vorgelegt sind. Ich verweise daher ausdrücklich auf mein Schreiben vom 26.9.2018.“
1.7. Mit dem Bescheid vom 02.10.2018, zugestellt am 04.10.2018, untersagte der (damalige) Stadtschulrat für Wien gemäß § 5 Abs. 1, 4 und 6 Privatschulgesetztes (PrivSchG) die Verwendung von XXXX als Lehrerin an der Privatschule „ XXXX “.
1.8. Mit (weiterem) Bescheid vom 10.10.2018, zugestellt am 12.10.2018, untersagte der (damalige) Stadtschulrat für Wien gemäß § 5 Abs. 1, 4 und 6 Privatschulgesetztes (PrivSchG) die Verwendung von XXXX als Lehrerin an der Privatschule „ XXXX “.
1.9. Gegen beide Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus einer Einsichtnahme in die Akten W129 2208298-1 sowie W129 2209896-1 und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. § 5 PrivSchG lautet:
§ 5. Leiter und Lehrer.
(1) Für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ist ein Leiter zu bestellen,
a) der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
b) der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist,
c) der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist,
d) der in der deutschen Sprache Sprachkenntnisse nach zumindest dem Referenzniveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER nachweisen kann und
e) in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen.
Das Erfordernis gemäß lit. d wird auch durch einen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen erfüllt. Lit. d gilt nicht für Personen gemäß § 1 Z 2 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. II Nr. 609/1990 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2017 sowie für Schulen, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch gemäß § 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, die allgemeine Schulpflicht nicht erfüllt werden kann oder die nach dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut nicht auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) oder nicht auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen.
(2) Schulerhalter, welche die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben.
(3) Der Leiter ist für die unmittelbare Leitung und Überwachung des Unterrichtes an der Privatschule verantwortlich. Er ist an die in Ausübung der Aufsicht (§ 22) erteilten Weisungen der zuständigen Schulbehörden gebunden.
(4) Die an der Schule verwendeten Lehrer haben ebenfalls die in Abs. 1 genannten Bedingungen zu erfüllen.
(5) Die zuständige Schulbehörde kann von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Abs. 1 lit. a und Abs. 4) Nachsicht erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen ist und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen.
(6) Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.
(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 gelten sinngemäß auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule (Abs. 2).
§ 13 AVG lautet wie folgt:
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004)
3.2. Festgehalten wird, dass das Gericht die Ansicht vertritt, dass es sich bei der „ergänzenden Anzeige“ nicht um eine eigenständige Anzeige, sondern vielmehr um eine Konkretisierung der Anzeige vom 18.09.2018 handelt. Dies ergibt sich aufgrund folgender Erwägungen:
So wird mit dem Schreiben vom 27.09.2018 die „Bezeichnung der Unterrichtsgegenstände mit der gewünschten Angabe der Abteilung VI des Organisationsstatuts […] hiermit durchgeführt.“ Dieses Schreiben nimmt auf die Abweisung der Fristerstreckung Bezug, das sich wiederrum auf das Schreiben vom 18.09.2018 durch die belangte Behörde bezieht. Dem Schreiben vom 18.09.2018 ist ua. zu entnehmen, dass um „überprüfen zu können, ob die Lehrkraft über die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung für die angezeigten Unterrichtsgegenstände verfügen, muss die Bezeichnung der Gegenstände mit den Bezeichnungen im Organisationsstatut übereinstimmen ((Abteilung, Studienrichtung und Gegenstandsbezeichnung).“ Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs mit der Aufforderung vom 18.09.2018 durch die belangte Behörde, des Betreffs des Schreibens vom 27.09.2018 sowie insbesondere der Formulierung „gewünschten Angabe“ geht das Gericht davon aus, dass es sich bei der „ergänzenden Anzeige“ nicht um eine „eigenständige“ Anzeige, sondern vielmehr um eine Konkretisierung der Anzeige vom 18.09.2018 handelt. Diese Annahme wird durch die Stellungnahme vom 02.10.2018 bekräftigt. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigten, dass die selben Unterrichtsgegenstände hinsichtlich der selben Peron angeführt wurden und sich diese „Anzeigen“ nur dahingehend unterscheiden, dass erstmals – nach entsprechender Aufforderung der Behörde - mit der „ergänzenden Anzeige“ eine Zuordnung der Unterrichtsgegenstände vorgenommen wurde.
Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde nach der Rsp des VwGH gem §§ 37 und 39 Abs 2 AVG durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen, diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern bzw zum Inhalt einzuvernehmen. Im Hinblick auf die(se) „Selbstverständlichkeit“ – dass die Behörde den Inhalt eines Anbringens zu klären hat – wurde die ausdrückliche Ermächtigung in § 13 Abs 4 AVG idF BGBl I 2004/10, dem Einschreiter unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, ein inhaltlich unklares mündliches Anbringen schriftlich auszuführen, im Rahmen der Novelle BGBl I 2008/5 als überflüssig wieder beseitigt. Von dieser auf §§ 37 iVm 39 AVG (vgl hingegen § 13a AVG) gegründeten Verpflichtung wird die Behörde auch nicht dadurch entbunden, dass die Partei rechtsfreundlich vertreten ist. Die Aufforderung zur Klarstellung hat – im Rahmen des Verfahrensgegenstandes– durch die Berufungsbehörde zu ergehen, wenn die erste Instanz ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist. Die Klarstellung des in diesem Sinn mit einem Anbringen tatsächlich Gewollten ist so lange möglich, „als darüber noch keine (rechtskräftige) Entscheidung getroffen wurde“, dh solange der Antrag noch oder (auf Grund eines Rechtsmittels) wieder offen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 39 mwH (Stand 1.1.2014, rdb.at)).
Eine rechtskräftige Entscheidung ist im Zeitpunkt des Schreibens vom 27.09.2018 nicht vorgelegen.
Aufgrund dieser Ausführungen handelt es sich nach Ansicht des Gerichtes nicht um zwei Anzeigen, sondern um eine (einzige) Anzeige, die später – nach Aufforderung der belangten Behörde - konkretisiert wurde.
Weiters ist zu beachten, dass die Verfahrenshandlungen eines Beteiligten, mit denen er an die Behörde herantritt, der mehrfach tiefgreifend novellierte § 13 AVG unter dem Begriff „Anbringen“ zusammenfasst; darunter sind Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen zu verstehen (§ 13 Abs. 1 AVG). Anbringen können auf die Erlassung eines Bescheides abzielen und begründen diesfalls eine Entscheidungspflicht der Behörde; vielfach ist in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen, dass ein Verwaltungsverfahren nur auf Grund einer Initiative eines Beteiligten einzuleiten ist. In diesen Fällen darf ein Bescheid – bei sonstiger Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs. 2 B-VG) – nur auf Grund eines Abringens erlassen werden (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht (11. Auflage), Rz 150).
Da somit insgesamt nur eine Anzeige vorgelegen ist, ist der spätere Bescheid, der sich auf die „ergänzende Anzeige“ stützt, mangels eigenständiger Anzeige aufgrund von Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Zur vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten entschiedenen Sache, ist auf Folgendes hinzuweisen:
Die Zurückweisung eines Anbringens gem § 68 Abs. 1 AVG setzt zweierlei voraus: Zum einen muss sich der Antrag auf eine entschiedene Sache beziehen, die nur dann vorliegt, wenn sich gegenüber dem Bescheid, dessen Abänderung oder Aufhebung begehrt wird, weder am erheblichen Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Zum anderen muss die Partei einen rechtlichen Anspruch auf neuerliche Entscheidung in derselben Sache – sei es unter unzutreffendem Vorbringen (vermeintlich) geänderter Sach- oder Rechtslage oder unter einfachem Hinwegsetzen über den bereits rechtskräftig gewordenen Bescheid – geltend gemacht haben, der ihr nicht zusteht (Vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 39 mwH (Stand 1.3.2018, rdb.at)).
Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der „ergänzenden Anzeige“ um eine Konkretisierung der ersten Anzeige. Es liegt somit nur ein (einziges) Anbringen vor. Mangels Vorliegens eines weiteren Anbringens kann auch keine entschiedene Sache in Betracht kommen. Somit war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
3.3. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B):
3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die hier anzuwendenden Regelungen des Privatschulgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Schlagworte
Anzeige zur Einstellung eines Lehrers Anzeigepflicht Konkretisierung Lehrerbestellung unzuständige Behörde UnzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W129.2209896.1.00Im RIS seit
03.12.2020Zuletzt aktualisiert am
03.12.2020