TE Bvwg Beschluss 2020/7/10 W170 2232367-1

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Veröffentlicht am 10.07.2020
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Entscheidungsdatum

10.07.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
DMSG §1
DMSG §3
VwGVG §22 Abs3

Spruch

W170 2232367-1/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde von 1. XXXX und 2. XXXX , beide vertreten durch hba Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 18.03.2020, Zl. 2020-0.186.773, über den Antrag der Beschwerdeführer vom 14.05.2020, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

A) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 22 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020, zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über den zulässigen Antrag erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Das Bundesdenkmalamt hat einer Eigentümerin des Kongresszentrums XXXX (in Folge: Objekt) mit Schreiben vom 13.05.2019 mitgeteilt, dass es beabsichtige, das Objekt zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens zu besichtigen.

1.2. Am 23.05.2019 erfolgte ein Telefonat zwischen einer Mitarbeiterin des Bundesdenkmalamtes und XXXX (in Folge: Beschwerdeführer). Laut einem von der Mitarbeiterin des Bundesdenkmalamtes angefertigten Aktenvermerk habe sich der Beschwerdeführer über das Unterschutzstellungsverfahren äußerst beunruhigt gezeigt und der Mitarbeiterin des Bundesdenkmalamtes mehrfach mitgeteilt, dass er keine Unterschutzstellung wolle und bereits eigene Pläne hinsichtlich des Objekts ausgearbeitet habe, für deren Umsetzung die Stahlglaskugeln am Dach entfernt werden müssten.

1.3. Am 13.07.2019 nahm der Bauhofleiter der Gemeinde XXXX im Rahmen einer dienstlichen Kontrollfahrt wahr, dass auf der Terrassenebene des Objektes Bauarbeiten durchgeführt werden. Ein Ortsaugenschein durch Organe der Gemeinde XXXX ergab, dass Abbrucharbeiten an den auf der Terrassenebene des Objekts befindlichen kugelförmigen Aluminium-Glas-Konstruktionen vorbereitet wurden, mehrere Sonnenschutzglaselemente entfernt bzw. mehrere Glaselemente zerstört worden waren, offenbar durch Vandalismus. Nach Angaben des anwesenden XXXX , der angab, vom Beschwerdeführer mit dem vollständigen Abbruch der sich auf der Terrassenebene des Objekts befindlichen kugelförmigen Aluminium-Glas-Konstruktionen beauftragt worden zu sein, sollte nach vollständiger Demontage der Glaselemente das Aluminium-Rohrnetz-Tragwerk der Kuppeln kleinteilig zerschnitten und vollständig abgetragen werden. Beim Lokalaugenschein durch Organe der Gemeinde XXXX waren die Vorbereitungsarbeiten für die Demontagearbeiten abgeschlossen, Schneidewerkzeug für mehrere Arbeiter war betriebsbereit vor Ort vorhanden. Der Abbruch der auf der Terrassenebene des Objekts befindlichen kugelförmigen Aluminium-Glas-Konstruktionen stellte nach Ansicht der hiefür zuständigen Organe der Gemeinde XXXX eine gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 Baupolizeigesetz 1997 bewilligungspflichtige bauliche Maßnahme dar, die ohne Bewilligung begonnen und ausgeführt wurde. Von den zuständigen Organen der Gemeinde XXXX als Baubehörde wurde die Einstellung der Ausführung der baulichen Maßnahmen verfügt.

Beim selben Lokalaugenschein wurde von den Organen der Gemeinde XXXX festgestellt, dass nördlich, unterhalb des Objekts, große Mengen Inventar, Möbel, Einrichtungsgegenstände, Verpackungsmaterial und Gerümpel gelagert bzw. unsachgemäß entsorgt wurden. Nach Angaben eines anwesenden XXXX sei dieser vom Beschwerdeführer beauftragt worden, diese Gegenstände aus dem Objekt zu verbringen; nach Einschätzung der Organe der Gemeinde XXXX stammen diese Gegenstände zweifellos aus dem Objekt, es handle sich um das für das Objekt typische Mobiliar mit orangen Bezügen und gebogenen Holzelementen.

1.4. Mit Mandatsbescheid des Bundesdenkmalamtes vom 15.07.2019, BDA-26604.obj/0007-SBG/2019, wurde festgestellt, dass die Erhaltung des Objekts im öffentlichen Interesse gelegen sei, der Bescheid wurde am 17.07.2019 bzw. am 18.07.2019 den Eigentümern sowie dem Landeshauptmann von Salzburg, dem Bürgermeister der und der Gemeinde XXXX zugestellt.

Gegen diesen Mandatsbescheid wurde seitens der Gemeinde XXXX mit Schreiben vom 29.07.2019, am selben Tag beim Bundesdenkmalamt eingebracht, sowie seitens der im Spruch genannten beschwerdeführenden Parteien, nunmehr durch den im Spruch genannten Bevollmächtigten vertreten, mit Schreiben vom 01.08.2019, am selben Tag zur Post gegeben, Vorstellung erhoben.

Mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 02.08.2019, BDA-26604.obj/0013-RECHT/2019, wurde den Parteien ein (in weiterer Folge verschobener) Termin für eine Besichtigung des Objektes durch eine Amtssachverständige genannt.

1.5. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 18.03.2020, Zl. 2020-0.186.773, wurden die unter 1.4. bezeichneten Vorstellungen abgewiesen („keine Folge gegeben“) und (abermals) festgestellt, dass die Erhaltung des Objektes im öffentlichen Interesse gelegen sei; unter einem wurde einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung „aberkannt“ (gemeint: es wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen).

Begründend wurde hinsichtlich der künstlerischen Bedeutung unter anderem darauf verwiesen, dass die futuristisch anmutenden Netzwerkkuppeln der so genannten Trinkhalle eine weit reichende Symbolkraft für den Versuch der Erneuerung einer ganzen Region besitzen würden und der ausführende Architekt die Glaskonstruktionen mit einer unglaublichen Leichtigkeit auf den Betonsockel aufgesetzt und dem sonst so massiven Bau eine bemerkenswerte Eleganz verliehen habe.

Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde begründend ausgeführt:

„3.6. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wird damit begründet, dass im Sinne des § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz das Wirksamwerden der Beschränkungen des Denkmalschutzes wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Diese Entscheidung gründet sich darauf, dass während der Abbrucharbeiten an den nicht denkmalgeschützten Teilen des Gebäudes die rechtliche Ingerenz des Bundesdenkmalamtes hinsichtlich der geschützten Teile gewahrt bleiben muss, um nachteilige Veränderungen am Denkmal zu verhindern.“

Der Bescheid wurde den Eigentümern sowie dem Bürgermeister der und der Gemeinde XXXX am 03.04.2020, dem Landeshauptmann von Salzburg am 06.04.2020 zugestellt.

1.6. Mit am 28.05.2020 zur Post gegebenem sowie am selben Tag bei der Behörde via E-Mail eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den unter 1.5. bezeichneten Bescheid von den im Spruch genannten beschwerdeführenden Parteien, vertreten durch den im Spruch genannten Bevollmächtigten, Beschwerde erhoben, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde verbunden war.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es zu keiner ausreichenden Beachtung wirtschaftlicher Belange gekommen sei, es kein öffentliches Interesse an der Unterschutzstellung gebe, es zu keiner ausreichenden Begründung zum Seltenheitswert und Dokumentationscharakter gekommen wäre und die Unterschutzstellung zu weitfassend sei.

Hinsichtlich des Antrags, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (der irrig auf § 30 Abs. 2 VwGG gestützt wurde), wurde ausgeführt:

„Auf Antrag des Beschwerdeführers kann die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuerkannt werden, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der im Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Zwingende öffentliche Interessen stehen in der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung offenkundig nicht entgegen. Nach Abwägung aller berührter Interessen wäre jedoch mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Derzeit ist nicht zu befürchten, dass der Bestand des Objektes gefährdet wird. Es besteht sohin kein öffentliches Interesse daran, dass bis zur rechtskräftigen Abklärung inwiefern das Objekt in denkmalrechtlicher Hinsicht zu schützen ist, der Bescheid bereits in Vollzug gesetzt wird. Wird der Bescheid bereits jetzt in Vollzug gesetzt, drohen den Beschwerdeführern jedoch unverhältnismäßige Nachteile, dahingehend, dass das bereits vor rechtskräftiger Entscheidung das Eigentumsrecht und sohin auch der Verkehrswert des Objektes massiv beschnitten wird. Zudem hätten die Beschwerdeführer bereits jetzt sämtliche aus dem Denkmalschutz erfließenden Verpflichtungen wahrzunehmen, obwohl noch nicht geklärt ist, ob tatsächlich die Vorgaben des DMSG erfüllt sind. Werden sohin derzeit denkmalschutzrechtliche Erhaltungsmaßnahmen gesetzt entstehen finanziellen Belastungen, die im Falle dass das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung erlangt, dass der Bescheid rechtswidrig ist, nicht ersatzfähig sind. Es drohen sohin unersetzliche finanzielle Nachteile.“

1.7. Bis zur Vorlage der Beschwerde samt den Verwaltungsakten am 26.06.2020 hat das Bundesdenkmalamt über den Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht entschieden.

Nach Befangenheitserklärung der Leiterin der Gerichtsabteilung, der die Rechtssache ursprünglich zugewiesen wurde, wurde die Rechtssache am 03.07.2020 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Rechtslage:

Die relevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG) lauten:

„Schriftsätze

§ 12. Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2
B-VG.

Aufschiebende Wirkung

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

Beschwerdevorentscheidung

§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

[…]

Aufschiebende Wirkung

§ 22. (1) ...

(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“

3.2. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über den gegenständlichen Antrag zu entscheiden:

Gegenständlich ist einleitend darauf hinzuweisen, dass die 1. XXXX und 2. XXXX (in Folge: Antragsteller) keine Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ergriffen, sondern einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt haben.

Gemäß § 13 Abs. 3 VwGVG kann die Behörde Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte, gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

Es scheint daher eine konkurrierende Zuständigkeit der belangten Behörde und des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung über einen Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu geben. Allerdings vertritt der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass Art. 18 iVm Art. 83 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020 (in Folge: B-VG) den Gesetzgeber zu einer präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit verpflichtet. Es verbietet sich daher offenbar eine Auslegung, die etwa den beteiligten Behörden die Wahl lasse, wer über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entscheide. Ob eine Vorschrift die erforderliche Bestimmtheit aufweise, hänge nicht zuletzt von den mit ihrer Auslegung verbundenen Folgen ab. Der mögliche unbeabsichtigte Verlust einer Instanz sei ein gewichtiger Gesichtspunkt (vgl. VfGH 24.06.1994, G 20/94 u.a.). Überträgt man alleine die Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes aus dem zitierten Erkenntnis vom 24.06.1994 auf die Auslegung der §§ 13 Abs. 3, 22 Abs. 3 VwGVG, so verbietet sich eine Auslegung, die es der belangten Behörde überlassen würde, wer über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden hat. §§ 13 Abs. 3, 22 Abs. 3 VwGVG kann prima vista damit verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist (siehe zu alledem im Hinblick auf die Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag: VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).

Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 30 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020 (in Folge: VwGG) ausgesprochen, dass – unabhängig davon, ob eine ordentliche oder außerordentliche Revision vorliegt – das Verwaltungsgericht bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet ist (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/16/0039).

Im Beschluss vom 08.08.2014, Ra 2014/09/0005, hat der Verwaltungsgerichtshof – im Fall einer außerordentlichen Revision – seine Zuständigkeit ausdrücklich bejaht und ausgeführt, dass der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Revision gestellt und die Revision vom Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt worden sei, der Verwaltungsgerichtshof daher für die Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zuständig sei, ebenso wie er nach dem dritten Absatz des § 30 VwGG für eine Entscheidung über einen Antrag auf Abänderung einer vom Verwaltungsgericht bereits getroffenen Entscheidung zuständig wäre. In diesem Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof aber auch zu erkennen gegeben, dass er seine Zuständigkeit deswegen bejaht und daran anknüpft, weil bzw. dass das Verwaltungsgericht, ohne über das Aufschiebungsbegehren entschieden zu haben, die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat (arg. "daher") und die in § 30 Abs. 2 VwGG erster Satz VwGG enthaltene Voraussetzung "ab Vorlage der Revision" erfüllt sei. Auch in jenen Beschlüssen, in denen an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Anträge gemäß § 30 Abs. 3 VwGG auf Abänderung einer vom Verwaltungsgericht über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung getroffenen Entscheidung zugrunde lagen, hat der Verwaltungsgerichtshof (auch) im Fall einer außerordentlichen Revision keine Bedenken gegen die (zuvor wahrgenommene) Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, über einen solchen Antrag (vor Vorlage der Revision) entscheiden zu dürfen, zum Ausdruck gebracht (vgl. VwGH 25.06.2015, Ra 2015/20/0145; VwGH 19.02.2016, Ra 2016/07/0019). Schließlich führt der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich, wenn auch unter Bezugnahme auf § 30 VwGG aus, dass über gestellte Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne vermeidbare Verzögerungen, wie sie etwa durch mehrfache Aktenübersendungen hervorgerufen werden würden, entschieden werden soll (VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113). Vor dem Hintergrund dieser besonderen Situation – so der Verwaltungsgerichtshof im zuletzt zitierten Erkenntnis weiters – im Provisorialverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erscheinen dann aber auch die Erwägungen im Erkenntnis des VwGH vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013, nicht ohne Weiteres auf Entscheidungen über Anträge gemäß § 30 Abs. 2 VwGG übertragbar; kann doch gerade die hier gegebene Ausgangssituation, die sich deutlich von jener unterscheidet, die im genannten Erkenntnis vom 28. September 2016 gegeben war, die Rechtfertigung für die unterschiedliche Zuweisung der Zuständigkeit – ausgehend nicht vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages, sondern dem im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag gegebenen Stand des Verfahrens – bieten. Das Verwaltungsgericht entscheidet insoweit nicht in einem "eigenen" Verfahren, sondern trifft eine Entscheidung, die dem Revisionsverfahren zuzuordnen ist. Das Gesetz lässt es zudem dem Verwaltungsgerichtshof unbenommen, sowohl über Antrag als auch von Amts wegen eine Korrektur einer fehlerhaften Entscheidung des Verwaltungsgerichts (durch Abänderung oder Aufhebung) herbeizuführen und im Fall wesentlich geänderter Voraussetzungen eine neue Entscheidung über die Frage der aufschiebenden Wirkung zu treffen (§ 30 Abs. 3 VwGG, § 30 Abs. 2 letzter Satz VwGG). Damit ist aber sichergestellt, dass es in Bezug auf die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung immer zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kommen kann, sodass die im erwähnten Erkenntnis vom 28. September 2016 geäußerten Bedenken auf die hier vorliegende Konstellation nicht zu übertragen sind.

Selbiges gilt allerdings auch für das Regime der §§ 13 und 22 VwGVG. Hier entscheidet die Behörde im Beschwerdevorverfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung; es steht dem Verwaltungsgericht frei, diese Entscheidung, wenn sie fehlerhaft ist, zu korrigieren und ist insbesondere im Hinblick auf die Besonderheiten des gegenständlichen Provisorialverfahrens eine schnelle Entscheidung, die nicht durch mehrfache Aktenübersendungen verzögert werden soll, vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünscht.

Daher ist festzuhalten, dass das Bundesdenkmalamt vom 28.05.2020 (Einlangen des Antrags) bis zum 26.06.2020 (Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht) zuständig und verpflichtet gewesen ist, über den Antrag abzusprechen und es durch die Nichtabsprache (und sekundär durch die Nichtvorlage) des Antrages rechtswidrig gehandelt hat.

Allerdings liegt nach den obigen Ausführungen seit dem 26.06.2020 die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor.

3.3. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Grundsätzlich kommt nur einer rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu (zuletzt VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0354), diese kann auch nur einer Beschwerde, der diese Wirkung nicht zukommt, zuerkannt werden, wenn die Beschwerde rechtzeitig und zulässig ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat – insbesondere, da die Antragsteller Miteigentümer am Objekt sind, auf das Rechtsmittel nicht verzichtet wurde und der Beschwerde keine Formmängel nach § 9 VwGVG anhaften – keine Zweifel, dass die Beschwerde zulässig ist.

Allerdings beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gemäß § 7 Abs. 4 1. Fall VwGVG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 1. Fall VwGVG in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Der Bescheid wurde den Antragstellern am 03.04.2020 zugestellt und hätte die Beschwerdefrist damit mit Ablauf des 04.05.2020 (der 01.05.2020 war ein Feiertag) geendet. Gemäß § 1 Abs. 1 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2020, werden allerdings in anhängigen behördlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991) anzuwenden sind, alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten des Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz – dieses wurde am 21.03.2020 kundgemacht und trat gemäß § 9 Abs. 1 leg.cit. mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft – fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen neu zu laufen. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 1 AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 2 AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Fristen in Verfahren nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950.

Gegenständlich war fristauslösend die Zustellung des Bescheides mit 03.04.2020, das bedeutet, dass die gegenständliche Beschwerdefrist eine Frist ist, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten des Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz, fällt und daher mit 01.05.2020 neu zu laufen begonnen hat. Daher endete die Beschwerdefrist mit Ablauf des 29.05.2020, die Beschwerde – diese wurde am 28.05.2020 bei der Behörde eingebracht – ist daher rechtzeitig.

3.4. Zur Entscheidung, den Antrag abzuweisen:

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung, gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Gegenständlich ist nicht die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses (im Bescheid irrig: die Aberkennung) der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu überprüfen, weil gegen diesen Spruchteil keine Beschwerde erhoben wurde. Zwar führt die Beschwerde im Anfechtungsumfang aus, dass der Bescheid vollumfänglich angefochten wurde, es finden sich aber weder in den Ausführungen zur Beschwerde, die von einem Rechtsanwalt verfasst wurde, noch in den Anträgen begründete Hinweise darauf, dass diese Anfechtung auch den Spruchteil hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung umfassen soll.

Allerdings wurde ein ausdrücklicher Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gestellt.

Gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 VwGVG und – hier nicht relevant – Beschlüsse gemäß § 22 Abs. 1 und 2 VwGVG auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

Ein solcher Antrag wurde gestellt, daher kommt eine Aufhebung oder Abänderung des Spruchteils des im Spruch bezeichneten Bescheides hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich in Betracht.

Einleitend ist zu prüfen, ob der Bescheid offenkundig rechtswidrig ist, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen ist, sondern es ist – wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist – zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen (VwGH 30.09.2013, AW 2013/04/0036, mwN). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde (vgl. abermals VwGH 30.09.2013, AW 2013/04/0036; VwGH 10.10.2002, AW 2002/08/0031).

Im gegenständlichen Verfahren hat die Behörde zwei Sachverständigengutachten eingeholt, das zweite Gutachten, das prima vista weder unschlüssig noch unvollständig ist (die endgültige Bewertung des Gutachtens ist erst mit Abschluss des Beschwerdeverfahrens möglich) und dem die Antragsteller im Verfahren vor der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten sind, wurde dem angefochtenen Bescheid unterstellt. In der Beschwerde haben die Antragsteller neben der ihrer Ansicht nicht ausreichenden Beachtung wirtschaftlicher Interessen und dem ihrer Ansicht nach fehlenden öffentlichen Interesse an der Unterschutzstellung gerügt, dass es keine ausreichende Begründung zum Seltenheitswert und zum Dokumentationscharakter des Objekts gebe. Diesbezüglich finden sich aber sowohl im Gutachten als auch im Bescheid Ausführungen, die nicht evident falsch sind; ob diese zutreffen, wird im Beschwerdeverfahren zu klären sein. Ebenso wird im Beschwerdeverfahren zu klären sein, ob die mit dem Gutachten in Einklang zu bringende Unterschutzstellung zu weitfassend ist; evident falsch ist diese nicht.

Da die Entscheidung hinsichtlich der Unterschutzstellung nicht evident falsch ist, ist die aufschiebende Wirkung nicht schon deshalb zu gewähren und in weiterer Folge zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung, also zunächst von der Denkmaleigenschaft des Objekts, auszugehen.

Es ist daher zu prüfen, ob der Bescheid einem Vollzug zugänglich ist – widrigenfalls bestünde kein Rechtschutzinteresse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – und ob Gefahr im Verzug vorliegt – widrigenfalls kein Grund bestünde, die aufschiebende Wirkung aufrecht zu erhalten. Anschließend sind, wenn der Bescheid dem Vollzug zugänglich ist und Gefahr im Verzug besteht, die berührten öffentlichen Interessen und Interessen der Parteien zu ermitteln und abzuwägen.

Beim gegenständlichen Bescheid handelt es sich um einen Feststellungsbescheid, da festgestellt wird, dass die Erhaltung des Objekts im öffentlichen Interesse gelegen ist; auch ein Feststellungsbescheid kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Vollzug zugänglich sein, etwa wenn die bescheidmäßige Feststellung mit allen vorgesehenen rechtlichen Konsequenzen in die Wirklichkeit umgesetzt wird oder etwa dann, wenn die Eigenschaft einer betroffenen Liegenschaft rechtsverbindlich aufgezeigt wird und in den öffentlichen Büchern zu bezeichnen ist (VwGH 09.05.2011, AW 2011/07/0017 und AW 2011/07/0018). Dies ist bei einem Feststellungbescheid gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 (in Folge: DMSG) der Fall, da diese Eigenschaft ab der Durchsetzbarkeit in das Grundbuch einzutragen ist.

Daher liegt ein dem Vollzug zugänglicher Bescheid vor.

Hinsichtlich der Frage, ob Gefahr im Verzug vorliegt, ist darauf hinzuweisen, dass ein Beauftragter des ersten Antragstellers zumindest am 13.07.2019 Abbrucharbeiten an den auf der Terrassenebene des Objekts befindlichen kugelförmigen Aluminium-Glas-Konstruktionen vorbereitet und bereits mehrere Sonnenschutzglaselemente entfernt hat sowie mit dem vollständigen Abbruch der sich auf der Terrassenebene des Objekts befindlichen kugelförmigen Aluminium-Glas-Konstruktionen beauftragt worden war. Es sollte nach vollständiger Demontage der Glaselemente das Aluminium-Rohrnetz-Tragwerk der Kuppeln kleinteilig zerschnitten und vollständig abgetragen werden. Am 13.07.2019 waren die Vorbereitungsarbeiten für die Demontagearbeiten abgeschlossen, Schneidewerkzeug für mehrere Arbeiter war betriebsbereit vor Ort vorhanden. Dies, obwohl der Abbruch der auf der Terrassenebene des Objekts befindlichen kugelförmigen Aluminium-Glas-Konstruktionen nach Ansicht der hiefür zuständigen Organe der Gemeinde XXXX eine gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 Baupolizeigesetzt 1997 bewilligungspflichtige bauliche Maßnahme darstellt und ohne Bewilligung begonnen und ausgeführt worden ist. Darüber hinaus wurden aus dem Objekt große Mengen Inventar, Möbel und Einrichtungsgegenstände verschafft und vor dem Objekt gelagert bzw. unsachgemäß entsorgt, es handelt sich um das für das Objekt typische Mobiliar mit orangen Bezügen und gebogenen Holzelementen.

Zwar wurde von den zuständigen Organen der Gemeinde XXXX als Baubehörde die Einstellung der Ausführung der baulichen Maßnahmen verfügt, aber liegt insbesondere weil die Abbrucharbeiten ohne der notwendigen baubehördlichen Bewilligung begonnen wurden und weil die Baubehörde keine Verpflichtung trifft, das Bundesdenkmalamt von der Erlassung einer solchen Genehmigung zu verständigen, weiterhin Gefahr im Verzug vor und ist das Objekt vorläufig unter den Schutz des Denkmalschutzes zu stellen, wenn die Interessensabwägung nicht dagegen spricht.

Zur Interessenabwägung ist einleitend auszuführen, dass, um die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 25.02.1981, VwSlg 10.381 A/1981) erforderlich ist, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der vom Antragsteller behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen (VwGH 10.09.2018, Ra 2018/09/0148).

Im Antrag haben die Antragsteller ausgeführt, dass durch das In-Vollzug-setzen des Bescheides den Antragstellern unverhältnismäßige Nachteile drohen, weil bereits vor rechtskräftiger Entscheidung das Eigentumsrecht und sohin auch der Verkehrswert des Objektes massiv beschnitten wird. Diese Ausführungen bleiben aber allgemein und sind daher nicht geeignet, besondere Interessen der Parteien zu begründen.

Zudem hätten die Antragsteller bereits jetzt sämtliche aus dem Denkmalschutz erfließenden Verpflichtungen wahrzunehmen, obwohl noch nicht geklärt ist, ob tatsächlich die Vorgaben des DMSG erfüllt sind. Werden sohin derzeit denkmalschutzrechtliche Erhaltungsmaßnahmen gesetzt entstehen finanziellen Belastungen, die im Falle, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung erlangt, dass der Bescheid rechtswidrig ist, nicht ersatzfähig sind. Es drohen sohin unersetzliche finanzielle Nachteile. Allerdings ergibt sich e contrario aus den §§ 4, 31 DMSG, dass es in Österreich keinen aktiven Denkmalschutz gibt und insbesondere Maßnahmen einer in diesem Bundesgesetz nicht vorgesehenen Erhaltungs- bzw. Instandsetzungsverpflichtung nur dann aufgetragen werden können, wenn die Kosten dieser Maßnahmen dem/den Verpflichteten von dritter Seite (allenfalls auch im Wege einer Ersatzleistung oder Förderung gemäß § 32) zur Verfügung gestellt werden (siehe § 31 Abs. 1 letzter Satz DMSG). Somit sind diese Ausführungen aber auch nicht geeignet, besondere Interessen der Antragsteller zu begründen.

Aus §§ 1 ff DMSG ergibt sich ein öffentliches Interesse an der Erhaltung von Denkmalen. Ein solches liegt, da von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung, also zunächst von der Denkmaleigenschaft des Objekts, auszugehen ist (siehe oben), aus vorläufiger Sicht vor. Darüber hinaus wurden am Objekt bereits Abbrucharbeiten vorbereitet bzw. mit diesen begonnen und Möbel aus selbigem verschafft. Daher liegt ein jedenfalls schwerwiegendes, die nur allgemein dargestellten Interessen der Antragsteller jedenfalls überwiegendes öffentliches Interesse vor und ist der Antrag daher abzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, der bei der Behörde eingebracht und ohne dass diese darüber entschieden hat, fehlt.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Denkmalbegriff Denkmaleigenschaft Feststellungsbescheid Fristenlauf Gefahr im Verzug Mandatsbescheid öffentliches Interesse Pandemie Revision zulässig Unterschutzstellung Vorstellung Zuständigkeit BVwG Zuständigkeitsübergang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W170.2232367.1.00

Im RIS seit

03.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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