TE Bvwg Beschluss 2020/7/14 W208 2232809-1

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Veröffentlicht am 14.07.2020
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Entscheidungsdatum

14.07.2020

Norm

AVG §6
BDG 1979 §109
BDG 1979 §118

Spruch

W208 2232809-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER hinsichtlich des Antrages des Gruppeninspektor XXXX auf Einstellung, des mit Einleitungsbeschluss vom 02.04.2020, Zl. BMI-46122/16-DK/4/20-EB von der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens, beschlossen:

Das Bundesverwaltungsgericht leitet den Antrag zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG wieder an die Disziplinarkommission zurück.


Text


BEGRÜNDUNG:

Der im Spruch genannte Einleitungsbeschluss wurde lt. Zustellnachweis am 23.04.2020 dem Beschuldigten zugestellt.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerdefrist wäre daher im Gegenstand am 14.05.2020 abgelaufen.

Aufgrund des § 1 iVm § 6 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, kundgemacht mit BGBl. I. Nr. 16/2020 am 21.03.2020, wurden in anhängigen Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie begannen daher mit Freitag den 01.05.2020 neu zu laufen.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die vierwöchige Beschwerdefrist gegen den Einleitungsbeschluss mit 24.00 Uhr des 29.05.2020 abgelaufen ist. Der Einleitungsbeschluss ist folglich rechtskräftig. Eine Beschwerde dagegen, wäre wegen Verfristung als unzulässig zurückzuweisen, was auch im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung erfolgen könnte.

Der am 16.06.2020 vom Beschuldigten eingebrachte und mit Schreiben vom 19.06.2020 aufrecht erhaltene Antrag auf Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 BDG, kann – zumal überhaupt keine Anhaltspunkte dem Schreiben zu entnehmen sind, dass der Beschuldigte eine Beschwerde einbringen wollte (vgl § 9 VwGVG) - nicht als (verspätete) Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss umgedeutet und dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt werden.

Vielmehr sind die im Antrag vorgebrachten Gründe, als Eingabe im bereits laufenden Disziplinarverfahren der Disziplinarkommission zu betrachten und im Zuge der Disziplinarverhandlung zu erörtern, allenfalls weitere Beweise zu erheben und diese zu würdigen. Sodann ist mit Schuldspruch oder Freispruch vorzugehen (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0036). Nach Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses ist erst gegen das abschließende Disziplinarerkenntnis wieder eine (fristgerechte) Beschwerde an das BVwG zulässig.

Schlagworte

Disziplinarverfahren Fristbeginn Fristenlauf Pandemie Unzuständigkeit BVwG Weiterleitung Weiterleitung eines Anbringens Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W208.2232809.1.00

Im RIS seit

03.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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