Entscheidungsdatum
14.07.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W203 2217294-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 17.10.2018, GZ.: 24316 2018/180188-Jun-W18, betreffend die Zulassung zu einem Masterstudium:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 64 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 idgF, aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Rektorat der Universität Wien zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist am XXXX in XXXX , Bosnien und Herzegowina, geboren. Er ist Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina.
2. Am 31.12.2013 schloss der BF an der Universität Tuzla, Bosnien und Herzegowina, sein drei Jahre dauerndes und 180 ECTS-Punkte umfassendes Studium mit dem akademischen Grad „Bachelor der Technischen Erziehung und Informatik“ ab.
3. Aufgrund eines Antrages vom 23.06.2015 wurde der BF mit Bescheid des Rektorats der Universität Wien zum Masterstudium Informatikdidaktik unter Vorschreibung einer Ergänzungsprüfung Deutsch und der Auflage, vier Lehrveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt 13 ECTS-Punkten zu absolvieren, zugelassen.
4. Am 26.08.2018 beantragte der BF die Zulassung zum Masterstudium Medieninformatik an der Universität Wien. Er legte seinem Antrag – jeweils in beglaubigter deutscher Übersetzung aus der bosnischen Sprache – folgende Unterlagen bei:
Ein von der Universität Tuzla am 19.11.2014 ausgestelltes Diplom über den Abschluss seines Bachelorstudiums „Technische Erziehung und Informatik“.
Eine vom Schulleiter am 07.08.2018 ausgestellte Bescheinigung, mit der bestätigt wird, dass der BF als ordentlicher Schüler in der Zeit von 1996 bis 2004 die Grund- und Hauptschule „ XXXX besucht und von der vierten bis zur achten Klasse am Unterricht im Fach Englisch teilgenommen hat und in diesem Fach jeweils mit „Sehr gut“ beurteilt wurde.
Eine mit 07.08.2018 datierte Bescheinigung darüber, dass der BF im Schuljahr 2007/08 die Ausbildung zum Techniker für den PTT-Verkehr mit der „realisierten jährlichen Stundenzahl“ im Fach Englisch im Ausmaß von jeweils 70 Stunden jährlich während der ersten drei Klassen und von 60 Stunden jährlich in der vierten Klasse abgeschlossen hat.
Weiters legte der BF seinem Antrag ein von der Universität Tuzla in englischer Sprache ausgestelltes „Diploma Supplement“, aus dem unter anderem die Titel der Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die der BF im Rahmen seines Bachelorstudiums an der Universität Tuzla absolviert hat, sowie die jeweils dafür vorgesehenen ECTS-Punkte ersichtlich sind, sowie ein in englischer Sprache abgefasstes und als „Eligibility for Enrollment in Master Studies“ bezeichnetes Schriftstück, ausgestellt vom Rektor der Universität Tuzla, aus dem unter anderem hervorgeht, dass der BF aufgrund seines abgeschlossenen Bachelorstudiums berechtigt sei, zu den Masterstudien der „Faculty of Humanities and Social Sciences“ an der Universität Tuzla zugelassen zu werden, bei.
5. Am 12.10.2018 gab der Studienprogrammleiter für Informatik und Wirtschaftsinformatik der Universität Wien eine Stellungnahme zum Antrag des BF ab, der zu Folge eine Zulassung des BF zum angestrebten Masterstudium nicht möglich sei, da zur Herstellung der Gleichwertigkeit ergänzende Prüfungen im Umfang von neun Modulen im Ausmaß von insgesamt 60 ECTS-Punkten vorgeschrieben werden hätten müssen. Gemäß der Stellungnahme wäre zur Zulassung auch der Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau B2 erforderlich.
6. Mit Bescheid des Rektorats der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.10.2018, GZ.: 24316 2018/180188-Jun-W18 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Antrag des BF auf Zulassung zum Masterstudium Medieninformatik abgewiesen. Der Bescheid enthält neben dem Spruch, der Anführung der Rechtsgrundlagen und der Rechtsmittelbelehrung folgende Begründung:
„Die Zulassung zum Masterstudium Medieninformatik setzt den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums/Bakkalaureatsstudiums oder eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 180 ECTS voraus (Allgemeine Universitätsreife).
Sie haben als Nachweis einen Studienabschluss der Universität Tuzla, Bosnien und Herzegowina, in „Technische Erziehung und Informatik“ vorgelegt.
Im Rahmen der inhaltlichen Überprüfung wurde festgestellt, dass dieser Studienabschluss nicht gleichwertig ist.
Zur Herstellung der Gleichwertigkeit hätten folgende ergänzende Prüfungen im Ausmaß von 60 ECTS gemäß Mitteilungsblatt UG2002, 2015/2016, 42. Stück vom 28.06.2016, Nr. 269 Curriculum für das Bachelorstudium Informatik (Version 2016) vorgeschrieben werden müssen.
Modul THI Theoretische Informatik 6 ECTS
Modul MOD Modellierung 6 ECTS
Modul OS Betriebssysteme 6 ECTS
Modul ADS Algorithmen und Datenstrukturen 6 ECTS
Modul IDS Intelligente und Datenbanksysteme 9 ECTS
Modul PLC Programmiersprachen und –konzepte 6 ECTS
Modul NET Netzwerktechnologien 9 ECTS
Modul SE2 Software Engineering 2 6 ECTS
Modul RGG Rechtliche und Gesellschaftliche Grundlagen 6 ECTS
Studienrechtlich sind jedoch nur ergänzende Prüfungen im Ausmaß von 30 ECTS zulässig.
Sie haben daher die Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudium nicht erfüllt. Ihr Antrag wird abgewiesen.“
7. Am 06.11.2018 erhob der BF – in englischer Sprache – Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde und begründete diese zusammengefasst wie folgt: Er sei bereits zum Masterstudium Informatikdidaktik an der Universität Wien zugelassen worden. Während er den Deutschkurs als Vorbereitung zum Masterstudium absolviert habe, sei es zu Änderungen im Curriculum des Masterstudiums gekommen und er habe daraufhin – auch auf Anraten von „Student Point“ – die Zulassung zum Masterstudium Medieninformatik beantragt. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe er bereits sieben der im angefochtenen Bescheid als Auflagen vorgeschriebenen Module durch Lehrveranstaltungen seines absolvierten Bachelorstudiums mit gleichem oder ähnlichem Inhalt absolviert.
Der BF legte seiner Beschwerde ein Studienprogramm seines an der Universität Tuzla absolvierten Bachelorstudiums – aber keine Übersetzung desselben auf Deutsch oder Englisch - bei.
8. Aus einem von einer Mitarbeiterin des Büros des Senats der Universität Wien am 11.02.2019 angelegten Aktenvermerk über ein Telefonat mit dem zuständigen Studienprogrammleiter geht hervor, dass für eine „nochmalige Überprüfung“ ein englischsprachiges Studienprogramm erforderlich sei. Weiters, dass Deutschkenntnisse auch für das englischsprachige Masterstudium notwendig seien, um die vorgeschrieben Auflagen absolvieren zu können.
9. Am 13.02.2019 wurde der BF vom Büro des Senats der Universität Wien per E-Mail darüber informiert, dass – um die Beschwerde inhaltlich prüfen zu können – eine deutsch- oder englischsprachige Übersetzung des Studienprogramms erforderlich wäre. Der BF werde aufgefordert, ein solches bis spätestens 24.02.2019 zu übermitteln und rasch einen persönlichen Gesprächstermin direkt mit dem zuständigen Studienprogrammleiter zu vereinbaren. Vorsorglich – für den Fall einer positiven Stellungnahme des Studienprogrammleiters – werde auf nachzuweisende Sprachkenntnisse in Englisch auf dem Niveau B2 und in Deutsch durch Vorlage des Zeugnisses über die Deutschergänzungsprüfung am VWU hingewiesen.
10. Am 18.02.2019 teilte der BF per E-Mail gegenüber dem Büro des Senats der Universität Wien mit, dass er aus zeitlichen Gründen nicht in der Lage sei, ein übersetztes Studienprogramm von der Universität Tuzla zu bekommen und daher um Fristerstreckung bis 05.03.2019 ersuche. Er habe auch schon einmal im Zusammenhang mit einem früheren Verfahren der Universität derartige Unterlagen vorgelegt. Auf einem „U-Space-Account“, auf den er aber keinen Zugriff mehr habe, befinde sich ein Diplom über seine Englisch-Kenntnisse, einen Nachweis über die geforderten Deutschkenntnisse könne er derzeit nicht erbringen, da das zunächst angestrebte Studium Informatikdidaktik nicht mehr angeboten werde.
11. Am 21.02.2019 teilte das Büro des Senats der Universität Wien per E-Mail dem BF mit, dass sich auch im Vorakt über die Zulassung zum Masterstudium Informatikdidaktik weder ausreichende Englischnachweise noch ein übersetztes Studienprogramm finden ließen. Das bereits vorgelegte „Diploma Supplement“ sei für eine „genaue Gleichwertigkeitsprüfung“ nicht ausreichend. Ein lediglich in serbischer Sprache vorgelegtes Studienprogramm könne für die Überprüfung nicht herangezogen werden.
12. Am 07.03.2019 teilte das Büro des Senats der Universität Wien dem Referat für Studienzulassung mit, dass die Erstellung eines Rechtsgutachtens des Senats innerhalb der Frist für eine Beschwerdevorentscheidung „leider nicht möglich“ gewesen wäre.
13. Mit Schreiben vom 08.04.2019, eingelangt am 11.04.2019, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
14. Da die Beschwerde in englischer Sprache verfasst war, forderte das Bundesverwaltungsgericht den BF mit Schreiben vom 18.07.2019 auf, diesen Mangel durch Vorlage einer in der Amtssprache Deutsch abgefassten Beschwerde bis längstens 02.08.2019 zu beheben.
15. Am 02.08.2019 behob der BF den Mangel durch Vorlage einer in deutscher Sprache abgefassten Beschwerde.
16. Am 02.07.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der BF und die belangte Behörde als Parteien sowie der zuständige Studienprogrammleiter der Universität Wien als Zeuge geladen waren. Da der BF ohne Angabe von Gründen nicht erschien, fand die Verhandlung in Abwesenheit desselben statt.
Die Vertreterin der belangten Behörde (im Folgenden: BehV) gab an, dass der Antrag des BF auf Zulassung zum Masterstudium Medieninformatik „eigentlich wegen nicht ausreichender Englischkenntnisse zurückzuweisen“ gewesen wäre. Die Englischkenntnisse des BF seien aber – aus welchen Gründen immer – im Zulassungsverfahren „sehr kulant“ gewertet und der Antrag daher gleich der Studienprogrammleitung zur inhaltlichen Überprüfung weitergeleitet worden. Im Beschwerdeverfahren sei der BF nochmals über die erforderlichen Deutsch- und Englischkenntnisse sowie über die Notwendigkeit eines ins Englische oder Deutsche übersetzten Nachweises für seine Gleichwertigkeitsargumente informiert worden. Obwohl diese Frage besser an den Studienprogrammleiter zu stellen wäre gehe die BehV davon aus, dass das Grundstudium zum Masterstudium Medieninformatik das an der Universität Wien angebotene Bachelorstudium Informatik darstelle. Dieses wäre im Rahmen der vorgesehenen Gleichwertigkeitsprüfung mit dem abgeschlossenen Auslandsstudium des BF zu vergleichen. Der BF habe im Verfahren weder ausreichende Deutsch- noch ausreichende Englischkenntnisse nachgewiesen.
Der als Zeuge befragte Studienprogrammleiter (im Folgenden: Z) gab an, dass man die beiden Masterstudien Informatikdidaktik und Medieninformatik inhaltlich überhaupt nicht vergleichen könne. Während Medieninformatik fast gleich wie das Masterstudium Informatik zu behandeln wäre, laufe das Masterstudium Informatikdidaktik aus, weil es keine Nachfrage gebe, da ohnehin das Lehramtsstudium angeboten werde. Die Basis für die Zulassung zum Masterstudium Medieninformatik stellten die beiden an der Universität Wien angebotenen Bachelorstudien Informatik und Wirtschaftsinformatik dar. Verfahrensgegenständlich sei das vom BF in Bosnien abgeschlossene Bachelorstudium mit dem Bachelorstudium Informatik an der Universität Wien zu vergleichen gewesen. Die Stellungnahme vom 12.10.2018 habe der Z im Wesentlichen auf Basis des „Transcript of Records“, wo Name, ECTS-Punkte und Benotung einer Lehrveranstaltung angeführt wären, abgegeben. Dass bereits im Zuge der Stellungnahme in einem Zulassungsverfahren ein Curriculum vorgelegt werde, sei nicht üblich, vielmehr werde normalerweise ein „Transcript of Records“ vorgelegt und ein Curriculum werde höchstens im Fall einer Beschwerde verlangt. Man versuche dann, das Ganze mittels Beschwerdevorentscheidung zu klären. Aus zeitlichen Gründen sei es aber gegenständlich zu keiner Beschwerdevorentscheidung gekommen. Nachgefragt bejahte der Z den Vorhalt des Richters, dass man den Schluss ziehen könne, dass bei Zulassungsverfahren zunächst eine „Grobprüfung“ auf Basis des „Diploma Supplement“ und gegebenenfalls erst im Rechtsmittelweg eine genauere Gleichwertigkeitsprüfung erfolge. Nachgefragt gab der Z an, dass es nie zu einer Kontaktaufnahme mit ihm durch den BF gekommen sei. Eine Empfehlung, wie der BF möglichst rasch zum gewünschten Masterstudium zugelassen werden könne, sei schwierig, da die mangelnden Sprachkenntnisse dessen Hauptproblem sein dürften. Eine einfache Antwort darauf wäre, dass er das Bachelorstudium an der Universität Wien absolvieren könnte, dann hätte er auf keinen Fall Probleme mit der Zulassung zum Masterstudium. Ergänzend führte der Z aus, dass er die vom BF in der Beschwerde herangezogenen Argumente eigentlich als Bestätigung dafür sehe, dass die Auflagen zu recht erfolgt wären. Diese Ansicht würde auch durch eine Übersetzung des bosnischen Studienprogramms mittels „Google Translate“ bestätigt, es hätte aber letztlich einer „offiziellen“ Übersetzung desselben auf Deutsch oder Englisch bedurft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der BF verfügt über einen an der Universität Tuzla in Bosnien und Herzegowina erlangten Abschluss des Bachelorstudiums „Technische Erziehung und Informatik“.
Der BF verfügt über keinen sonstigen Studienabschluss an einer inländischen oder an einer anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.
Der BF wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.08.2015 unter Vorschreibung einer Ergänzungsprüfung Deutsch und der Auflage von zu absolvierenden Lehrveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt 13 ECTS-Punkten zum Masterstudium Informatikdidaktik an der Universität Wien zugelassen.
Der Antrag des BF auf Zulassung zum Masterstudium Medieninformatik wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.10.2018 mit der Begründung abgewiesen, dass eine inhaltliche Überprüfung ergeben habe, dass das an der Universität Tuzla absolvierte Studium des BF nicht gleichwertig iSd § 64 Abs. 3 UG sei, weil Auflagen in einem zu hohen Ausmaß vorzuschreiben gewesen wären. Die geforderte Gleichwertigkeitsprüfung erfolgte auf Basis eines vom BF vorgelegten „Diploma Supplement“.
Trotz mehrfacher Aufforderung wurde vom BF während des gesamten Verfahrens kein Studienprogramm seines in Tuzla absolvierten Bachelorstudiums in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt.
Es konnte nicht festgestellt werden, ob der BF über die für eine Zulassung zum angestrebten Masterstudium erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde, den Anträgen des Beschwerdeführers und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
Die Feststellungen über die bisherige studentische Karriere des BF ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen, insbesondere der Bestätigung über dessen Studienabschluss an der Universität Tuzla und dem „Diploma Supplement“.
Die Feststellung, dass der BF über keine sonstigen Studienabschlüsse verfügt, ergeben sich einerseits aus dessen eigenen Angaben und andererseits daraus, dass im gesamten Verfahren keine Hinweise auf sonstige Studienabschlüsse hervorgekommen sind.
Die Feststellungen betreffend die Zulassung des BF zu einem Masterstudium im Jahr 2015 bzw. die Nichtzulassung zu einem Masterstudium im Jahr 2018 ergeben sich jeweils aus den diesbezüglichen Bescheiden der belangten Behörde.
Die Feststellung, dass die Gleichwertigkeitsprüfung im angefochtenen Bescheid auf Basis des „Diploma Supplement“ durchgeführt wurde, ergibt sich daraus, dass im gesamten Verfahrensakt – zumindest nicht in einer für die belangte Behörde geeigneten Sprache - keine inhaltlich detailliertere Beschreibung des vom BF absolvierten Studiums aufliegt. Außerdem haben sowohl die BehV als auch der Z im Rahmen der mündlichen Verhandlung übereinstimmend und glaubhaft angegeben, dass die Erstprüfung regelmäßig auf Basis des „Diploma Supplement“ bzw. des „Transcript of Records“ erfolgt und nur gegebenenfalls im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens ein Studienprogramm bzw. Curriculum verlangt wird. Auch der Umstand, dass aus dem Aktenvermerk vom 11.02.2019 hervorgeht, dass für eine „nochmalige Prüfung“ ein englischsprachiges Studienprogramm erforderlich wäre, lässt darauf schließen, dass ein solches zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 17.10.2018 eben noch nicht vorgelegen ist.
Dass nicht festgestellt werden konnte, ob der BF über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt, ergibt sich daraus, dass im angefochtenen Bescheid nicht darauf Bezug genommen wird, obwohl der BF im Zuge des Zulassungsverfahrens zwei Bestätigungen über seine im Rahmen der schulischen Ausbildung erworbenen Englischkenntnisse vorgelegt hat. Hinsichtlich der Sprache Deutsch ist – abgesehen davon, dass sich aus dem einschlägigen Curriculum keine Hinweise darauf ergeben, ob bzw. auf welchem Niveau derartige Sprachkenntnisse für das ausschließlich auf Englisch angebotene Studium erforderlich sind – festzuhalten, dass im gesamten Verfahrensakt keine Unterlagen betreffend etwaige Deutschkenntnisse des BF aufliegen. Der BF wurde auch im gesamten Verfahren nie durch die belangte Behörde unter Androhung, dass widrigenfalls sein Antrag zurückgewiesen werde, nachweislich aufgefordert, Nachweise über seine Deutsch- und/oder Englischkenntnisse vorzulegen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bezirksschulrates wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchpunkt A
3.2.1. Gemäß § 60 Abs. 1 UG hat das Rektorat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind - soweit zur Beurteilung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen fremdsprachige Urkunden vorgelegt werden - dem Antrag durch allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherinnen oder Dolmetscher angefertigte Übersetzungen anzuschließen.
Gemäß § 63 Abs. 1 UG setzt die Zulassung zu einem ordentlichen Studium voraus:
1. die allgemeine Universitätsreife,
2. die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium,
3. die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der deutschen oder, wenn das Studium in englischer Sprache abgehalten wird, der englischen Sprache;
[…]
Gemäß § 64 Abs. 3 UG ist die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Masterstudien durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Prüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.
Gemäß § 3 Abs. 1 des Curriculums für das Masterstudium Medieninformatik (Version 2016) setzt die Zulassung zum Masterstudium Medieninformatik den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind fachlich in Frage kommend jedenfalls die Bachelorstudien Informatik oder Wirtschaftsinformatik an der Universität Wien.
Gemäß Abs. 6 erster Satz leg. cit. können – wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist, und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen – zur Erlangung der vollen Gleichwertigkeit zusätzliche Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Ausmaß von maximal 30 ECTS-Punkten vorgeschrieben werden, die im Masterstudium zu absolvieren sind.
Gemäß Abs. 7 leg. cit. wird das Masterstudium Medieninformatik ausschließlich auf Englisch angeboten. Das Studium setzt Kenntnisse der englischen Sprache auf dem Niveau B2 (gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen) voraus.
3.2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat - liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor - das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2.3. In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73f).
3.2.4. Verfahrensgegenständlich hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ausschließlich auf eine Gleichwertigkeitsprüfung iSd § 64 Abs. 3 UG, die auf einem inhaltlichen Abgleich des fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums Informatik an der Universität Wien mit einem „Diploma Supplement“ betreffend das vom BF an einer ausländischen Universität absolvierte Bachelorstudium beruht, gestützt. Auf etwaige erforderliche, aber beim BF nicht vorhandene Sprachkenntnisse wurde im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen. Erst im Rahmen des innerhalb der belangten Behörde durchgeführten Vorverfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde vom BF die Vorlage eines Studienprogramms in einer für die belangte Behörde brauchbaren Sprache verlangt und auf das Thema Sprachkenntnisse näher eingegangen. Aufgrund von Fristablauf konnte eine Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde nicht mehr erlassen werden.
Beschwerdegegenstand ist ausschließlich die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des am 10.10.2018 ergangenen angefochtenen Bescheides. Etwaige danach von der belangten Behörde im Zuge des Vorverfahrens getätigte Ermittlungsschritte, die nicht in der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung mündeten, sind dabei nicht von Relevanz.
Da – wie sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und aus den Aussagen der BehV und des Z im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt – die Ermittlung allenfalls erforderlicher Sprachkenntnisse vor Erlassung des angefochtenen Bescheides weitgehend unterlassen wurde und eine inhaltliche Gleichwertigkeitsprüfung ausschließlich auf einer letztlich untauglichen Vergleichsbasis – nämlich dem „Diploma Supplement“, aus dem lediglich die Titel der absolvierten Lehrveranstaltungen, aber keine Inhalte derselben zu entnehmen sind – erfolgte, ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur „lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat“.
Der Verwaltungsgerichtshof leitet zwar aus § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG einen „prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte“ ab (VwGH 20.12.2017, Ra 2017/10/0116 mit Verweis auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), bringt darin aber auch zum Ausdruck, dass eine Zurückverweisung dann – und nur dann - in Betracht kommt, wenn es sich um „Ermittlungslücken“ in einem größeren Ausmaß handelt. Verfahrensgegenständlich liegen derartige Ermittlungslücken vor. Es kann – aufgrund der unmittelbaren „Sachnähe“ und Vertrautheit der belangten Behörde zur Materie der zu erledigenden Angelegenheit - auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In einer Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis daher der Vorzug zu geben. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde für den Fall, dass der BF keine Nachweise über etwaige erforderliche Sprachkenntnisse bzw. trotz eines Mängelbehebungsauftrages iSd § 13 Abs. 3 AVG keine geeigneten Nachweise über den Inhalt seiner an der Universität Tuzla absolvierten Lehrveranstaltungen vorlegt oder vorlegen kann, zurückzuweisen und ansonsten nach Durchführung einer tauglichen inhaltlichen Gleichwertigkeitsprüfung iSd § 64 Abs. 3 dritte Fallkonstellation UG neuerlich meritorisch zu entscheiden haben.
3.2.5. Es war daher gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B - Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungsmangel Ermittlungspflicht Gleichwertigkeit Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Masterstudium Sprachkenntnisse ZulassungsvoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W203.2217294.1.00Im RIS seit
03.12.2020Zuletzt aktualisiert am
03.12.2020