TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/12 96/19/1854

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Veröffentlicht am 12.09.1997
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §2 Abs3 Z4;
AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
MRK Art8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des 1961 geborenen JD in Wien, vertreten durch Dr. Nikolaus Lehner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mahlerstraße 13, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. April 1996, Zl. 115.210/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. April 1996 wurde der am 19. Jänner 1995 beim österreichischen Generalkonsulat Krakau persönlich überreichte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 6 Abs. 2 AufG sei der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Der Beschwerdeführer sei in der Zeit vom 7. November 1994 bis 19. Jänner 1995 in Österreich gemeldet und aufhältig gewesen. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 8. September 1995 bis 16. Juni 1995, vom 22. Juni 1995 bis 29. Dezember 1995 und durchgehend seit 4. Jänner 1996 in Österreich polizeilich gemeldet. Er halte sich im Bundesgebiet zum Zwecke der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit auf. Damit sei der Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG nicht Genüge getan. Die Erteilung einer Bewilligung sei zu versagen gewesen. Im Hinblick auf die mit dem Verhalten des Beschwerdeführers verbundene Störung der öffentlichen Ordnung überwögen die öffentlichen Interessen an der Versagung einer Bewilligung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 MRK.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (9. Mai 1996) ist für seine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtslage nach Inkrafttreten der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 351/1995 sowie die Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1996, BGBl. Nr. 854/1995, maßgeblich.

§ 1 Abs. 2 Z. 2 und § 6 Abs. 2 AufG in dieser Fassung lauten (auszugsweise):

"§ 1. ...

(2) Von Fremden, die sich

...

2. zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten, wird für Zwecke dieses Bundesgesetzes jedenfalls angenommen, daß sie in Österreich einen Hauptwohnsitz begründen.

§ 6. (1) ...

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, daß diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: ...; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 festgelegt ist. ..."

§ 4 Z. 4 der Verordnung BGBl. Nr. 854/1995 lautete:

"§ 4. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:

...

4. Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörigen im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten."

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich im Anschluß an seine vom Ausland aus erfolgte Antragstellung in einer schon gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 AufG der Begründung eines Hauptwohnsitzes gleichzuhaltenden Weise im Bundesgebiet aufgehalten zu haben. Er meint jedoch, die Anforderungen des § 6 Abs. 2 AufG seien erfüllt, weil er am Tage der Antragstellung nicht in Österreich gewesen sei. Diesen Ausführungen ist zu entgegnen, daß es nicht allein darauf ankommt, wo sich der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung aufhält. Nachdem u.a. aus den Gesetzesmaterialien erschließbaren Normzweck des § 6 Abs. 2 AufG hat die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei Erstanträgen nicht nur zur Voraussetzung, daß der Antrag vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus gestellt wurde, sondern auch, daß - jedenfalls in Ermangelung eines Einreisetitels, welcher den Fremden in die Lage versetzte, in das Bundesgebiet einzureisen, ohne dadurch den Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG zu verwirklichen - die Entscheidung über den Antrag im Ausland abgewartet wird (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1997, Zl. 95/19/0843, m.w.N.).

Insoweit sich der Beschwerdeführer auf seine durch die Anwesenheit seines am 19. Mai 1994 geborenen Sohnes im Bundesgebiet begründeten familiären Interessen beruft, vermag auch dieses Vorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Gemäß § 4 Z. 4 der Verordnung BGBl. Nr. 854/1995 sind nur solche Angehörige in Österreich aufhältiger Fremder zur ausnahmsweisen Antragstellung im Inland berechtigt, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten. Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Der Gesetzgeber der AufG-Novelle BGBl. Nr. 351/1995 hat mit den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG und des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG sowie der darin enthaltenen - von der Bundesregierung auch genutzten - Verordnungsermächtigung in Ansehung der Angehörigen in Österreich aufhältiger Fremder bereits auf die durch Art. 8 MRK geschützten familiären Interessen Bedacht genommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 96/19/0161). Gegen die Determinierung der Verordnungsermächtigung auf solche Angehörige, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten, bestehen im Fall des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgerichtshof ebensowenig Bedenken wie gegen die aufgrund dieser Ermächtigung erlassene Verordnung BGBl. Nr. 854/1995.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996191854.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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