Entscheidungsdatum
16.07.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W170 2224433-1/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den aus Richter Mag. Thomas MARTH als Vorsitzendem und HR Mag. iur. Josef Andreas SIX sowie Olt. MR Mag. Dr. iur. Rüdiger STIX als fachkundigen Laienrichtern gebildeten Senat im Verfahren über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Landesverteidigung, ObstdIntD Mag. Herbert WALZER, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 12.08.2019, Gz. 929-12-DKS/17, beschlossen (weitere Partei: XXXX , vertreten druch Dr. Ragossnig & Partner Rechtsanwalts GmbH):
A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (VwGVG), eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020 (B-VG), nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:
1. Folgender Verfahrensgang wird festgestellt:
Der Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Landesverteidigung, ObstdIntD Mag. Herbert WALZER, (in Folge: beschwerdeführende Partei) hat am 05.09.2019 gegen das im Spruch bezeichnete Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung Beschwerde erhoben (bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt); diese hat die Beschwerde am 16.10.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, über die – nach einer entsprechenden Abnahme und Zuweisung an die nunmehr zuständige Gerichtsabteilung am 03.02.2020 – das Bundesverwaltungsgericht bis dato nicht entschieden hat.
Mit Schriftsatz vom 10.06.2020, am 17.06.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, hat die beschwerdeführende Partei die Beschwerde zurückgezogen. Es finden sich keine Hinweise, dass die rechtskundige beschwerdeführende Partei die Beschwerde nicht ernstlich und im vollen Wissen über die Folgen zurückgezogen hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 75 Abs. 1 Z 2 iVm § 90 Abs. 3 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020 (in Folge: HDG), hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall, zumal es weder auf die Zulässigkeit noch auf die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ankommt.
Daher hatte das Bundesverwaltungsgericht im Senat zu entscheiden.
Zu A)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Da mit Schriftsatz vom 10.06.2020 nunmehr die Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei zurückgezogen wurde, ist das Verfahren einzustellen.
Folglich ist das Beschwerdeverfahren beendet, der im Spruch genannte Bescheid in Rechtskraft erwachsen und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Eine solche Rechtsfrage war im Lichte der unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu erkennen.
Schlagworte
Disziplinaranwalt Disziplinarerkenntnis Verfahrenseinstellung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W170.2224433.1.00Im RIS seit
03.12.2020Zuletzt aktualisiert am
03.12.2020