TE Bvwg Beschluss 2020/7/17 W257 2229123-2

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Veröffentlicht am 17.07.2020
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Entscheidungsdatum

17.07.2020

Norm

AVG §6
B-VG Art133 Abs4
GehG §12
VwGVG §17
VwGVG §7 Abs4

Spruch

W257 2229123-2/4E


Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von XXXX XXXX , gegen den Bescheid des Landespolizeikommandanten (nunmehr Landespolizeidirektor) für XXXX vom 08.03.2012, Zl. XXXX :

A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit am XXXX .2020 bei der Post aufgegebenen Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer gegen den – dem Schreiben angeschlossenen und mit der im Betreff angeführten GZ bezeichneten – Bescheid des Landespolizeikommandanten (nunmehr Landespolizeidirektor) für XXXX vom 08.03.2012, GZ XXXX , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX .2012 ausgefolgt.

Die Beschwerde ist ho am XXXX .2020 eingelangt. Das Bundesverwaltungsgericht leitete daraufhin das Anbringen gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an die Landespolizeidirektion XXXX mit Schreiben vom XXXX .2020 weiter.

Die Beschwerde wurde der Landespolizeidirektion XXXX am XXXX .2020 zugestellt und ist laut Eingangsstampiglie schlussendlich am XXXX .2020 bei der Landespolizeidirektion XXXX , in der Personalabteilung eingegangen.

Mit am 20.03.2020 einlangendem Schreiben wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Verspätungsvorhalts mitgeteilt, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstellt. Es wurde dem Beschwerdeführer eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt.

In der darauf bezogenen Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass sich die gesetzliche Lage im Jahre 2019 rückwirkend geändert habe. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes sei rückwirkend eine Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages gemäß dem Zeitpunkt seiner Antragstellung sowie eine diesbezügliche Neueinstufung durchzuführen. Zudem habe er Anspruch auf die entsprechende Nachzahlung zuzüglich Zinsen. Der Vorrückungsstichtag sei mittels Bescheid zwar angepasst worden, ein finanzieller Ausgleich betreffend die Besoldungsreform vom 08.07.2019 stehe nur Staats-, Land-, Gemeindebediensteten zu. Dies widerspreche aber dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Das Bundesverwaltungsgericht habe in mehreren vergleichbaren Fällen die korrekte Einstufung samt Nachzahlung angeordnet. Die Zugrundelegung jener Rechtslage, wie sie vor der Überleitung im Februar 2015 gegolten habe, müsse im Sinne einer gebotenen Gleichbehandlung auch für seinen Fall erfolgen. Andernfalls wäre der Anspruch auf die begehrte Verbesserung allein von dem Umstand abhängig, ob über die Beschwerde vor oder nach der Novellierung des Gehaltsgesetzes 2019 entschieden werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen

Der angefochtene Bescheid des Landespolizeikommandanten für XXXX vom 08.03.2012, GZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer am XXXX .2012 zugestellt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit am XXXX .2020 bei der Post aufgegebenen Schriftsatz, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde ist ho am XXXX .2020 eingelangt. Das Bundesverwaltungsgericht leitete daraufhin das Anbringen gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an die Landespolizeidirektion XXXX mit Schreiben vom XXXX .2020 weiter.

Die Beschwerde wurde der Landespolizeidirektion XXXX am XXXX .2020 zugestellt und ist am XXXX .2020 bei der Landespolizeidirektion XXXX , in der Personalabteilung eingegangen. Mit am 20.03.2020 einlangendem Schreiben wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2020, wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Verspätungsvorhalts mitgeteilt, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstellt. Es wurde dem Beschwerdeführer eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt, wovon der Beschwerdeführer fristgerecht Gebrauch machte.

2.       Beweiswürdigung

Diese Feststellungen konnten aufgrund der eindeutigen Aktenlage getroffen werden.

Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit, zum Verspätungsvorhalt Stellung zu nehmen, eingeräumt, und wurde er über die Rechtsfolge der Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Rechtsmittels belehrt. Der darauf bezogenen Stellungnahme sind im Wesentlichen nur Ausführungen zur Rückwirkung der im Jahr 2019 erfolgten Novellierung des GehG, aber keine Bestreitung der ihm im Verspätungsvorhalt vorgehaltenen Daten zu entnehmen. Daher ist aufgrund der Aktenlage von den festgestellten Daten auszugehen.

3.       Rechtliche Beurteilung

Zu A) zur Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung

Der angefochtene Bescheid des Landespolizeikommandanten für XXXX vom 08.03.2012, GZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer am XXXX .2012 zugestellt.

Der verfahrensgegenständliche Bescheid verweist in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hin, dass die Frist zur Erhebung einer Berufung zwei Wochen ab dem Tag der Zustellung (Übernahme) beträgt und dass die (schriftliche) Berufung beim Landespolizeikommando für XXXX einzubringen ist. Gemäß dem nunmehr geltenden § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Nach § 12 VwGVG sind Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. Verfahrensgegenständlich wurde die Beschwerde jedoch beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Wird ein Schriftsatz nicht bei der für dessen Einbringung gesetzmäßig zuständigen Stelle eingebracht und wird dieser gemäß § 6 AVG weitergeleitet, gilt er nur dann als fristgerecht eingebracht, wenn der Schriftsatz entweder noch vor Fristablauf bei der zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an die Post gegeben wurde (vgl VwGH 15.7.2015, Ra 2015/03/0049 mwN; vgl auch VwGH 25.10.2016, Ro 2016/02/0008).

Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels richtet sich – bei Fehlen anders lautender Übergangsbestimmungen – nach der in dem für den Eintritt der Rechtskraft maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist geltenden Rechtslage (VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0066 mwN).

Nach der zum damaligen Zeitpunkt anzuwendenden Bestimmung des § 63 Abs 5 AVG idF BGBl I 1998/158 war eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist begann für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides. Wurde eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so galt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hatte die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

Nach § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Unter Beachtung der (damals noch geltenden) zweiwöchigen Berufungsfrist des § 63 Abs 5 AVG – wie in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids explizit angeführt – begann die Frist zur Erhebung einer Berufung am XXXX .2012 (= Tag der Zustellung) und endete somit mit Ablauf des XXXX .2012. Dieser Tag war kein gesetzlicher Feiertag oder ein Tag, welcher als gesetzlicher Feiertag behandelt wird.

Die gegenständliche Beschwerde wurde am XXXX .2020, also bereits nach Ablauf der einschlägigen Rechtsmittelfrist, per Post an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt und ist am XXXX .2020 ho eingelangt. Die Beschwerde wurde daraufhin mit Schreiben vom XXXX .2020 gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch auszuführen, dass selbst unter der derzeit geltenden vierwöchigen Beschwerdefrist des § 7 Abs 4 VwGVG, die gegenständliche Beschwerde ebenfalls als verfristet anzusehen ist (auch insbesondere in Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtzeitigkeit fristgebundener Anbringen: Wird ein Schriftsatz nicht bei der für dessen Einbringung gesetzmäßig zuständigen Stelle eingebracht und wird dieser gemäß § 6 AVG weitergeleitet, gilt er nur dann als fristgerecht eingebracht, wenn der Schriftsatz entweder noch vor Fristablauf bei der zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an die Post gegeben wurde [vgl VwGH 15.7.2015, Ra 2015/03/0049 mwN; vgl auch VwGH 25.10.2016, Ro 2016/02/0008]).

Verspätet eingebrachte Rechtsmittel sind als unzulässig zurückzuweisen. Jedoch ist dem Rechtsmittelwerber zuvor die offensichtliche Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen (vgl VwGH 24.11.2011, 2011/23/0269; vgl auch VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057), weshalb das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer diese Verspätung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten hat. Der Beschwerdeführer führte in diesem Zusammenhang im Wesentlichen nur zur Rückwirkung der im Jahr 2019 erfolgten Novellierung des GehG aus. Eine Bestreitung der ihm im Verspätungsvorhalt vorgehaltenen Daten erfolgte hingegen nicht. Bezogen auf den Beschwerdefall bedeutet dies, dass die Beschwerde nicht rechtzeitig eingebracht wurde und daher gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen war.

Zu der in der Stellungnahme ins Treffen geführten Rückwirkung der im Jahr 2019 erfolgten Novellierung des GehG und einer damit einhergehenden Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung ist Folgendes auszuführen: Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der 2. Dienstrechtsnovelle 2019 war kein Verfahren iSd § 169f Abs 3 GehG idF BGBl I 2019/58 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Eine allfällige Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung durch das Bundesverwaltungsgericht kann somit gegenständlich nicht erfolgen, sondern ist gegebenenfalls amtswegig von der Dienstbehörde des Beschwerdeführers nach § 169f Abs 1 GehG oder allenfalls auf dessen Antrag gemäß § 169f Abs 2 GehG durchzuführen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Einbringungsstelle Rechtsmittelfrist Verspätung Weiterleitung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W257.2229123.2.00

Im RIS seit

03.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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