Entscheidungsdatum
17.07.2020Norm
Externistenprüfungsverordnung §18 Abs1Spruch
W227 2231574-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER:
I. Das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 20. April 2020, Zl. 9131.003/0761-Präs3a/2020, wird gemäß § 71 Abs. 2 lit. f und Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) unterbrochen.
II. XXXX , geboren am XXXX , ist im Gegenstand Psychologie und Philosophie zu einer kommissionellen Prüfung über den lehrplanmäßig vorgeschriebenen Lehrstoff der 11. und 12. Schulstufe zuzulassen.
III. Die Bildungsdirektion für Wien wird gemäß § 71 Abs. 5 SchUG mit der Bildung der Prüfungskommission durch Betrauung eines dazu geeigneten Schulaufsichtsbeamten als Vorsitzenden und der administrativen Durchführung der kommissionellen Prüfung im Rahmen der Amtshilfe ersucht.
IV. Um eine allenfalls vorliegende Befangenheit der Prüfungskommission auszuschließen, wird die Durchführung der kommissionellen Prüfung von einer der Externistenprüfung vom 17. Februar 2020 unterschiedlichen Prüfungskommission zu erfolgen haben.
V. Die Bildungsdirektion für Wien hat den Ort und Termin der kommissionellen Prüfung rechtzeitig bekannt zu geben.
Text
BEGRÜNDUNG
Die vorhandenen Unterlagen reichen nicht zur Feststellung aus, ob die auf „Nicht Genügend“ lautende Beurteilung der vom Beschwerdeführer abgelegten Externistenprüfung im Gegenstand Psychologie und Philosophie über den lehrplanmäßig vorgeschriebenen Lehrstoff der 11. und 12. Schulstufe richtig oder unrichtig war.
Dies aus folgenden Gründen:
Zunächst sind dem Prüfungsprotokoll keine Beschreibungen der Leistungen des Beschwerdeführers sowie deren Beurteilung im Einzelnen zu entnehmen, obwohl dies gemäß § 18 Abs. 1 Externistenprüfungsverordnung als zwingender Bestandteil eines ordnungsgemäßen Prüfungsprotokolles vorgesehen ist. Die nachträglich eingeholten Stellungnahmen können dies nicht ersetzen. Damit ist auch das von der Bildungsdirektion für Wien eingeholte Gutachten nicht schlüssig.
Weiters ist eine angemessene Dauer der Externistenprüfung entscheidend, um sich ein sicheres Urteil über die Kenntnisse des Prüfungskandidaten zu verschaffen und eine Kontrolle der Beurteilung der Prüfung im Hinblick auf „Exzesse“ (Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre) zu gewährleisten. Vor dem Hintergrund, dass der Verordnungsgeber in § 22 Abs. 6 Leistungsbeurteilungsverordnung für mündliche Teilprüfungen eine Mindestdauer von 15 Minuten vorgesehen hat, ist die Prüfungsdauer der Externistenprüfung vom 17. Februar 2020 von 5 Minuten zu gering gewesen. Auch lässt der Umfang der sich aus den Stellungnahmen ergebenden Besprechungsthemen vermuten, dass dem Beschwerdeführer offenbar zu wenig Zeit gegeben wurde, seine Antworten zu überlegen (vgl. dazu VwGH 15.02.1999, 98/10/0377).
Aufgrund der vom Beschwerdeführer mehrfach ins Treffen geführten Befangenheit eines Mitglieds der Externistenprüfungskommission sind andere Lehrkräfte mit der Durchführung der kommissionellen Prüfung zu betrauen, um eine allenfalls vorliegende Befangenheit auszuschließen (siehe dazu nochmals VwGH vom 15.02.1999, 98/10/0377).
Schlagworte
Befangenheit kommissionelle Prüfung Prüfungskommission Prüfungsprotokoll UnterbrechungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W227.2231574.1.00Im RIS seit
03.12.2020Zuletzt aktualisiert am
03.12.2020