TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/21 W129 2231426-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.07.2020
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Entscheidungsdatum

21.07.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
UG §60 Abs1
UG §63a Abs7
UG §64 Abs3
UG §64 Abs4
UG §64 Abs5

Spruch

W129 2231426-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX MBA MSc, vertreten durch RA Reinhold Schmid, Alexanderstraße 42, D-70182 Stuttgart, gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der Johannes Kepler Universität Linz vom 11.11.2019, Zl. 6-8-2, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.03.2020, Zl. 6-8-2, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 18.07.2019 einen Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium PhD in Education an der Johannes Kepler Universität Linz. Hinsichtlich seiner Vorstudien verwies er auf ein abgeschlossenes MBA-Studium (90 ECTS) an der University of XXXX und ein abgeschlossenes IT-Management-Studium (MSc; 90 ECTS) an der XXXX Management School XXXX .

2. Mit Mail vom 25.06.2019 übermittelte der Beschwerdeführer die Curricula der beiden absolvierten Studienprogramme.

3. Mit Mail vom 30.08.2019 reichte der Beschwerdeführer an Konvolut weiterer Unterlagen nach, darunter – neben diversen Bestätigungen von Arbeitgebern – eine Bestätigung über die Erteilung eines Lehrauftrages, die „Lehrbefugnis“ zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Betreuung von Masterarbeiten anA der Fachhochschule XXXX , ein Zertifikat über „Agiles Projektmanagement“ der XXXX , ein SAP-Zertifikat, ein Zertikat als SAP-Berater, zwei Bescheinigungen des Landes XXXX (Regierungspräsidum Stuttgart) über die Nicht-Untersagung des Einsatzes des Beschwerdeführers als Lehrer für Informatik bzw. Gesamtwirtschaft an Berufsfachschulen und Berufskollegs, eine Teilnahmebescheinigung über die Nachqualifizierung von Lehrkräften in Deutschland (80 Stunden), eine Teilnahmebescheinigung über einen IT-Kurs, eine Teilnahmebescheinigung über einen Fachdidaktikkurs BWL (40 Stunden), eine Teilnahmebescheinigung über einen allgemeinen Didaktikkurs (40 Stunden), eine Urkunde der Industrie- und Handelskammer XXXX über die erfolgreiche Prüfung zur „berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation“, eine Urkunde der Industrie- und Handelskammer XXXX über die erfolgreichen Prüfung zum „Geprüften IT-Projektleiter“ (Certified IT Business Manager), eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer XXXX über eine erfolgreiche Prüfung im Gegenstand „IT-Fortbildung Praktische Demonstration“, ) und eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer XXXX über eine erfolgreiche Prüfung im Gegenstand „IT-Fortbildung fachrichtungsübergreifender Prüfungsteil“.

4. Am 30.09.2019 teilte die im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung verankerte ENIC NARIC-Austria auf Anfrage der Universität Linz mit, dass die beiden vom Beschwerdeführer absolvierten Masterprogramme an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen absolviert worden seien. Die absolvierten Masterstudien seien jedoch nicht konsekutiv. Der Zugang in XXXX sei auch über einen Schulabschluss plus Berufserfahrung möglich, ein Zugang zu weiterführenden Studien werde nicht bestätigt. Der Zugang zu Doktoratsstudien sei nur mit einem konsekutiven Masterstudium möglich, dies werde hier nicht nachgewiesen.

5. Am 10.10.2019 teilte Frau Univ.-Prof. Dr. XXXX per Mail mit, dass ihre Betreuungszusage für den Beschwerdeführer nur unter der Bedingung gelte, dass auch alle formalen Voraussetzungen erfüllt seien.

6. Mit Schreiben der Ombudsstelle für Studierende vom 17.10.2019 wurde der Beschwerdeführer über die in Österreich bei der Zulassung zu Doktoratsstudien geltende Rechtslage informiert.

7. Mit Bescheid vom 11.11.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium PhD in Education ab. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein 90 ECTS umfassendes MBA-Programm an der University of XXXX und ein weiteres 90 ECTS umfassendes MSc-Programm an der XXXX Management School XXXX absolviert habe. Bei diesen Studien handle es sich um dem Weiterbildungssektor zuzuordnende Ausbildungen. In Anlehnung an die VwGH-Judikatur zu Universitätslehrgängen liege keine wissenschaftliche Berufsvorbildung bzw. wissenschaftlich fundierte Berufsausbildung vor (VwGH 29.01.2010, 2004/10/0227). Die unterschiedliche Zielsetzung stehe der Annahme einer Gleichwertigkeit entgegen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachweise über Unterrichts- und Lektorentätigkeiten sowie die vorgelegten Zertifikate seien nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen, da alleine die vom Gesetzgeber festgelegten Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen seien.

8. Mit Schriftsatz vom 18.12.2019, eingebracht durch einen deutschen Rechtsanwalt, wurde eine vorerst nicht begründete Beschwerde eingebracht, mit Antrag die Frist für das Nachreichen der Begründung bis zum 15.01.2020 zu erstrecken. Mit Schriftsatz vom 02.02.2020 wurde die Begründung nachgereicht.

Im Wesentlichen wurde die Beschwerde dahingehend begründet, dass die vom Beschwerdeführer absolvierten Studiengänge inhaltlich einem ordentlichen Studium im Sinne des § 51 Abs 2 Z 5 UG entsprächen und keine Universitätslehrgänge zur Weiterbildung seien. Sie würden in Umfang und Aufwand den von den Universitäten in Österreich angebotenen Masterstudiengängen entsprechen. Nach den Bestimmungen des Lissabonner Abkommens sei die belangte Behörde verpflichtet, Studienzeiten eines Hochschulprogrammes einer Vertragspartei anzuerkennen, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied nachgewiesen werden könne. Ein solcher Nachweis sei von der belangten Behörde nicht erbracht worden. Der Beschwerdeführer habe in Summe über 120 ECTS erbracht, auch sei zu berücksichtigen, dass in England die Schulstunde zu 60 Minuten und in Österreich zu 45 Minuten angesetzt sei. Dass der Beschwerdeführer kein Bachelorstudium absolviert habe, sei ohne Belang, da die Masterstudiengänge des Beschwerdeführers auf einer gleichwertigen Ausbildung beruhen und diese Ausbildung entsprechend den geltenden EU-Vorschriften sowohl von der University of XXXX als auch von der XXXX Management School XXXX bei der Zulassung zum Masterstudium anerkannt worden sei. An dieser Stelle sei anzumerken, dass die University of XXXX im internationalen Universitätsranking unter den Top200 liege, die Universität Linz hingegen auf einem Rang zwischen 600 und 800.

9. Mit Schreiben vom 03.02.2020 setzte der Senat der Universität Linz die belangte Behörde in Kenntnis, im gegenständlichen Beschwerdefall kein Gutachten zu erstatten.

10. Mit Mail vom 06.03.2020 teilte der Leiter der Johannes Kepler Universität School of Education, Univ.-Prof. Dr. XXXX , der belangten Behörde mit, dass für die Zulassung zum Doktoratsstudium PhD in Education nur Lehramtsstudien, MINT-Studien und Pädagogikstudien auf Master-Niveau fachlich in Frage kämen. Das Doktoratsstudium PhD in Education gliedere sich in aktuell zwei Inhaltsbereiche: „Bildungsforschung“ und „MINT-Didaktik“. Für den Bereich Bildungsforschung seien als fachliche Grundlagen die üblichen Inhalte eines Pädagogikstudiums Voraussetzung. Für den Bereich MINT-Didaktik sei ein MINT-Lehramtsstudium und/oder ein technisches oder naturwissenschaftliches Studium aus Mathematik, Physik, Chemie, Informatik oder Biologie Voraussetzung. Der Beschwerdeführer habe ein IT-Management-Studium mit 90 ECTS absolviert, welches ein Wirtschaftsstudium mit Inhalten aus dem Management und Accounting-Bereich beinhalte. Die üblichen informatischen Inhalte eines Informatikstudiums seien hierdurch in keiner Weise abgedeckt. Daher würden die fachlichen Grundlagen für eine Zulassung zum Studium PhD in Education fehlen.

11. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 30.03.2020, Zl. 6-8-2, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Auf das Wesentlichste zusammengefasst und sinngemäß wurde dies wie folgt begründet: Der Beschwerdeführer habe ein 90 ECTS umfassendes MBA-Programm an der University of XXXX und ein weiteres 90 ECTS umfassendes MSc-Programm an der XXXX Management School XXXX absolviert. Die absolvierten Studien seien mit Universitätslehrgängen vergleichbar; der Zugang sei aufgrund beruflicher Qualifikationen erfolgt. In Anlehnung an die VwGH-Judikatur zu Universitätslehrgängen liege keine wissenschaftliche Berufsvorbildung bzw. wissenschaftlich fundierte Berufsausbildung vor (VwGH 29.01.2010, 2004/10/0227). Die unterschiedliche Zielsetzung stehe der Annahme einer Gleichwertigkeit entgegen. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Lissabonner Anerkennungsübereinkommen sei im Materiengesetz implementiert worden; im Sinne des genannten Übereinkommens liege auch ein „wesentlicher Unterschied“ vor. Für die Zulassung zum Doktoratsstudium PhD in Education kämen nur Lehramtsstudien, MINT-Studien und Pädagogikstudien auf Master-Niveau fachlich in Frage. Das Dissertationsfach „Bildungsforschung“ setze die Inhalte eines Lehramts- oder Pädagogikstudiums voraus. Für das Dissertationsfach „MINT-Didaktik“ sei ein MINT-Lehramtsstudium oder ein technisches oder naturwissenschaftliches Studium aus Mathematik, Physik, Chemie, Informatik oder Biologie Voraussetzung.

Das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium an der University of XXXX habe ausschließlich wirtschaftliche Inhalte, das andere Studium habe primär ebenfalls wirtschaftliche Inhalte (welche vom erstgenannten Studium anerkannt worden seien), es verblieben lediglich 22,5 ECTS an informatikbezogenen Inhalte.

Daher weise der Beschwerdeführer weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für eine Zulassung zum Doktoratsstudium PhD in Education auf.

Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachweise über Unterrichts- und Lektorentätigkeiten sowie die vorgelegten Zertifikate seien nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen, da alleine die vom Gesetzgeber festgelegten Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen seien.

12. Mit Schriftsatz vom 08.05.2020 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner anwaltlichen Vertretung das Rechtsmittel des Vorlageantrages ein. Es wurde auf die Begründung der Beschwerde verwiesen und ergänzend eine Bestätigung über den Studienerfolg an der Universität Linz sowie ein Bestätigungsschreiben der University of XXXX samt Übersetzung vorgelegt.

7. Am 25.01.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

8. Mit Schreiben vom 15.06.2020, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht (erst) am 17.07.2020, reichte die belangte Behörde ein an sie gerichtetes Schreiben des Beschwerdeführers nach, wonach dieser an der FH XXXX eine „Lehrbefugnis“ im Studienjahr 2019/20 und einen Lehrauftrag an der Dualen Hochschule XXXX habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat kein Bachelorstudium absolviert.

Der Beschwerdeführer schloss am 22.05.2015 ein MBA-Studium (90 ECTS) an der University of XXXX und am 07.04.2017 ein IT-Management-Studium (MSc; 90 ECTS) an der XXXX Management School XXXX erfolgreich ab.

Das absolvierte MBA-Studium an der University of XXXX hat überwiegend einen wirtschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt, das IT-Management-Studium (MSc; 90 ECTS) an der XXXX Management School XXXX hat einen wirtschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt, der Anteil der informatikbezogenen Studieninhalte umfasst 22,5 ECTS.

Die University of XXXX und die XXXX Management School XXXX sind anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen.

Der Beschwerdeführer stellte am 18.07.2019 einen Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium PhD in Education an der Johannes Kepler Universität Linz. Hinsichtlich seiner Vorstudien verwies er auf die gennannten Master-Studien an der University of XXXX und an der XXXX Management School XXXX .

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, aus dem Verfahren vor der belangten Behörde sowie aus der Beschwerde bzw. aus dem Vorlageantrag. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Gemäß § 60 Abs. 1 UG hat das Rektorat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen.

3.2. Gemäß § 63a Abs. 7 UG können für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Curriculum qualitative Bedingungen vorgeschrieben werden.

3.3. Gemäß § 64 Abs 4 UG ist die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien (…) durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 6 Abs. 4 des Fachhochschul-Studiengesetzes, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Prüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Doktoratsstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.

3.4. Nach § 54 Abs 3 erster Satz UG hat der Arbeitsaufwand für Bachelorstudien 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Masterstudien mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen.

3.5. Nach § 51 Abs 2 Z 4, 5 und 12 UG gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Bachelorstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.

Masterstudien sind die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.

Doktoratsstudien sind die ordentlichen Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf der Grundlage von Diplom- und Masterstudien dienen. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.

3.6. Nach § 2 des Curriculums des Doktoratsstudiums PhD in Education an der Universität Linz (Mitteilungsblatt vom 27.06.2018, 27. Stk., Pkt. 305) gilt:

§ 2 Zulassung

(1) Das Doktoratsstudium PhD in Education ist gemäß § 54 Abs 1 UG der Gruppe der Lehramtsstudien zuzuordnen.

(2) Die Zulassung zum Doktoratsstudium PhD in Education an der Johannes Kepler Universität Linz setzt den Nachweis einer der folgenden Bedingungen voraus:

1. Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 6 Abs. 4 des Fachhochschul-Studiengesetzes.

2. Abschluss eines Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, das den in Z 1 genannten Diplom- oder Masterstudien im Hinblick auf ein wählbares Dissertationsfach nach Inhalt und Umfang gleichwertig ist. Der erfolgreiche Abschluss des Universitätslehrgangs Aufbaustudium Schulmanagement ist dem Abschluss eines Masterstudiums gleichzuhalten, wenn in seinem Verlauf mindestens 32 ECTS forschungsbezogene Lehrveranstaltungen auf tertiärem Niveau erfolgreich absolviert wurden.

(3) Bei einer Zulassung zum Doktoratsstudium auf Grund eines Studiums gemäß Abs 2 Z 2 kann das Rektorat, wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit im Hinblick auf ein wählbares Dissertationsfach fehlen, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Au?age von Prüfungen, die während des Doktoratsstudiums abzulegen sind, verbinden. (4) Die Studienkommission kann auf Vorschlag von zur Betreuung von Dissertationen berechtigten Personen (mit facheinschlägiger Venia oder gleichwertiger Eignung) Richtlinien erlassen, welche für ein Dissertationsfach die für das Vorliegen der grundsätzlichen/vollen Gleichwertigkeit erforderlichen Inhalte bzw. deren Umfang konkretisieren. (5) Es wird den ZulassungswerberInnen empfohlen, bereits im Vorfeld die Möglichkeit der Betreuung der in Aussicht genommenen Dissertation mit einem/einer UniversitätsprofessorIn oder einem Dozenten/einer Dozentin der JKU Linz School of Education zu klären und entsprechende Absichtserklärungen über das Dissertationsthema und das Dissertationsfach dem Zulassungsansuchen beizulegen.

3.7. Gemäß Abschnitt V und VI des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region („Lissabonner Anerkennungsübereinkommen“, BGBl. III Nr. 71/1999 idgF) gilt:

Abschnitt V

Anerkennung von Studienzeiten

Artikel V.1

Jede Vertragspartei erkennt Studienzeiten an, die im Rahmen eines Hochschulprogramms in einer anderen Vertragspartei abgeschlossen wurden. Diese Anerkennung schließt solche Studienzeiten ein, die in der Vertragspartei, in der die Anerkennung angestrebt wird, zum Abschluß eines Hochschulprogrammes führen, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den in einer anderen Vertragspartei vollendeten Studienzeiten und dem Teil des Hochschulprogramms nachgewiesen werden kann, den sie in der Vertragspartei, in der die Anerkennung angestrebt wird, ersetzen würden.

Artikel V.2

Gegebenenfalls reicht es aus, wenn eine Vertragspartei es einer Person, die eine Studienzeit im Rahmen eines Hochschulprogramms einer anderen Vertragspartei abgeschlossen hat, ermöglicht, auf ihr Ersuchen eine Bewertung dieser Studienzeit zu erhalten, und Artikel V.1 in einem solchen Fall sinngemäß angewendet wird.

Artikel V.3

Insbesondere erleichtert jede Vertragspartei die Anerkennung von Studienzeiten, wenn
a)         zwischen der für die entsprechende Studienzeit verantwortlichen Hochschuleinrichtung oder zuständigen Behörde einerseits und der für die angestrebte Anerkennung verantwortlichen Hochschuleinrichtung oder zuständigen Behörde andererseits zuvor eine diesbezügliche Vereinbarung geschlossen worden ist und
b)         die Hochschuleinrichtung, an der die Studienzeit abgeschlossen worden ist, ein Zeugnis oder einen Nachweis der Studienleistungen ausgestellt hat, aus dem hervorgeht, daß der Studierende die für die betreffende Studienzeit festgelegten Voraussetzungen erfüllt hat.

Abschnitt VI

Anerkennung von Hochschulqualifikationen

Artikel VI.1

Soweit eine Anerkennungsentscheidung auf den mit der Hochschulqualifikation nachgewiesenen Kenntnissen und Fähigkeiten beruht, erkennt jede Vertragspartei die in einer anderen Vertragspartei verliehenen Hochschulqualifikationen an, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation, deren Anerkennung angestrebt wird, und der entsprechenden Qualifikation in der Vertragspartei, in der die Anerkennung angestrebt wird, nachgewiesen werden kann.

Artikel VI.2

Gegebenenfalls reicht es aus, wenn eine Vertragspartei es dem Inhaber einer in einer anderen Vertragspartei ausgestellten Hochschulqualifikation ermöglicht, auf sein Ersuchen eine Bewertung dieser Qualifikation zu erhalten, und Artikel VI.1 in einem solchen Fall sinngemäß angewendet wird.

Artikel VI.3

Die in einer Vertragspartei erfolgte Anerkennung einer in einer anderen Vertragspartei ausgestellten Hochschulqualifikation hat eine oder beide der nachstehenden Folgen:
a)         Zugang zu weiteren Hochschulstudien, einschließlich der dazugehörigen Prüfungen, und/oder zur Vorbereitung auf die Promotion zu denselben Bedingungen, die für Inhaber von Qualifikationen der Vertragspartei gelten, in der die Anerkennung angestrebt wird;
b)         Führen eines akademischen Grades in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei oder eines der Gebiete unter ihrer Rechtshoheit, in denen die Anerkennung angestrebt wird.

Darüber hinaus kann die Anerkennung den Zugang zum Arbeitsmarkt vorbehaltlich der Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei oder eines der Gebiete unter ihrer Rechtshoheit, in denen die Anerkennung angestrebt wird, erleichtern.

Artikel VI.4

Die in einer Vertragspartei erfolgte Bewertung einer in einer anderen Vertragspartei erteilten Hochschulqualifikation kann folgende Form annehmen:
a)         Gutachten zu Zwecken allgemeiner Erwerbstätigkeit;
b)         Gutachten für eine Bildungseinrichtung zum Zweck der Zulassung zu ihren Programmen;
c)         Gutachten für eine andere zuständige Anerkennungsbehörde.

Artikel VI.5

Jede Vertragspartei kann die Anerkennung von Hochschulqualifikationen, die von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen ausländischen Bildungseinrichtungen erteilt werden, von besonderen Vorschriften der innerstaatlichen Gesetzgebung oder von besonderen Vereinbarungen abhängig machen, die mit der Vertragspartei getroffen wurden, auf die diese Einrichtungen zurückgehen.

3.8. Gemäß § 64 Abs. 4 UG gilt der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien jedenfalls durch den Nachweis des Abschlusses eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 6 Abs. 4 des Fachhochschul-Studiengesetzes, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als erbracht. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind.

3.9. Gemäß § 2 Abs 2 Fallvariante 1 des im Beschwerdefall maßgeblichen Curriculums für das Doktoratsstudium PhD in Education, setzt die Zulassung den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 6 Abs. 4 des Fachhochschul-Studiengesetzes voraus.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt die von der belangten Behörde – auf Basis der eingeholten schlüssigen Stellungnahme des fachlichen Leiters der Johannes Kepler Universität School of Education, Univ.-Prof. Dr. XXXX – vertretene Ansicht, dass als „fachlich in Frage kommend“ nur Lehramtsstudien, MINT-Studien und Pädagogikstudien auf Master-Niveau in Frage kommen. Ebenso als schlüssig ist die – im gegenständlichen Vorlageantrag unwidersprochen gebliebene – Ansicht der belangten Behörde zu sehen, dass nicht nur das absolvierte wirtschaftswissenschaftliche MBA-Programm an der University of XXXX , sondern auch das absolvierte MSc-Programm „IT-Management“ an der XXXX Management School XXXX nicht in die genannten Studienfelder fällt, da der Beschwerdeführer im Rahmen dieses MSc-Programmes lediglich drei Prüfungsmodule zu je 7,5 ECTS mit informatikbezogenen Inhalten absolviert hat; die übrigen Prüfungsleistungen weisen einen wirtschaftswissenschaftlichen Inhalt auf.

3.10. Somit ist im Sinne des § 64 Abs 4 Fallvariante 2 UG bzw. § 2 Abs 2 Fallvariante 2 des im Beschwerdefall maßgeblichen Curriculums für das Doktoratsstudium PhD in Education zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer absolvierten Masterstudien einen nach Inhalt und Umfang gleichwertigen Studienabschluss darstellen (vgl. VwGH 22.10.2013, 2013/10/0140; VwGH 24.2.2016, Ro 2014/10/0009).

3.11. Die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsansicht, wonach ein gleichwertiges Masterstudium auch dann vorliege, wenn es ohne vorhergehendes Bachelorstudium absolviert wurde, vermag jedoch aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen:

3.12. Bereits die Legaldefinition des Begriffes „Masterstudium“ in § 51 Abs 2 Z 5 UG legt ausdrücklich fest, dass Masterstudien der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen. Die vom Gesetzgeber verwendete Formulierung („Vertiefung“, „Ergänzung“, „auf der Grundlage von Bachelorstudien“) lässt die Masterstudien somit zweifelsfrei auf vorhergehende Bachelorstudien aufbauen (in diesem Sinne auch VwGH VwGH 18.04.2012, 2009/10/0033). Dieser Begriff „aufbauen“ findet sich zudem in § 63a Abs 1 UG, wonach in den Curricula für Masterstudien qualitative Zulassungsbedingungen vorgeschrieben werden können, die im Zusammenhang mit der erforderlichen Kenntnis jener Fächer, auf denen das jeweilige Masterstudium aufbaut, stehen müssen.

Auch der in § 124 Abs 5 UG vorgesehene Umstieg auf die Bologna-Studienarchitektur verbindet das konsekutive Masterstudium mit dem vorhergehenden Bachelorstudium und ersetzt das alte Diplomstudium. In ähnlicher Weise verknüpft auch die in § 63a Abs 2 UG normierte Verpflichtung der Universitäten zur Sicherstellung einer Bildungsperspektive das Bachelorstudium mit zumindest einem konsekutiven (argum „facheinschlägigen“) Masterstudium.

Folgerichtig ist die allgemeine Universitätsreife für ein Masterstudium nach § 64 Abs 3 UG durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen.

3.13. Im Endergebnis haben Absolventinnen und Absolventen eines Masterstudiums somit insgesamt im Rahmen ihrer akademischen Laufbahn zumindest 300 ECTS an Studienleistungen erbracht: zunächst zumindest 180 ECTS im Rahmen eines Bachelorstudiums zur wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung und zur Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern; und in weiterer Folge zumindest 120 ECTS im Rahmen eines Masterstudiums zur Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung (§ 54 Abs 3 UG).

3.14. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Notwendigkeit eines konsekutiven Studienverlaufes ausgegangen, welcher ein dem Masterstudium vorausgehendes Bachelorstudium mitumfasst.

Nicht geteilt werden kann in diesem Zusammenhang der Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers, wonach die vom Beschwerdeführer zahlreich vorgelegten Arbeitszeugnisse und Bestätigungen über die beruflichen Erfahrungen, beruflichen Weiterbildungen und praktischen Verwendungen des Beschwerdeführers ein Äquivalent für ein absolviertes Bachelorstudium darstellten, zumal – so der Beschwerdeführer – die Zulassung jedenfalls zum absolvierten MBA-Masterstudiengang an der University of XXXX auf Basis dieser beruflichen Qualifikation erfolgt sei.

Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife als Voraussetzung für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium wird jedenfalls durch den Nachweis des Abschlusses eines fachlich in Frage kommenden Diplom- oder Masterstudiums bzw. Fachhochschul-Diplomstudien- oder Fachhochschulmasterstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer postsekundären Bildungseinrichtung erbracht (§ 64 Abs. 4 UG) und kann - unter bestimmten Voraussetzungen - auch durch den Abschluss eines Bachelorstudiums erbracht werden (§ 64 Abs. 5 UG). Aus dieser taxativen Nennung der Möglichkeiten für den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife im Hinblick auf die Zulassung zu einem Doktoratsstudium geht klar und unmissverständlich hervor, dass ausschließlich an Universitäten oder Fachhochschulen bzw. anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen abgeschlossene Studien bzw. Fachhochschul-Studiengänge berücksichtigt werden können. Eine Möglichkeit, praktische berufliche Tätigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit der Absolvierung eines der genannten Studien oder Studiengänge in Zusammenhang stehen, lässt sich dem Gesetz jedoch nicht entnehmen (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 24.02.2016, Ro 2014/10/0009).

Daher hat die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer zahlreich vorgelegten Arbeitszeugnisse und Bestätigungen über die beruflichen Erfahrungen und praktischen Verwendungen des Beschwerdeführers zu Recht nicht bei der Prüfung des Vorliegens der allgemeinen Universitätsreife berücksichtigt.

Dies gilt auch für die Bestätigung über die Durchführung eines Lehrauftrages an der Dualen Hochschule XXXX sowie für die beiden vorgelegten Bestätigungen der FH XXXX über das Vorliegen einer „Lehrbefugnis“ an dieser Fachhochschule. Die Übernahme eines Lehrauftrages oder die Berechtigung, ein Jahr lang an der genannten Fachhochschule Lehrveranstaltungen und Prüfungen durchzuführen, kann die im Gesetz angeführten Ausbildungsvoraussetzungen mangels Rechtsgrundlage nicht substituieren.

Da aufgrund der Verwendung des Begriffes „Lehrbefugnis“ nicht auszuschließen ist, dass eine Verwaltungsübertretung nach § 116 UG vorliegt, da die Fachhochschule XXXX eine dem Universitätsrecht eigentümliche Bezeichnung (§ 103 UG) verliehen hat und der Beschwerdeführer diese Bezeichnung in irreführender Weise auch verwendet (zB in seiner E-Mail-Signatur: „Inhaber der Lehrerlaubnis für Informatik und Gesamtwirtschaft“), wird diesbezüglich eine Sachverhaltsdarstellung an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ergehen.

3.15. Zuletzt ist auch aus fachlicher Sicht der in der Beschwerdevorentscheidung vertretene Standpunkt der belangten Behörde, wonach die beiden vom Beschwerdeführer absolvierten Masterstudien auch von ihrer inhaltlichen Ausrichtung her nicht als gleichwertig mit den in § 2 Abs 2 Variante 1 des Curriculums angeführten facheinschlägigen Masterabschlüssen gewertet werden können, nicht als unzutreffend oder nicht nachvollziehbar zu erachten:

Ob ein Studium als „gleichwertig“ mit einem facheinschlägigen Studium zu qualifizieren ist, folgt der vom Gesetzgeber im Rahmen der Gesetzesmaterialien zur Vorgängerbestimmung des UniStG aufgestellten Formel „Nicht gleichwertig womit, gleichwertig wofür.“ (ErlRV 588 BlgNR 20. GP 80). Ob in qualitativer und quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Studium vermittelt werden, oder ob ein Studium vorliegt, das einem Studium, das für das Doktoratsstudium fachlich in Frage kommt, gleichwertig ist, ist aus der Sicht des angestrebten Doktoratsstudiums zu beurteilen (VwGH 21. 5. 2012, 2011/10/0113; vgl auch VwGH 24. 4. 2018, Ra 2017/10/0137).

Keine Rolle spielt – entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers – hingegen die Frage, welche Positionen in diversen internationalen Rankings die Universität der angestrebten Zulassung und die Universität(en) der absolvierten Studienrichtung(en) einnehmen.

Wie bereits oben dargestellt sind für eine Zulassung zum Doktoratsstudium PhD in Education nur Lehramtsstudien, MINT-Studien und Pädagogikstudien als facheinschlägig zu erachten. Das Dissertationsfach „Bildungsforschung“ setzt die Inhalte eines Lehramts- oder Pädagogikstudiums voraus, das Dissertationsfach „MINT-Didaktik“ ein MINT-Lehramtsstudium oder ein technisches oder naturwissenschaftliches Studium aus Mathematik, Physik, Chemie, Informatik oder Biologie.

Die von der belangten Behörde eingeholte Stellungnahme des fachlichen Leiters der Johannes Kepler Universität School of Education, Univ.-Prof. Dr. XXXX , wonach nicht nur das absolvierte wirtschaftswissenschaftliche MBA-Programm an der University of XXXX , sondern auch das absolvierte MSc-Programm „IT-Management“ an der XXXX Management School XXXX nicht als den genannten Studienfeldern gleichwertig (im Sinne der genannten Formel „nicht gleichwertig womit, gleichwertig wofür“) zu erachten ist, ist angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieses 90 ECTS umfassenden MSc-Programmes lediglich drei Prüfungsmodule zu je 7,5 ECTS mit informatikbezogenen Inhalten absolviert hat, als nachvollziehbar und somit zutreffend anzusehen, zumal der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung nicht substantiiert entgegen getreten ist.

3.16. Die belangte Behörde ist somit bereits aus den dargestellten Gründen zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht die allgemeine Universitätsreife für das angestrebte Doktoratsstudium PhD in Education aufweist und dass ein „wesentlicher Unterschied“ iSd Art V.1 des Lissabonner Anerkennungsabkommens zwischen den beiden vom Beschwerdeführer absolvierten Studien und den in § 2 Abs 2 des Curriculums des angestrebten Doktoratsstudiums angeführten Studien vorliegt.

Auf die von der belangten Behörde ebenfalls erörterte Frage, ob die beiden absolvierten Masterstudien einem Masterstudium iSd § 51 Abs 2 Z 5 UG oder – so die belangte Behörde - einem Universitätslehrgang iSd § 51 Abs 2 Z 21 UG entsprechen, war daher nicht mehr einzugehen.

Auch die vom Beschwerdeführer sinngemäß eingeforderte quantitative „Aufwertung“ der absolvierten Masterstudien unter Verweis auf die lediglich 45 Minuten umfassenden akademischen Stunden an österreichischen Universitäten im Vergleich zu den 60 Minuten umfassenden Lehreinheiten in den absolvierten Masterstudien ändert schon aufgrund der dargelegten inhaltlichen Differenzen nichts am Endergebnis. Im Übrigen unterliegt der Beschwerdeführer mit diesem Standpunkt der irrigen Ansicht, dass die an österreichischen Universitäten verwendeten ECTS-Werte von 45-Minuten-Einheiten ausgehen. Nach § 54 Abs 2 letzter Satz UG umfassen 60 ECTS-Anrechnungspunkte 1500 Echtstunden; somit wird auch in Österreich das mit einzelnen Studienleistungen verbundene Arbeitspensum in Echtstunden bemessen.

3.17. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.18. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung, ob die allgemeine Universitätsreife für das angestrebte Doktoratsstudium gegeben ist, in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Fallbezogen liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.19. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

allgemeine Universitätsreife Anerkennung von Studienabschlüssen Curriculum Doktoratsstudium Gleichwertigkeit Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen Masterstudium Universitätsstudium wissenschaftliche Qualifikation Zulassungsvoraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W129.2231426.1.00

Im RIS seit

03.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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