TE Bvwg Beschluss 2020/7/23 W246 2233071-1

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Veröffentlicht am 23.07.2020
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Entscheidungsdatum

23.07.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §169f
VwGVG §16
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8

Spruch

W246 2233071-1/2E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über den Antrag des XXXX auf Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektorin für XXXX vom 19.05.2020, Zl. PAD/20/00721335/011/AA, aufgehoben mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.06.2020, Zl. PAD/20/00721335/011/AA:

A) Der Vorlageantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 14.08.2019 beantragte der Beschwerdeführer, ein ehemaliger Beamter des Exekutivdienstes, die bescheidmäßige Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 169f Abs. 2 GehG und die Auszahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen.

2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Landespolizeidirektorin für XXXX (in der Folge: die Behörde) diesen Antrag als unzulässig zurück. Dabei führte sie aus, dass der Beschwerdeführer sich seit 01.01.2011 im Ruhestand befinde, weshalb seine Ansprüche auf Aktivbezüge gemäß § 13b Abs. 1 GehG bereits verjährt seien. Da die Vorrausetzungen des § 169f Abs. 2 leg.cit. nicht ausreichend zutreffen würden, komme dem Beschwerdeführer kein Antragsrecht zu, weshalb sein Anbringen mangels Legitimation zurückzuweisen sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Dabei führte er aus, dass eine Verjährung seiner Ansprüche für ihn nicht nachvollziehbar sei, weil er bereits am 28.04.2010 – als er sich noch im Aktivstand befunden habe – einen diesbezüglichen Antrag zwecks Vermeidung der Verjährung gestellt habe. Dieser Antrag vom 28.04.2010 sei bisher unerledigt geblieben, weshalb der nunmehr gestellte Antrag vom 14.08.2019 dem vorherigen Antrag Nachdruck verleihen sollte. Der Beschwerdeführer legte mit seiner Beschwerde den Antrag vom 28.04.2010 vor.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.06.2020 gab die Behörde der Beschwerde Folge und hob den im Spruch genannten Bescheid auf. Dabei führte die Behörde auch aus, dass eine Bearbeitung des (ersten) erhobenen Antrages vom 28.04.2010 erfolgen würde, das diesbezügliche Ermittlungsverfahren stehe unmittelbar vor dem Abschluss.

5. In Folge beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.06.2020 ohne nähere Begründung die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

6. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 13.07.2020 vorgelegt und sind am 16.07.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schreiben vom 28.04.2010 beantragte der Beschwerdeführer, zum damaligen Zeitpunkt ein Beamter des Exekutivdienstes des Landespolizeikommandos für XXXX , zwecks Nichteintreten der Verjährung die Anrechnung der vor seinem 18. Lebensjahr zurückgelegten Zeiten für seinen Vorrückungsstichtag und die Auszahlung allenfalls daraus resultierender Differenzbeträge. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.08.2019 die bescheidmäßige Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 169f Abs. 2 GehG und die Auszahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 19.05.2020, zugestellt am 25.05.2020, wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 14.08.2019 als unzulässig zurück. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.05.2020 fristgerecht Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.06.2020 hob die Behörde diesen Bescheid wegen des nach wie vor offenen Antrages vom 28.04.2010 auf. Mit Schreiben vom 29.06.2020, zugestellt am 30.06.2020, beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Diese Feststellungen sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Zu A) Zurückweisung des Vorlageantrages:

3.1. Nach § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 15 Abs. 1 leg.cit. kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag); wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3 leg.cit.), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4 leg.cit.) zu enthalten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Gegenstand der Prüfung auf eine Verletzung der Rechte des Vorlageantragstellers nicht der ursprüngliche Bescheid, sondern die Beschwerdevorentscheidung (vgl. z.B. VwGH 25.10.2017, Ro 2017/12/0014; 17.12.2015, Ro 2015/08/0026); die Beschwerdevorentscheidung derogiert den Ausgangsbescheid endgültig (VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185; 17.12.2015; Ro 2015/08/0026). Da sich die Beschwerde aber gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (VwGH 14.09.2016, Ra 2015/08/0145; 17.12.2015; Ro 2015/08/0026;). Weiters hält der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur fest, dass das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde bleibt; der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird (s. VwGH 27.02.2019, Ra 2018/10/0052; 25.10.2017, Ro 2017/12/0014; 14.09.2016, Ra 2015/08/0145).

Nach der Rechtsprechung zur Berufungsvorentscheidung, die sinngemäß relevant bleibt, ist der Vorlageantrag unzulässig, wenn bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten dem Parteiantrag in der Beschwerdevorentscheidung ohnehin vollinhaltlich entsprochen wurde (s. Müllner, Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag, ZfV 2013, 885, Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, 2014, Rz 772, und die zur Rechtslage vor Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit ergangene und insoweit übertragbare Judikatur: VwGH 22.06.2010, 2007/11/0113; 16.06.2009, 2005/10/0222).

3.2. Mit der den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Beschwerdevorentscheidung vom 16.06.2020 gab die Behörde der Beschwerde gegen ihren Bescheid vom 19.05.2020 Folge und hob diesen auf. Die Behörde ist somit dem Vorbringen der Beschwerde, wonach aufgrund des nach wie vor offenen Antrages vom 28.04.2010 keine Zurückweisung mangels Verjährung erfolgen hätte dürfen, gefolgt, womit der vom Beschwerdeführer erhobene Vorlageantrag mangels Legitimation iSd o.a. Literatur und Judikatur als unzulässig zurückzuweisen ist.

Die Behörde wird nun – worauf sie in der Beschwerdevorentscheidung selbst hinweist – über den nach wie vor offenen Antrag des Beschwerdeführers vom 28.04.2010 zu entscheiden haben (s. hierzu auch die Möglichkeit zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach Ablauf der Entscheidungsfrist und zur Nachholung des Bescheides durch die Behörde innerhalb von drei Monaten gemäß § 8 und § 16 VwGVG).

3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund der Zurückweisung des Vorlageantrages mangels Legitimation abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ausgangsbescheid Beschwerdevorentscheidung Unzuständigkeit BVwG Verjährung Vorlageantrag Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W246.2233071.1.00

Im RIS seit

03.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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