Entscheidungsdatum
24.07.2020Norm
BDG 1979 §44 Abs2Spruch
W221 2231992-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Dr. Thomas Stoiberer, gegen den Bescheid des Personalamtes Salzburg der Österreichischen Post AG vom 21.01.2020, Zl. 0060-500152-2019, betreffend Feststellungen in Angelegenheit einer Weisung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.03.2019 wurde der Beschwerdeführer zum Dienstantritt in der Zustellbasis XXXX auf dem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8 aufgefordert, mit der Begründung, dass aus der Stellungnahme des Chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 28.01.2019 hervorgehe, dass der Beschwerdeführer dienstfähig sei.
Der Beschwerdeführer legte der belangten Behörde am 12.03.2019 eine Krankenstandsmeldung vom 07.03.2019 mit offenem Ende vor.
Ein von der belangten Behörde daraufhin in Auftrag gegebener kontrollärztlicher Befund vom 26.03.2019 führte aus, dass der Krankenstand des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt sei. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.03.2019 abermals zum Dienstantritt in der Zustellbasis XXXX auf dem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8 aufgefordert.
Mit Schreiben vom 08.04.2019 remonstrierte der Beschwerdeführer gegen die am 26.03.2019 wiederholte Aufforderung zum Dienstantritt vom 06.03.2019 und stellte diesbezüglich zahlreiche Feststellungsanträge.
Mit Schreiben vom 02.05.2019 wiederholte die belangte Behörde die Weisung betreffend die Dienstzuteilung zur Zustellbasis XXXX vom 06.03.2019, wiederholt am 26.03.2019 und forderte den Beschwerdeführer auf, seinen Dienst umgehend anzutreten.
Mit Schreiben vom 15.05.2019 remonstrierte der Beschwerdeführer abermals gegen die Aufforderung zum Dienstantritt vom 06.03.2019 und wiederholte die diesbezüglich zahlreich gestellten Feststellungsanträge.
Mit Schreiben vom 08.08.2019 stellte der Beschwerdeführer folgende Feststellungsanträge:
1.) dass der Einschreiter/Antragsteller zur Zeit nicht in der Lage ist, die Anforderungen eines Arbeitsplatzes im Innendienst zu erfüllen, er sohin vorübergehend dienstunfähig ist und somit nicht in den Regelbetrieb als ‚Fachlicher Hilfsdienst/Distribution‘ integriert werden kann bzw. auf einem solchen Arbeitsplatz nicht zu verwenden ist und die Weisung, wonach der Einschreiter/Antragsteller seinen Dienst als ‚Fachlicher Hilfsdienst/Distribution‘ verrichten muss, nicht befolgen muss und eine solche Weisung nicht zu seinen Dienstpflichten gehört;
2.) dass der Einschreiter/Antragsteller nicht in der Lage ist, die Anforderungen eines Arbeitsplatzes im Innendienst zu erfüllen, er sohin vorübergehend dienstunfähig ist und somit nicht in den Regelbetrieb als ‚Fachlicher Hilfsdienst/Distribution‘ integriert werden kann bzw. auf einem solchen Arbeitsplatz nicht zu verwenden ist und die Weisung, wonach der Einschreiter/Antragsteller seinen Dienst als ‚Fachlicher Hilfsdienst/Distribution‘ verrichten muss, nicht befolgen muss und eine solche Weisung auch nicht zu seinen Dienstpflichten gehört;
3.) dass der Einschreiter/Antragsteller zur Zeit nicht in der Lage ist, die Anforderungen eines Arbeitsplatzes im Innendienst zu erfüllen, er sohin vorübergehend dienstunfähig ist und daher die ab 02.04.2019 angenommene Dienstfähigkeit durch die Dienstbehörde unrichtig/unzulässig ist, somit nicht in den Regelbetrieb als ‚Fachlicher Hilfsdienst/Distribution‘ integriert werden kann bzw. auf einem solchen Arbeitsplatz nicht zu verwenden ist und die Weisung, wonach der Einschreiter/Antragsteller seinen Dienst als ‚Fachlicher Hilfsdienst/Distribution‘ verrichten muss, nicht befolgen muss und eine solche Weisung nicht zu seinen Dienstpflichten gehört;
4.) dass der Einschreiter/Antragsteller nicht in der Lage ist, die Anforderungen eines Arbeitsplatzes im Innendienst zu erfüllen, er sohin vorübergehend dienstunfähig ist und daher die ab 02.04.2019 angenommene Dienstfähigkeit durch die Dienstbehörde unrichtig/unzulässig ist, somit nicht in den Regelbetrieb als „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“ integriert werden kann bzw. auf einem solchen Arbeitsplatz nicht zu verwenden ist und die Weisung, wonach der Einschreiter/Antragsteller seinen Dienst als „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“ verrichten muss, nicht befolgen muss und eine solche Weisung nicht zu seinen Dienstpflichten gehört;
5.) dass der Einschreiter/Antragsteller zur Zeit nicht in der Lage ist, die Anforderungen eines Arbeitsplatzes ‚Fachlicher Hilfsdienst/Distribution‘ zu erfüllen, er sohin vorübergehend dienstunfähig ist und daher die ab 02.04.2019 amtswegig festgehaltene Dienstfähigkeit durch die Dienstbehörde unrichtig/unzulässig ist und von dieser zurückzuziehen ist;
6.) dass der Einschreiter/Antragsteller nicht in der Lage ist, die Anforderungen eines Arbeitsplatzes ‚Fachlicher Hilfsdienst/Distribution‘ zu erfüllen, er sohin vorübergehend dienstunfähig ist und daher die ab 02.04.2019 amtswegig festgehaltene Dienstfähigkeit durch die Dienstbehörde unrichtig/unzulässig ist und von dieser zurückzuziehen ist;
7.) dass dem Einschreiter/Antragsteller ab April 2019 wieder sein volles Gehalt ersetzt/ausbezahlt/ausbezahlt wird;
8.) dass der Beschwerdeführer dienst- und besoldungsrechtlich wieder so gestellt wird, dass er gerechtfertigt vom Dienst fern ist;
9.) dass die Befolgung der Weisung/Entscheidung, dass der Einschreiter/Antragsteller ab 02.04.2019 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend wäre, zu Unrecht erfolgte und er dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt wurde;
10.) dass die nunmehrige Behauptung, dass der Einschreiter/Antragsteller seit 02.04.2019 dienstfähig und deshalb ungerechtfertigt vom Dienst abwesend sei und daher die Gehaltszahlungen seither nach § 52 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Z 2 GehG zu entfallen hätten, mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, weshalb auch diese dienstrechtliche Maßnahme aufzuheben ist,
11.) in eventu auf Erlassung einer Weisung, nämlich, dass die nunmehrige Behauptung, dass der Einschreiter/Antragsteller seit 02.04.2019 dienstfähig und deshalb ungerechtfertigt vom Dienst abwesend sei und daher die Gehaltszahlungen seither nach § 52 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Z 2 GehG zu entfallen hätten, unrichtig ist, deshalb ersatzlos aufgehoben wird, weshalb die dienstrechtliche Maßnahme mittels Weisung aufzuheben ist,
12.) in eventu auf Erlassung einer Weisung, nämlich, dass der Einschreiter/Antragsteller die wiederholten Anweisungen (wie etwa vom 06.03.2019, 26.03.2019 und 02.05.2019), dass er im Innendienst als „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“ seinen Dienst anzutreten hat, nicht verrichten muss, nicht befolgen muss und eine solche Weisung auch nicht zu seinen Dienstpflichten gehört, weshalb solche Weisungen mittels Weisung aufzuheben sind,
13.) in eventu auf Erlassung einer Weisung, dass die wiederholten Anweisungen wie etwa vom 06.03.2019, 26.03.2019 und 02.05.2019, dass er im Innendienst als „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“ seinen Dienst anzutreten hat, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört, er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht, er deshalb auch nicht ungerechtfertigt vom Dienst fern bleibt und ihm daher ab 02.04.2019 weiterhin sein Bezug/Gehalt auszuzahlen ist, weshalb solche Weisungen mittels Weisung aufzuheben sind.“
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 21.01.2020 wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers vom 08.08.2019 wegen Unzulässigkeit zurück.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen mangelhafter Sachverhaltsfeststellungen, unrichtiger Beweiswürdigung und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 16.06.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Mit Schriftsatz vom 17.07.2020 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, warum die Anträge aus seiner Sicht zulässig seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.
Mit Weisung der belangten Behörde vom 14.07.2016 wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des 18.07.2016 von der Zustellung abgezogen und ab 19.07.2016 bei seiner Stammdienststelle, der Zustellbasis XXXX , auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT8, verwendet.
Der Beschwerdeführer remonstrierte gegen diese Weisung und beantragte – nach schriftlicher Wiederholung der Weisung am 20.07.2016 – die Feststellung, dass die Befolgung der Weisung nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und die Verwendungsänderung unter Einhaltung der Formerfordernisse des § 38 Abs. 7 BDG 1979 zu verfügen gewesen wäre.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2020, W221 2204894-1, wurde dem Beschwerdeführer Recht gegeben und festgestellt, dass die Weisung vom 14.07.2016, schriftlich wiederholt am 20.07.2016, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des 18.07.2016 von der Zustellung abgezogen und ab 19.07.2016 bei seiner Stammdienststelle, der Zustellbasis XXXX , auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT8, verwendet wird, den Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten verletzt und ihre Befolgung nicht zu seinen Dienstpflichten gehört. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.03.2019 wurde der Beschwerdeführer nach einer längeren Abwesenheit vom Dienst ab 26.08.2016 zum Dienstantritt in der Zustellbasis XXXX auf dem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8 aufgefordert.
Der Beschwerdeführer legte der belangten Behörde am 12.03.2019 eine Krankenstandsmeldung vom 07.03.2019 mit offenem Ende vor.
Ein von der belangten Behörde daraufhin in Auftrag gegebener kontrollärztlicher Befund vom 26.03.2019 führte aus, dass der Krankenstand des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt sei. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.03.2019 abermals zum Dienstantritt in der Zustellbasis XXXX auf dem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8 aufgefordert.
Der Beschwerdeführer meldete sich am 29.03.2019 zum Dienstantritt in der Zustellbasis XXXX , wurde jedoch von der Gebietsleiterassistentin wieder nach Hause geschickt.
Der Beschwerdeführer meldete sich am 01.04.2019 ein weiteres Mal zum Dienstantritt in der Zustellbasis XXXX , verließ diese aber um einen Arzt aufzusuchen und legte der belangten Behörde am 02.04.2019 Krankenstandsmeldung einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 01.04.2019 mit offenem Ende vor.
Die belangte Behörde erkannte die Abwesenheit vom Dienst nicht an und verfügte am 17.04.2019 rückwirkend ab 02.04.2019 die Einstellung der Bezüge des Beschwerdeführers.
Mit Schreiben vom 08.04.2019 remonstrierte der Beschwerdeführer gegen die am 26.03.2019 wiederholte Aufforderung zum Dienstantritt vom 06.03.2019.
Mit Schreiben vom 02.05.2019 wiederholte die belangte Behörde die Weisung betreffend die Dienstzuteilung zur Zustellbasis XXXX vom 06.03.2019, wiederholt am 26.03.2019 und forderte den Beschwerdeführer auf, seinen Dienst umgehend anzutreten.
Jene Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, die die Krankenstandsmeldung des Beschwerdeführers vom 01.04.2019 erstellt hat, führte in einer fachärztlichen Stellungnahme vom 06.05.2019 aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund psychischer Probleme derzeit in psychiatrischer Behandlung und deshalb seit 26.08.2018 im offenen Krankenstand sei. Sein psychischer Zustand sei unverändert, weshalb die Weisung zum Dienstantritt nicht nachvollzogen werden könne und diese auch für die Genesung nicht förderlich sei.
Mit Schreiben vom 15.05.2019 remonstrierte der Beschwerdeführer abermals gegen die Aufforderung zum Dienstantritt vom 06.03.2019.
Ab 16.05.2019 wurden dem Beschwerdeführer rückwirkend die Bezüge wieder angewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit den schriftlichen Vorbringen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine derartige Regelung wird im einschlägigen Materiengesetz (BDG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
§ 44 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) lautet:
„Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.“
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, alle mwN).
Eine inhaltliche Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Anträge ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kommt nicht in Betracht (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).
Unter „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation. Aus der Ablehnungsregelung nach § 44 Abs. 2 BDG 1979, die inhaltlich Art. 20 Abs. 1 letzter Satz B-VG wiederholt, ist abzuleiten, dass in allen sonstigen Fällen eine Weisung, und daher auch eine (aus anderen als in § 44 Abs. 2 BDG 1979 genannten Gründen) gesetzwidrige Weisung, grundsätzlich zu befolgen ist.
Vor dem Hintergrund der Funktion des dienstrechtlichen Feststellungsbescheides als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet die Erlassung eines solchen Bescheides darüber, ob ein Beamter zu künftigen weisungsgemäßen Dienstleistungen verpflichtet werden kann, jedenfalls solange aus, als nicht eine Klärung dieser strittigen Frage im Wege des § 44 Abs. 3 BDG 1979 versucht wurde. Denn vor Durchführung dieses einer möglichen Konfliktbewältigung durch Klarstellung, Erläuterung, Modifizierung oder (ausdrückliche oder entsprechend dem letzten Satz der genannten Bestimmung vermutete) Zurückziehung der Weisung dienlichen Verfahrens steht der endgültige Inhalt der Weisung, um deren Zugehörigkeit zu den Dienstpflichten bzw. deren Rechtmäßigkeit es geht, noch nicht fest und muss demnach bis zum Abschluss dieses Verfahrens, auch wenn dieser nicht in der Erlassung eines Bescheides besteht, schon deshalb das Interesse an der Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheides verneint werden (vgl. VwGH 13.03.2002, 2001/12/0181).
§ 44 Abs. 3 BDG 1979 verpflichtet den Beamten - sofern nicht Gefahr in Verzug ist - vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen; nur dann ist eine Aussetzungswirkung hinsichtlich der Weisung gegeben. Das bedeutet jedenfalls, dass der Beamte die erteilte Weisung nur dann nicht befolgen muss und sich auf die Aussetzungswirkung berufen kann, wenn er seine Bedenken in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Weisung geltend gemacht hat (vgl. VwGH 26.09.1989, 88/09/0126).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. VwGH 17.10.2011, 2010/12/0150 mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Wie er in seinen Erkenntnissen vom 17.10.2008, 2007/12/0049 und 2007/12/0199, mit näherer Begründung klargestellt hat, kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d. h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen: Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt.
Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt. Ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170, 2011/12/0171 und 2011/12/0195; 27.02.2014, 2013/12/0159). Die Frage, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, einerseits, und die Frage ihrer „schlichten“ Rechtswidrigkeit (im Verständnis einer Verletzung subjektiver Rechte des Betroffenen), andererseits, bilden somit unterschiedliche Gegenstände von Feststellungsverfahren. Die erstgenannte Frage ist demgegenüber mit jener, ob die Weisung zu befolgen ist, ident (VwGH 22.04.2015, Ra 2014/12/0003).
Die Tatsache, dass die konkreten Auswirkungen eines Dienstauftrages der Vergangenheit angehören, bildet für sich allein noch kein Hindernis für die Erlassung eines Feststellungsbescheides; die an ein abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis muss aber der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen (vgl. VwGH 28.03.2008, Zl. 2005/12/0011).
Im vorliegenden Fall erhielt der Beschwerdeführer am 06.03.2019 die Weisung zum Dienstantritt in der Zustellbasis XXXX auf dem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8, welche am 26.03.2019 und nach erfolgter Remonstration durch den Beschwerdeführer am 02.05.2019 schriftlich wiederholt wurde.
Zu den Punkten 1. bis 6. (die sich teilweise wortwörtlich wiederholen) und 9. sowie 10. des Antrags des Beschwerdeführers vom 08.08.2019:
Der Beschwerdeführer begehrte in den Punkten 1. bis 6. und 9. sowie 10. des verfahrenseinleitenden Antrags zusammengefasst die Feststellungen, dass die ab 02.04.2019 angenommene Dienstfähigkeit durch die Dienstbehörde unrichtig/unzulässig ist, er die Befolgung der Weisung vom 06.03.2019, wonach er seinen Dienst als „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“ verrichten muss, nicht befolgen muss und eine solche Weisung auch nicht zu seinen Dienstpflichten gehört.
Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, dass sie die Krankenstandsmeldung des Beschwerdeführers vom 01.04.2019 mittlerweile anerkannt hat und ihm auch die vorübergehend eingestellten Bezüge per 02.04.2019 wieder angewiesen wurden, woraus man schließen könne, dass von einer Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werde und die Weisung vom 06.03.2019 als implizit zurückgezogen anzusehen sei. Die belangte Behörde gibt damit klar zu erkennen, dass sie die Weisung als nicht mehr aktuell ansieht.
Nach der zuvor dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jedoch auch hinsichtlich eines zeitlich bereits abgeschlossenen Geschehens ein Feststellungsinteresse bestehen, und zwar dann, wenn die Feststellung der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung dient.
Verfahrensgegenständlich droht dem Beschwerdeführer aber keine unmittelbare Wiederholung der gegenständlichen Weisung: Der Beschwerdeführer wurde mit Weisung der belangten Behörde vom 14.07.2016 mit Ablauf des 18.07.2016 von der Zustellung abgezogen und ab 19.07.2016 bei seiner Stammdienststelle, der Zustellbasis XXXX , auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT8, verwendet.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2020, W221 2204894-1, wurde festgestellt, dass die Weisung vom 14.07.2016, schriftlich wiederholt am 20.07.2016, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des 18.07.2016 von der Zustellung abgezogen und ab 19.07.2016 bei seiner Stammdienststelle, der Zustellbasis XXXX , auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT8, verwendet wird, den Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten verletzt und ihre Befolgung nicht zu seinen Dienstpflichten gehört. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht darin aus, dass es sich um eine qualifizierte Verwendungsänderung gehandelt habe, die mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre und die Weisung auch willkürlich gewesen sei, weil der Beschwerdeführer lediglich deshalb von seinem alten Arbeitsplatz abgezogen worden sei, weil er nicht in das Gleitzeitdurchrechnungsmodell optiert ist.
Da somit die Rechtswidrigkeit der zugrundeliegenden Weisung der Verwendungsänderung festgestellt wurde, droht dem Beschwerdeführer aktuell – auch für den Fall seiner Dienstfähigkeit – keine Wiederholung der Weisung zum Dienstantritt auf den genannten Arbeitsplatz, weil das kein ihm rechtswirksam zugewiesener Arbeitsplatz mehr ist.
Es ist daher mangels einer Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung kein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Erlassung eines Feststellungsbescheides zu den Punkten 1. bis 6. und 9. sowie 10. des Antrags vom 08.08.2019 gegeben.
Zu den Punkten 7. und 8. des Antrags des Beschwerdeführers vom 08.08.2019:
In den Punkten 7. und 8. des Antrags vom 08.08.2019 begehrt der Beschwerdeführer die Feststellungen, dass ihm wieder ab April 2019 wieder sein volles Gehalt ausgezahlt, bzw. dass er dienst- und besoldungsrechtlich wieder so gestellt werde, dass er gerechtfertigt vom Dienst fern sei.
Da dem Beschwerdeführer die Bezüge mittlerweile rückwirkend wieder angewiesen wurden, fehlt ihm ein rechtliches Interesse an einer diesbezüglichen Feststellung.
Zu den Punkten 11. bis 13. des Antrags des Beschwerdeführers vom 08.08.2019:
Schließlich beziehen sich die in eventualiter in den Punkten 11. bis 13. gestellten Anträge allesamt auf die Erlassung von Weisungen durch die belangte Behörde.
Das BDG 1979 sieht kein Antragsrecht auf Erlassung einer Weisung für einen Beamten vor.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einem Beamten kein Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes, insbesondere auf Aufhebung oder auf Abänderung einer an ihn ergangenen Weisung, zu (vgl. VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0018).
Dem Beschwerdeführer fehlt es daher an einer Antragslegitimation.
Die Zurückweisung der Anträge des Beschwerdeführers vom 08.08.2019 durch die belangte Behörde erfolgte somit insgesamt zu Recht.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
Schlagworte
Antragslegimitation Aufforderung zum Dienstantritt Befolgung einer Weisung Befolgungspflicht Dienstfähigkeit Dienstpflicht Dienstpflichtverletzung Dienstunfähigkeit Feststellungsantrag Feststellungsbescheid Feststellungsinteresse Remonstration Verwendungsänderung WeisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W221.2231992.1.00Im RIS seit
03.12.2020Zuletzt aktualisiert am
03.12.2020