Entscheidungsdatum
28.07.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W108 2232364-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX vom 24.06.2020 wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beschlossen:
A)
Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 6 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1. Beim Bundesverwaltungsgericht langte am 26.06.2020 ein als „MASSNAHMENBESCHWERDE“ gemäß „Artikel 132 Abs.2 B-VG und den §§ 7ff VwGVG“ bezeichneter Schriftsatz vom 24.06.2020 wegen (Fehler und Hervorhebungen wie im Original) „vorsätzlicher Verletzung des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Klage im Exekutionsverfahren gemäß §§ 36 Abs.1 iVm 7 Abs.2 EO zu GZ: 8 C 131/20z; 7 E 924/19i; 7 E 1513/19g; 4 C 105/19w und 4 C 69/19 des BG XXXX GZ: Str 002435/19y der Einbringungsstelle GZ: 34 BI 20/2014 des LG XXXX sowie vorsätzl. Missbrauch verfassungsgesetzlich gewährleister Rechte durch vorsätzlichen Missbrauch der Rechtsstaatlichkeit sowie rechts- und gesetzwidrig ausgeübter Gewalt -und Zwangsmaßnahmen“ ein.
Der Schriftsatz, in dem die „belangte Behörde“ mit „Einbringungssstelle, Bezirksgericht XXXX , Landesgericht XXXX “ bezeichnet wird, hat folgenden Inhalt (Fehler und Hervorhebungen wie im Original):
„l.
Begründung:
Das Bezirksgericht XXXX vereitelt zu GZ: 8 C 131/20z; 7 E 924/19i; 7 E 1513/19g; 4 C 105/19w und 4 C 69/19a durch die disziplinarrechtlich angezeigten und offensichtlich angemaßten Richter XXXX , XXXX und XXXX , das gemäß §§ 36 Abs.1 iVm 7 Abs.2 EO gesetzeskonform eingebrachte Recht auf Klage im angestrebten Exekutionsverfahren wegen fehlender Tatsachen, durch die Einbringungsstelle und das LG XXXX gesetzwidrig (§ 302 Abs. 1 StGB des mehrfach straf- und disziplinarrechtlich angezeigten StA XXXX wegen Vereitelung der gesetzeskonformen Strafverfolgung von Straftätern gem. RIS RS0096141, somit Missbrauch der Amtsgewalt und vorsätzlicher Beihilfe zu vorsätzlichen Straftaten gegen meine Person (somit Korruption),
? Beihilfe zum Missbrauch der Amtsgewalt durch den schwer straffällig gewordenen Präsidenten des LG XXXX XXXX zu GZ: 34 BL 20/14i (Beihilfe zu § 99 Abs.2 StGB seiner schwerverbrecherischen Richter) und der falschen Beurkundung im Amt unter Ausnützung einer Amtsstellung es könne die Vorschreibung nicht durch das Gericht geprüft werden, somit durch Beamtenwillkür
? Beihilfe zum Missbrauch der Amtsgewalt des XXXX leistete,Beihilfe zum Missbrauch der Amtsgewalt durch die Richter XXXX , XXXX , XXXX des LG XXXX zu GZ: 34 BL 20/14i durch die selben gelogenen Behauptungen des Schwerverbrechers XXXX ,
? Beihilfe zum Missbrauch der Amtsgewalt des StA XXXX , den angemaßten Richtern XXXX , XXXX , XXXX , XXXX durch Richter XXXX des OLG XXXX zu GZ: 22 Bs194/14m,
? Beihilfe zum Missbrauch der Amtsgewalt durch die Einbringungsstelle
? Beihilfe zum Missbrauch der Amtsgewalt durch genannte Richter des BG XXXX ).
Es wurden zu genannten GZ des BG XXXX NICHTIGKEITSKLAGEN wegen NICHTERLEDIGUNG gesetzeskonformer Klagsverfahren eingebracht. Auch die gesetzeskonform gemäß §§ 529 Abs.1 Z 1 iVm 530 Abs.1 Z 1; Z 3; Z 4 ZPO eingebrachten NICHTIGKEITSKLAGEN wurden durch Korruptions- und Schädigungsvorsatz des BG XXXX , NICHT GESETZESKONFORM ERLEDIGT !
Falsche Beurkundungen im Amt, es wären KLAGEN als „Rekurs zu werten" stellen erneut schwere Straftaten gegen meine Perosn dar.
Abgesehen davon, daß das BG XXXX wegen Anfechtung div. Entscheidungen der Gerichte verschiedener Instanzen (BG XXXX , LG XXXX , OLG XXXX ) gemäß § 532 Abs.1 ZPO nicht über Nichtigkeitsklagen zu entscheiden hat ! Womit der Missbrauch der Amtsgewalt ERNEUT vollzogen IST.
Die Forderung der Einbringungsstelle (Mahnung vom 19.5.2020 eingelangt am 28.5.2020) zu GZ: Str002435/19y vertreten durch ADir. XXXX über „Gerichtsgebühren" und „Kosten" in Höhe von € 324,50 IST somit rechts- und gesetzwidrig, durch NICHTS nachvollziehbar und stellt eine Beihilfe zu schweren Amtsmissbräuchen, ERNEUTE Korruptions-, Bereicherungs-, Schädigungsvorsätze gemäß §§ 146; 307a Abs. 1 und 302 Abs. 1 StGB des disziplinarrechtlich angezeigten BG XXXX dar.
Weiters beurkundeten die Straftäter des BG XXXX das Gesetz ERNEUT falsch, als diese durch Korruptions- und Schädigungsvorsatz vermeinten: NichtigkeitsKLAGEN gem. 529 Abs. 1 Z 1 iVm 530 Abs. 1 Z 1; Z 3; Z 4 ZPO im Exekutionsverfahren wären als „Rekurs gem. § 520 Abs. 1 letzter Satz ZPO zu werten“ und deshalb von einem RAW zu unterfertigen.
Diese Verbrecher missachteten, daß es sich um ein Exekutionsverfahren handelt und Rekurse gemäß § 65 EO NICHT der Unterfertigung eines Rechtsanwälts bedürfen.
Sämtliche Schriftstücke des BG XXXX SIND somit gesetzwidrig verfasst und haben die
NICHTIGKEIT
nach sich zu ziehen.
Diese Forderung in Höhe von € 324,50 HAT aufgrund der vorsätzlichen Straftaten des BG XXXX gegen meine Person, die
NICHTIGKEIT
nach sich zu ziehen.
SÄMTLICHE Kostenvorschreibungen, Lastschriftanzeigen, sonstige sinnbefreite und gesetzwidrige Forderungen, HABEN allesamt NICHTIG ZU SEIN, da gesetzeskonform eingebrachte Klagen bis dato NICHT GESETZESKONFORM ERLEDIGT WURDEN
Die „Mahnung" vom 19.5.2020 der ADir. XXXX ist somit aufgrund der fortgesetzt vorsätzlichen Straftaten gegen meine Person, gegenstandslos und die ohnehin gesetzwidrige Forderung unverzüglich einzustellen.
Fortgesetzter Missbrauch der Judikatur der Republik Österreich zieht die gesetzeskonforme Strafverfolgung in Disziplinarverfahren nach sich.
Weitere gesetzwidrig verfasste Forderungen der Einbringungsstelle ziehen die gesetzeskonforme Strafverfolgung wegen Beihilfe zum Missbrauch der Amtsgewalt des LG XXXX und der StA XXXX , schwerer Nötigung usw. nach sich.
Vorsätzliche Straftaten gegen meine Person zu begehen und dafür Geld zu verlangen, zeugt vom Korruptionsvorsatz des hundertfach amtsmissbrauchenden Landesgerichts XXXX und der Justiz.
Der Intensivstraftäter XXXX zieht es nach Androhung der gesetzeskonformen Strafverfolgung wegen Korruptions-, Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz vor, andere die fortgesetzt gesetzwidrige Drecksarbeit erledigen zu lassen.
II.
Da mich die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durch die der (LG XXXX , BG XXXX , Einbringungsstelle, OLG XXXX , BG XXXX ) zurechenbaren, oben bezeichneten Organe in meinen subjektiven Rechten verletzt, erhebe ich gemäß Artikel 132 B-VG iVm §§ 7ff VwGVG in offener Frist Beschwerde und stelle den
Antrag
das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß § 28 Abs.6 VwGVG die angefochtenen Akte unmittelbarer vewaltunsgbehördlicher Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären und aufheben
III.
Meine Anträge begründe ich im Einzelnen wie folgt:
- Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde gem. den Aufgaben des BVwG innerhalb der gesetzlichen Frist v. 6 Wochen
- Rechtswidrigkeit der Ausübung behördlicher Zwangsgewalt durch genannten Sachverhalt
- Auszug aus der Judikatur der Republik Österreich
Rechtsvorschrift für Exekutionsordnung, Fassung vom 18.06.2020
[…]
Das Bundesverwaltungsgericht
[…]
Beilagen:
1. rechts- und gesetzwidrige Mahnung der Einbringungsstelle vom 19.5.2020
2. rechts- und gesetzwidriger Beschluß des LG XXXX zu GZ: 34 BL 20/14i durch Beihilfe zum Missbrauch der Amtsgewalt durch Vereitelung der gesetzeskonformen Strafverfolgung nachweislich falsch aussagender Zeugen gem. RIS RS0096141 des korrupten StA XXXX
3. Ablehnung der Strafanzeige gegen XXXX , XXXX , XXXX durch Freunderlwirtschaft der StA XXXX des disziplinarrechtlich angezeigten und zwischenzeitlich aus der StA XXXX suspendierten StA XXXX
4. durch Beihilfe zum Missbrauch der Amtsgewalt rechts- und gesetzwidirger Beschluß zu GZ: 22 Bs 194/14m des XXXX vom 10.7.2014 des OLG XXXX
5. rechts- und gesetzwidrige Lastschriftanzeige vom 25.2.2019 des LG XXXX
6. ERNEUTE Beschwerde vom 15.3.2019
7. Zahlungsauftrag vom 28.3.2019 OHNE auf die Beschwerde -somit ein RECHTSMITTEL- eingegangen zu sein !
8. Bescheid vom 3.5.2019 zu GZ: JV 877/19a-33 durch wortgleiche falsche Angaben zum Sachverhalt
9. rechts- und gesetzwidrige Bewilligung der Fahrnisexekution vom 13.8.2019 zu GZ: 7 E
924/19i des BG XXXX zugestellt am 19.8.2019
10. fristgerecht eingebrachte Impugnationsklage vom 25.8.2019 gem. §§ 36 Abs.1 iVm 7 Abs.2 EO
11 . durch falsche Beurkundung im Amt unter Ausnützung einer Amtsstellung rechts- und gesetzwidrige Abweisung der rechtmäßig eingebrachten Impugnationsklage zu GZ: 4 C 69/19a = Beihilfe zum Missbrauch der Amtsgewalt
12. rechts- und gesetzwidrige Lastschriftanzeige vom 12.9.2019 zu GZ: 4 C 69/19a
13. Zweite rechtmäßig eingebrachte Impugnationsklage vom 30.10.2019 zu nunmehr GZ:
4 C 69/19a
14. rechts- und gesetzwidrige Bewilligung der Gehaltsexekution vom 26.11.2019 nunmehr zu GZ:7 E 1513/19g
15. DRITTE rechtmäßig eingebrachte Impugnationsklage vom 4.12.2019 zu GZ: 7 E 1513/19g
16. Zweiter Antrag auf Einstellung der Exekution wegen Gesetzwidrigkeit des Exekutionstitels vom 4.12.2019
17. Abweisung vom 16.12.2019 zu GZ: 4 C 105/19w der gesetzeskonform eingebrachten
2. Impugnationsklage vom 4.12.2019 zu GZ: 7 E 1513/19g
18. ERNEUT gesetzwidrige Lastschriftanzeige vom 18.122019 zu GZ: 4 C 105/19w
19. ERNEUT gesetzwidrige Abweisung vom 20.12.2019 zu GZ: 7 E 1513/19g des gesetzeskonform eingebrachten Antrags auf Einstellung der Exekution vom 4.12.2019
20. VIERTE Impugnationsklage wegen NICHTERLEDIGUNG gesetzeskonform eingebrachter Klagen vom 29.12.2019 zu GZ: 4 C 105/19w
21. ERNEUT rechts- und gesetzwidrig falsche Beurkundung im Amt unter Ausnützung einer Amtsstellung zu GZ: 4 C 105/19w, es wären die gemäß §§ 529 Abs. 1 Z 1 iVm 530 Abs.1 Z 1; Z 3; Z 4 ZPO gesetzeskonform eingebrachten Nichtigkeitsklagen gegen die Kostenvorschreibungen als „Rekurs gem. § 520 Abs. 1 ZPO zu werten" und missachten vorsätzlich § 65 EO
22. ERNEUTE NICHTIGKEITSKLAGE und MÄNGELRÜGE vom 24.2.2020 zu GZ: 4 C 105/19w welche bis dato NICHT GESETZESKONFORM BEARBEITET IST und die Forderung der Einbringungsstelle somit die NICHTIGKEIT nach sich zu ziehen HAT
23. ERNEUT rechts- und gesetzwidrige Abweisung vom 5.3.2020 des gem. § 19 JN abgelehnten Straftäters XXXX , der gem. §§ 529 u. 530 ZPO gesetzeskonform eingebrachten NichtigkeitsKLAGE durch vorsätzlich falsche Beurkundung im Amt unter Ausnützung einer Amtsstellung und mittlerweile schweren Amtsmissbräuchen durch fortgesetzte Straftaten gegen meine Person
24. ERNEUT durch falsche Beurkundung im Amt unter Ausnützung einer Amtsstellung, Korruptions-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz, Freunderlwirtschaft zu den anderen Verbrechern des BG XXXX , Beamtenwillkür, Inkompetenz das Gesetz gem. §§ 29 Abs.1 u. 57 Abs.1 RStDG unverbrüchlich zu beachten, rechts- und gesetzwidriger Beschluß zu GZ: 8 C 131/20z diesmal der Straftäterin XXXX des BG XXXX es würde die am 24.2.2020 gesetzeskonform eingebrachte Nichtigkeitsklage „als Amtshaftungsklage darstellen" obwohl die Vorraussetzungen von Nichtigkeitsklagen gem. dem AHG durch fehlende Begründung der Forderung NICHT ERFÜLLT SIND
25. Disziplinaranzeige vom 11.5.2020 gegen die Verbrecher XXXX und XXXX des BG XXXX . Disziplinaranzeige gegen die Verbrecherin XXXX folgt
26. ERNEUT rechts- und gesetzwidrige Lastschriftanzeige vom 18.5.2020 obwohl sämtliche gesetzeskonform eingebrachten Klagen bis dato durch Korruption, Beamtenwillkür, Dienstfaulheit, Schädigungsvorsatz gegen den Staat und meine Person NICHT GESETZESKONFORM ERLEDIGT WURDEN
27. Korruptionsanzeige vom 6.4.2020 an die WKStA XXXX
28. Weiterleitung an die mehrfach wegen Korruption und hunderter Amtsmissbräuche straf-und disziplinarrechtlich angezeigte StA XXXX
Die korrupte StA XXXX , Abt. XXXX (durch Missbrauch des GOG ohne namentliche Unterfertigung vermutlich durch den XXXX selbst, welcher die schlechte Angewohnheit hat, Gesetze zu missachten) leistete ERNEUT Beihilfe zur Korruption und dem Missbrauch der Amtsgewalt“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem oben dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
2. Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit nicht die – hier nicht relevante – Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes vorliegt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG an das Verwaltungsgericht) erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Im Beschwerdefall ist dies von vornherein ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer in seiner „Maßnahmenbeschwerde“ keinen unmittelbaren Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bekämpft und damit kein tauglicher Anfechtungsgegenstand gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG vorliegt.
Soweit der Beschwerdeführer Akte der Gerichtsbarkeit in Beschwerde zieht, sind diese, zumal Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG einen Akt eines Verwaltungsorgans erfordert, grundsätzlich keine tauglichen Beschwerdegegenstände. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen behördliche Akte (der Justizverwaltung) wendet, liegen ebenfalls keine gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpfbaren Akte vor, da sie nicht unmittelbar ergangen sind (ohne Dazwischentreten eines Bescheides oder die Möglichkeit, einen solchen zu erlangen). Ein an einen Dritten gerichteter Bescheid, dessen Rechtmäßigkeit im Zuge eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens überprüft werden kann und zu beurteilen ist, ist kein Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt. Selbst Zwangsakte, die im Zuge einer Vollstreckung gesetzt werden, sind keine Maßnahmen behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sofern sie auf Grund einer Vollstreckungsverfügung von Verwaltungsorganen gesetzt werden (vgl. VwGH 25.01.2000, 98/05/0175). Vollstreckungshandlungen stellen dann Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, wenn sie ohne vorangegangenes Verfahren oder vor Erlassung einer Vollstreckungsverfügung durchgeführt werden. Dies ist im Beschwerdefall aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers und der dazu vorgelegten Unterlagen offensichtlich nicht der Fall.
Die Beschwerde war daher mangels eines geeigneten Anfechtungsgegenstandes und damit wegen offensichtlicher Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes als unzulässig zurückzuweisen (vgl. dazu auch VwGH 16.10.1990, 88/05/0013).
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Anfechtungsgegenstand Unzuständigkeit BVwGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W108.2232364.1.00Im RIS seit
03.12.2020Zuletzt aktualisiert am
03.12.2020