TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/5 W104 2232259-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.08.2020
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Entscheidungsdatum

05.08.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §16
Horizontale GAP-Verordnung §17
Horizontale GAP-Verordnung §20 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §20 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §20 Abs3
Horizontale GAP-Verordnung §9 Abs1
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W104 2232257-1/2E
W104 2232258-1/2E
W104 2232259-1/2E
W104 2232260-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerden von XXXX , BNr. XXXX gegen die Bescheide gegen die Bescheide des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom jeweils 10.1.2020, AZ II/4-DZ/15-14118011010 betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, AZ II/4-DZ/16-14180670010 betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016, AZ II/4-DZ/17-14120186010 betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 und AZ II/4-DZ/18-14185454010 betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018, zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.4.2015, 21.3.2016, 16.3.2017 und 20.3.2018 elektronisch je einen Mehrfachantrag-Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für die Antragsjahre 2015, 2016, 2017 und 2018, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen, den Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung sowie die Gewährung einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

2. Bei einem EDV-gestützten Abgleich der Referenzflächen 2019 mit den Beantragungen der Jahre 2015 bis 2018 wurde festgestellt, dass im angeführten Zeitraum einzelne Feldstücke bzw. Schläge zur Gänze oder teilweise beantragt wurden, die im Antragsjahr 2019 keine landwirtschaftliche Nutzfläche mehr darstellen bzw. nicht mehr die Voraussetzungen für die Anerkennung als Landschaftselement erfüllen.

3. Mit Schreiben vom 1.8.2019 gab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, zu den im Rahmen des Referenzflächenabgleichs am Bildschirm im Jahr 2019 festgestellten Auffälligkeiten Stellung zu nehmen. Konkret sei eine Fläche im Ausmaß von 0,3173 ha auf Feldstück 8 Schlag 1 (Fischzuchtanlage 1) mit der Referenzkennung XXXX klärungsbedürftig.

4. Am 21.8.2019 langte eine Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers über die Landwirtschaftskammer XXXX , Außenstelle XXXX bei der belangten Behörde ein. In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe auf der gegenständlichen Parzelle auch eine Fischverarbeitung. Bei einer Kontrolle durch den Lebensmittelinspektor sei ihm nahegelegt worden, eine Beweidung der Fläche direkt bei den Teichen wegen Kontamination zu unterlassen. Die Fläche direkt bei den Teichen werde daher mit Sense und Mulchmäher gemäht und deshalb ab dem Antragsjahr 2019 nicht mehr als Nutzfläche beantragt.

5. In Abänderung von Vorbescheiden gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden Direktzahlungen, jedoch gegenüber Vorbescheiden in geringerer Höhe unter Vorschreibung von Rückzahlungen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde jeweils ausgeschlossen.

Betreffend das Antragsjahr 2015 führte die belangte Behörde im Abänderungsbescheid vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/15-14118011010, begründend aus, der Beschwerdeführer habe für die Basisprämie eine Fläche von 2,3949 ha beantragt. Aufgrund der im Rahmen des Referenzflächenabgleichs 2019 ermittelten Fläche (2,0775 ha) ergebe sich eine sanktionsrelevante Abweichung von 0,3173 ha. Betreffend Feldstück 8 Schlag 1 sei beim Abgleich der Fläche des Antragsjahres mit der Fläche des Referenzjahres (2019) festgestellt worden, dass die Fläche des Antragsjahres im Referenzjahr keine landwirtschaftliche Nutzfläche darstelle bzw. im Falle eines Landschaftselements die Voraussetzungen für dessen Anerkennung nicht erfülle. Da dies nicht plausibel dargelegt worden sei, werde die beanstandete Fläche mit Sanktion abgezogen. Aufgrund der Differenzfläche von 0,3174 ha ergebe sich eine Flächenabweichung von 15,2780 % (Differenzfläche/ermittelte Fläche Basisprämie x 100). Dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha, weshalb der Betrag für die Basisprämie um das 1,5-fache der Differenzfläche gekürzt werde (Hinweis auf Art. 19a Abs. 1 VO 640/2014). Auf Grundlage der ermittelten Fläche von 2,0775 ha wurden dem Beschwerdeführer 2,0775 Zahlungsansprüche (anstelle von bisher 2,3949 Zahlungsansprüchen) im Wert von je EUR 121,03 zugewiesen und Prämien in Höhe von EUR 307,22 für das Antragsjahr 2015 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits gewährten Betrages (EUR 382,57) ergebe dies eine Rückforderung von EUR 75,35.

Betreffend die Antragsjahre 2016 (Abänderungsbescheid vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/16-14180670010), 2017 (Abänderungsbescheid vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/17-14120186010) und 2018 (Abänderungsbescheid vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/18-14185454010) wurden ebenfalls Direktzahlungen in geringerer Höhe im Vergleich zu Vorbescheiden gewährt und Rückforderungen ausgesprochen. Diese gründen auf der im Vergleich zu Vorbescheiden infolge des Referenzflächenabgleichs 2019 geringeren Anzahl an verfügbaren Zahlungsansprüchen sowie auf einer Flächenabweichung von 0,3173 ha. Im Rahmen des Referenzflächenabgleichs 2019 konnte jeweils eine Fläche von 2,0775 ha (Antragsjahr 2016) bzw. 2,0777 ha (Antragsjahre 2017 und 2018) ermittelt werden. Die ermittelte Fläche für die Basisprämie errechne sich aus der ermittelten beihilfefähigen Fläche (Hinweis auf Art. 15 Abs. 1 VO 639/2014), jedoch maximal aus der Anzahl der beantragten Zahlungsansprüche (Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 lit. b VO 640/2014). Da die ermittelte Fläche (2,0775 ha bzw. 2,0777 ha) jeweils der Anzahl der verfügbaren Zahlungsansprüche entspricht, wurde betreffend die Antragsjahre 2016 bis 2018 keine Sanktion ausgesprochen.

6. Gegen diese Bescheide richten sich die Beschwerden vom jeweils 24.1.2020, in denen im Wesentlichen vorgebracht wird, beim MFA Flächen 2019 sei auf Anraten des Lebensmittelkontrolleurs die Grünfläche zwischen den Fischteichen auf Feldstück 8 aus der Beantragung genommen worden. Diesbezüglich werde auf die Sachverhaltsdarstellung vom 21.8.2019 verwiesen. Davor seien die Flächen immer gemäht und von Schafen beweidet worden, wie auf den beigelegten aktuellen Fotos ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer ersuche, von der Verhängung der Sanktion Abstand zu nehmen und nur die tatsächlich nicht genutzte Fläche laut beiliegender Hofkarte in Abzug zu bringen. Dabei handle es sich lediglich um ca. 0,1 ha. Es werde beantragt, die angefochtenen Bescheide zu beheben bzw. abzuändern.

7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 23.6.2020 die Beschwerden und die zugehörigen Unterlagen der Verwaltungsverfahren vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, aufgrund des Referenzflächenabgleiches 2019 sei auf Feldstück 8 Schlag 1 eine nicht landwirtschaftliche Nutzung im Ausmaß von 0,3173 ha festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei am 1.8.2019 mittels Sachverhaltserhebung über die Entscheidung informiert worden. Am 21.8.2019 habe der Beschwerdeführer eine Sachverhaltsdarstellung an die AMA retourniert. Diese sei seitens der AMA negativ beurteilt worden. Die Fläche von 0,3173 ha auf Feldstück 8 Schlag 1 („Mähwiese/-Weide zwei Nutzungen“) sei nach der Beurteilung durch die AMA negativ geblieben. Laut Sachverhaltsdarstellung sei dem Beschwerdeführer aufgrund einer Kontrolle durch den Lebensmittelinspektor nahegelegt worden, eine Beweidung wegen Kontamination zu unterlassen. Die Fläche direkt bei den Teichen werde daher mit Sense und Mulchmäher gemäht. Nachweise seien nicht erbracht worden. Laut Luftbild 2013 und 2017 sei keine landwirtschaftliche Nutzung erkennbar. Daher sei für diese Fläche „Sonstige NLN“ (Fischteiche) vergeben worden. Zu den der Beschwerde beigelegten Fotos wurde ausgeführt, dass auf diesen erkennbar sei, dass die Fischzucht aus Sicht der AMA im Vordergrund stehe. Die Flächen zwischen den Teichen könnten daher nicht gefördert werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte am 13.4.2015, 21.3.2016, 16.3.2017 und 20.3.2018 elektronisch je einen MFA Flächen für die Antragsjahre 2015, 2016, 2017 und 2018, wobei er unter anderem die Gewährung von Direktzahlungen beantragte. Zu diesem Zweck spezifizierte er in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. In Summe beantragte der Beschwerdeführer jeweils eine Fläche im Ausmaß von 2,3949 ha.

Bei einem Referenzflächenabgleich am Bildschirm im Jahr 2019 wurden für die Vorjahre Unregelmäßigkeiten bei der Flächenberechnung von Heimflächen des Beschwerdeführers festgestellt. Dabei wurde feststellt, dass auf Feldstück 8 Schlag 1 im Ausmaß von 0,3173 ha nicht-landwirtschaftliche Fläche vorliege, da die Fischzucht betreffend diese Flächen im Vordergrund stehe. Zudem sei auf den Luftbildern aus 2013 und 2017 keine landwirtschaftliche Nutzfläche erkennbar.

Bei den in den strittigen Antragsjahren als nicht-landwirtschaftliche Fläche beanstandeten und aus der Referenz genommenen Flächen handelt es sich durchwegs um schmale Durchgänge, Abgrenzungen und Verbindungswege zwischen den einzelnen Fischteichen der Fischzucht des Beschwerdeführers; Wege sind dort deutlich erkennbar. Die strittigen Flächen dienen das ganze Jahr über hauptsächlich dem Zugang zu den Fischteichen. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung (Weg bzw. Zugang zu den Fischteichen) steht deutlich im Vordergrund.

Die angeführte Beschaffenheit dieser Flächen bestand bereits im Jahr 2015, wie das der Antragstellung zugrunde liegende Luftbild erkennen lässt.

Für das Antragsjahr 2015 konnte im Rahmen des Referenzflächenabgleichs 2019 anstatt einer beantragten Fläche im Ausmaß von 2,3949 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 2,0775 ha festgestellt werden. Nach Maßgabe dieser festgestellten beihilfefähigen Fläche ergibt sich in Hinblick auf die beantragte Fläche eine (sanktionsrelevante) Differenzfläche von 0,3174 ha (= 15,2780 %). Aufgrund dieser Differenz ergibt sich auch eine für die Zuteilung der Zahlungsansprüche geringere heranzuziehende Fläche. Das Flächenausmaß für die Zuteilung der Zahlungsansprüche 2015 beträgt daher 2,0775 ha.

Betreffend die Antragsjahre 2016 bis 2018 wurden im Rahmen des Referenzflächenabgleichs 2019 ebenfalls Flächenabweichungen festgestellt. Diese wirken sich jedoch nicht auf den für die Antragsjahre 2016 bis 2018 gewährten Direktzahlungsbetrag aus, weil dem Beschwerdeführer weniger Zahlungsansprüche als ermittelte Fläche zur Verfügung stehen.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden insbesondere betreffend die beantragten Flächen von keiner Verfahrenspartei bestritten.

Die Feststellung, wonach es sich bei den beanstandeten Flächen um Durchgänge und Verbindungswege zwischen den einzelnen Fischteichen der Fischzucht des Beschwerdeführers handelt, gründet auf den von der belangten Behörde und vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbildern. Auf diesen ist eindeutig erkennbar, dass die strittigen Flächen mehrere Fischteiche umgeben und diese miteinander verbinden. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos von Juli 2016 lassen deutlich Wege zwischen den einzelnen Teichen erkennen. Die beanstandeten Flächen stellen den vorgelegten Fotos zufolge die einzige Möglichkeit dar, zu den Fischteichen der Fischzucht des Beschwerdeführers zu gelangen und diese zu umrunden.

Dem tritt der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nicht entgegen, in der er im Wesentlichen zusammengefasst lediglich vorbringt, die Flächen seien bis zum Antragsjahr 2019 gemäht und von Schafen beweidet worden. Dass Schafe auch schmale Flächen zwischen Gewässern bisweilen betreten und auch abfressen, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht auszuschließen. Es wird daher nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer die strittigen Flächen zwischen den Fischteichen gelegentlich durch Schafe beweiden hat lassen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese Flächen auch beihilfefähig sind.

Auch mit seinem Vorbringen, der Lebensmittelkontrolleur habe ihm wegen befürchteter Kontamination von einer weiteren Beweidung abgeraten, tritt der Beschwerdeführer einer hauptsächlichen Nutzung der strittigen Flächen als Zugang zu den Fischteichen nicht entgegen. Vor dem Hintergrund, dass die beanstandeten Flächen den einzigen Zugang zu den Fischteichen darstellen und auch Wege erkennbar sind, ist davon auszugehen, dass die nicht-landwirtschaftliche Nutzung (Zugang zum Fischteich, Fischzucht) deutlich im Vordergrund steht und der Beweidung in den strittigen Antragsjahren nur eine ganz untergeordnete Rolle zukam.

Die Feststellung, wonach die angeführte Beschaffenheit dieser Flächen bereits im Jahr 2015 bestand, gründet auf dem der Antragstellung zugrunde liegenden Luftbild.

Die weiteren angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde insbesondere nicht gegen die Anzahl der im Antragsjahr 2015 zugeteilten Zahlungsansprüche.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

„Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

[…]

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"

i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,

ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder

iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;

[…]

e) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird;

[…]

h) "Dauergrünland und Dauerweideland" (zusammen "Dauergrünland") Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen; sowie ferner – wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen – Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen;

[…].“

„Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […]

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[…].“

„Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […] die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird;

[…]

(3) Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a gilt Folgendes:

a) Wird die landwirtschaftliche Fläche eines Betriebs auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt, so gilt diese Fläche als hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Fläche, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten stark eingeschränkt zu sein.

b) Die Mitgliedstaaten können ein Verzeichnis der Flächen erstellen, die hauptsächlich für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden.

Die Mitgliedstaaten legen Kriterien für die Umsetzung der Bestimmungen dieses Absatzes auf ihrem Hoheitsgebiet fest.

[…].“

„Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[…].“

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:

„Artikel 58

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um

a) sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

b) einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;

c) Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;

d) gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;

e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.

(2) Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen.

[…].“

„Artikel 63

Zu Unrecht gezahlte Beträge und Verwaltungssanktionen

(1) Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt, so wird die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen und werden gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungsansprüche nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht zugewiesen oder zurückgenommen […].

(2) Soweit sektorbezogene Agrarvorschriften dies vorsehen, verhängen die Mitgliedstaaten gemäß den in den Artikeln 64 und 77 festgelegten Vorschriften überdies auch Verwaltungssanktionen. Dies gilt unbeschadet der des Titels VI Artikel 91 bis 101.

(3) Unbeschadet Artikel 54 Absatz 3 werden die von der Rücknahme gemäß Absatz 1 und den Sanktionen gemäß Absatz 2 betroffenen Beträge, einschließlich Zinsen, und die Zahlungsansprüche zurückgefordert.

[…].“

„Artikel 77

Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.

(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,

[…];

c) wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;

d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;

[…].“

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[…]

23. „ermittelte Fläche“:

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder

[…]

24. „geografisches Informationssystem“ (nachstehend „GIS“): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

25. „Referenzparzelle“: die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

[…].“

„Artikel 5

Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle

a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;

b) eine beihilfefähige Höchstfläche für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festlegen;

c) Lage und Größe der in Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführten Flächen bestimmen, für die der Mitgliedstaat beschlossen hat, dass sie als im Umweltinteresse genutzte Flächen zu betrachten sind. Zu diesem Zweck ziehen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Umrechnungs- und/oder Gewichtungsfaktoren gemäß Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 heran;

d) feststellen, ob Bestimmungen Anwendung finden, die folgende Gebiete bzw. Flächen betreffen: Berggebiete, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligte Gebiete oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, Natura-2000-Gebiete, unter die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) fallende Gebiete, für den Baumwollanbau zugelassene landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, Flächen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, von den Mitgliedstaaten ausgewiesene Flächen für die regionale und/oder gemeinsame Umsetzung der Vorschriften für im Umweltinteresse genutzte Flächen gemäß Artikel 46 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der Kommission gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mitgeteilte Flächen, Flächen mit umweltsensiblem Dauergrünland in Gebieten, die unter die Richtlinie 92/43/EWG des Rates (2) oder die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) fallen, und in sonstigen sensiblen Gebieten gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und/oder von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausgewiesene Gebiete.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle gemäß Absatz 2 Buchstabe a innerhalb einer Marge von maximal 2 % korrekt quantifiziert wird, wobei dem Umriss und dem Zustand der Referenzparzelle Rechnung getragen wird.

[…].“

„Artikel 6

Bewertung der Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

(1) Die Mitgliedstaaten bewerten jährlich die Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen für die Basisprämienregelung und die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Diese Bewertung umfasst zwei Konformitätsklassen.

Im Rahmen der ersten Konformitätsklasse wird die Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen anhand folgender Elemente bewertet:

a) richtige Angabe der Größe der beihilfefähigen Höchstfläche;

b) Anteil und Verteilung der Referenzparzellen mit einer beihilfefähigen Höchstfläche, bei der nicht beihilfefähige Flächen mitgerechnet oder bei der landwirtschaftliche Flächen nicht mitgerechnet sind;

c) Auftreten von Referenzparzellen mit kritischen Mängeln.

Im Rahmen der zweiten Konformitätsklasse werden mögliche Schwachstellen im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen anhand der folgenden Qualitätskriterien ermittelt:

a) Einstufung von Referenzparzellen, bei denen in der beihilfefähigen Höchstfläche nicht beihilfefähige Flächen mitgerechnet oder landwirtschaftliche Flächen nicht mitgerechnet sind oder bei denen ein kritischer Mangel aufgetreten ist;

b) Verhältnis der angemeldeten Fläche zur beihilfefähigen Höchstfläche innerhalb der Referenzparzellen;

c) Prozentsatz der Referenzparzellen, die im Laufe der Jahre geändert wurden.

Zeigt die Qualitätsbewertung Mängel im System auf, so ergreift der Mitgliedstaat geeignete Abhilfemaßnahmen.

[…].“

„Artikel 15

Ausnahmen von der Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Die in diesem Kapitel vorgesehenen Verwaltungssanktionen finden keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet.

(2) Auf der Grundlage der Angaben des Begünstigten gemäß Absatz 1 wird der Beihilfe- oder Zahlungsantrag berichtigt, um die tatsächliche Situation widerzuspiegeln.

„Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

[…]

(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[…].“

„Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

(2) Wurde gegen den Begünstigten noch keine Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 wegen Übererklärung von Flächen für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme verhängt, so wird die in Absatz 1 genannte Verwaltungssanktion um 50 % gekürzt, wenn die Differenz zwischen der gemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche nicht mehr als 10 % der ermittelten Fläche beträgt.

[…].“

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:

„Absehen von Verwaltungssanktionen

§ 9. (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,

2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,

3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,

4. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder

5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben gemäß § 19 bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 9 lit. a in Einklang steht.

[…].“

„Referenzparzelle

§ 15. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird und nach folgenden Arten unterschieden wird:

1. Heimgutflächen,

2. Hutweiden mit mehr als 20% beihilfefähigem Flächenanteil,

3. Almflächen,

4. Forstflächen,

5. Landschaftselemente gemäß GLÖZ 7 und GAB 2 und GAB 3 und

6. naturschutzfachlich wertvolle Pflegeflächen.

(2) Für jede Referenzparzelle hat die AMA

1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen und

[…]

(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.

(5) Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe erheben.“

„Nutzungsarten

§ 16. Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für die Sammelanträge (Mehrfachantrag-Flächen) vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:

1. Acker,

2. Grünland,

[…]

7. Alm,

8a. naturschutzfachlich wertvolle Pflegeflächen,

8. Gemeinschaftsweide,

9. Forst und

10. sonstige auszuweisende Nutzungsarten.“

„Ausmaß der beihilfefähigen Fläche

§ 17. (1) Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in § 18 genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.

[…].“

„Nicht-landwirtschaftlich genutzte Flächen

§ 20. (1) Als hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen im Sinne des Art. 32 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten landwirtschaftliche Flächen, die außerhalb der Vegetationsperiode oder während der Vegetationsperiode für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, wenn durch Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt wird. Insbesondere darf die nichtlandwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht beeinträchtigen. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung während der Vegetationsperiode darf auf ein- und derselben Fläche insgesamt längstens 14 Tage dauern und ist der AMA vorab zu melden.

(2) Gemäß Art. 32 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind als hauptsächlich für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen jene landwirtschaftlichen Flächen anzusehen, die in Verbindung mit nicht-landwirtschaftlichen Flächen stehen und der nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeit dadurch untergeordnet sind, dass insbesondere für Pflege und Nutzung in zeitlicher Hinsicht oder den Bewuchs betreffend Beschränkungen oder Einschränkungen bestehen. Insbesondere sind landwirtschaftliche Flächen im abgegrenzten Bereich von Flughäfen, insbesondere im Bereich der Start- und Landebahnen, als Teil von Golf- und anderen Sportplätzen oder die für die militärische Ausbildung genutzten Teile von Truppenübungsplätzen bzw. Kasernen als für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen anzusehen.

(3) Nicht zu den beihilfefähigen Flächen gemäß § 17 Abs. 1 zählen jedenfalls befestigte Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks, Freizeitflächen, Christbaumkulturen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter § 18 Z 1 oder 2 fallen.“

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2.    Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greeningprämie“), abgelöst. Darüber hinaus kann seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche aktivierten Zahlungsansprüche.

Gemäß Art. 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 lief die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31.12.2014 ab. Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller u.a. dann zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war und er fristgerecht einen entsprechenden Antrag auf Zuweisung stellte. Die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche richtet sich gemäß Art. 24 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 nach dem Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, das vom jeweiligen Antragsteller im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 beantragt wurde.

Durch die – der Antragstellung vorgelagerte – Festlegung einer Referenzparzelle, die gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a VO (EU) 640/2014 iVm § 15 Abs. 2 Horizontale GAP-Verordnung die beihilfefähige Höchstfläche ausweisen muss, sollen Überbeantragungen von landwirtschaftlichen Nutzflächen so weit als möglich bereits von vornherein ausgeschlossen werden, indem nicht beihilfefähige Elemente, die entweder im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen festgestellt oder bereits auf den zur Verfügung stehenden Luftbildern erkennbar sind (Gebäude, Straßen, Wald etc.) von der beantragbaren Fläche abgegrenzt werden. Auch nach der neuen Regelung der Direktzahlungen seit 2015 gilt, dass die Regelungen betreffend die Festlegung der Referenzparzelle wohl in erster Linie dem Schutz der finanziellen Interessen der Union dienen. Der Antragsteller ist nämlich nach Art. 17 Abs. 5 VO (EU) 809/2014 dazu verpflichtet, die Angaben im geographischen Beihilfeantragsformular zu berichtigen, wenn die Angaben zur Fläche, Lage und den Grenzen der landwirtschaftlichen Parzelle oder gegebenenfalls zur Größe und Lage von im Umweltinteresse genutzten Flächen nicht korrekt oder unvollständig sind. Der Antragsteller ist also durch die Festlegung der Referenzfläche durch die Zahlstelle in keiner Weise von seiner Verantwortung für die Richtigkeit seiner Antragsangaben enthoben. Eine präzise Zusicherung der Beihilfefähigkeit der Flächen bedeutet die Festlegung der Referenzparzelle durch die Zahlstelle somit nicht.

Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer in den Antragsjahren 2015 bis 2018 bewirtschafteten Flächen, welche die Fischteiche seiner Fischzucht umgeben bzw. voneinander abgrenzen und dem Zugang zu den Fischteichen dienen, als beihilfefähige Flächen im Rahmen der Basisprämie sowie der Greeningprämie betrachtet werden können.

Landwirtschaftliche Nutzflächen werden häufig nicht allein zu landwirtschaftlichen Zwecken verwendet. Mit dieser Problematik sahen sich bereits die in die Abwicklung der Einheitlichen Betriebsprämie involvierten Institutionen konfrontiert. In der Vergangenheit hat etwa die Frage, ob Flächen auf dem Areal von Flughäfen als beihilfefähige Flächen betrachtet werden können, die deutschen Gerichte beschäftigt (vgl. etwa BVerwG, 26.11.2012, 3 B 17.12).

Schließlich hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 2.7.2015, Rs. C-684/2013, Demmer gegen Fødevareministeriets Klagecenter, unter Bezugnahme auf die Vor-Judikatur auf Basis des Betriebsbegriffs nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 – aktuell geregelt in Art. 4 VO (EU) 1307/2013 – ausführlich mit der Frage der Beihilfefähigkeit von Flächen auseinandergesetzt. Nach den Ausführungen des EuGH hat die Prüfung in drei Schritten zu erfolgen:

Erstens ist zu prüfen, ob es sich bei den betreffenden Flächen um „landwirtschaftliche Flächen“ handelt, wobei Flächen, die als „Dauergrünland“ im Sinn von Art. 2 Z 2 VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 2 lit. c VO (EG) 1120/2009 genutzt wurden, als „landwirtschaftlich“ einzustufen sind. Die Einstufung als „Dauergrünland“ im Sinne dieser Vorschrift und damit als „landwirtschaftliche Fläche“ hängt von der tatsächlichen Nutzung der betreffenden Flächen ab.

In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die gegenständlichen Flächen zum Betrieb des Betriebsinhabers gehören (vgl. EuGH 2.7.2015, Rs. C-684/2013, Demmer gegen Fødevareministeriets Klagecenter, Rz. 58 ff.). Dies ist dann der Fall, wenn der Betriebsinhaber befugt ist, die Fläche zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten, das heißt, wenn er hinsichtlich dieser Fläche über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügt (vgl. auch EuGH 14.10.2010, Rs. C-61/09, Landkreis Bad Dürkheim, Rz. 58 und 62). Solange diesbezügliche Einschränkungen für den betreffenden Betriebsinhaber kein Hindernis für die Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit auf den genutzten Flächen darstellen, ist nicht davon auszugehen, dass diese Flächen nicht zu seinem Betrieb gehören. Der Betriebsinhaber muss insbesondere über einen gewissen Handlungsspielraum bei der Durchführung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit auf den betreffenden Flächen verfügen und darf auf diesen nicht ausschließlich auf Anforderung des Verpächters tätig werden.

Drittens ist nach dem zitierten Urteil des EuGH zu prüfen, ob die fraglichen Flächen hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wurden (vgl. EuGH 2.7.2015, Rs. C-684/2013, Demmer gegen Fødevareministeriets Klagecenter, Rz. 63 ff.). Davon ist dann auszugehen, wenn die betreffende landwirtschaftliche Tätigkeit dort ausgeübt werden konnte, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeit stark eingeschränkt zu sein. Eine starke Einschränkung für die auf diesen Flächen ausgeübte landwirtschaftliche Tätigkeit ist dann festzustellen, wenn für den betreffenden Betriebsinhaber tatsächliche – und nicht unerhebliche – Schwierigkeiten oder Hindernisse bei der Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit bestehen, weil parallel eine andersartige Tätigkeit ausgeübt wird.

Im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) 2013 hat sich die Situation im Verhältnis zur Vergangenheit insofern geändert, als nach Kritik an der Verwaltungspraxis in den Mitgliedstaaten (etwa Gewährung von Prämien für Flughafen-Flächen) im Rahmen der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie die Kriterien für das Vorliegen beihilfefähiger landwirtschaftlicher Nutzfläche enger gefasst wurden. So können gemäß Art. 32 Abs. 2 lit. a VO (EU) 1307/2013 Flächen, die auch für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden, nur dann anerkannt werden, wenn sie hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden. Art. 32 Abs. 1 lit. a VO (EU) 1307/2013 bestimmt ergänzend, dass Flächen nur dann als hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Flächen gelten, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeiten stark eingeschränkt zu sein. Nach lit. b leg. cit. können die Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der Flächen erstellen, die hauptsächlich für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden.

§ 20 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung bestimmt präzisierend, dass als hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen im Sinn von Art. 32 Abs. 3 lit. a VO (EU) 1307/2013 landwirtschaftliche Flächen gelten, die außerhalb der Vegetationsperiode oder während der Vegetationsperiode für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, wenn durch Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt wird. Insbesondere darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht beeinträchtigen. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung während der Vegetationsperiode darf auf ein- und derselben Fläche insgesamt längstens 14 Tage dauern und ist der AMA vorab zu melden.

Gemäß § 20 Abs. 2 Horizontale GAP-Verordnung sind als hauptsächlich für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen im Sinn von Art. 32 Abs. 3 lit. b VO (EU) 1307/2013 jene landwirtschaftlichen Flächen anzusehen, die in Verbindung mit nicht-landwirtschaftlichen Flächen stehen und der nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeit dadurch untergeordnet sind, dass insbesondere für Pflege und Nutzung in zeitlicher Hinsicht oder den Bewuchs betreffend Beschränkungen oder Einschränkungen bestehen. Nach Abs. 3 leg. cit. zählen jedenfalls befestigte Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks, Freizeitflächen, Christbaumkulturen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern nicht zu den beihilfefähigen Flächen gemäß § 17 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung.

Nach Maßgabe der obigen Ausführungen war im vorliegenden Fall zu prüfen, ob jene Flächen auf Feldstück 8 Schlag 1, die die Fischteiche der Fischzucht des Beschwerdeführers umgeben und voneinander abgrenzen sowie dem Zugang zu den Fischteichen dienen, als landwirtschaftliche Nutzflächen anzusehen und somit förderfähig sind.

Der oben zitierten Judikatur des EuGH folgend, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob es sich bei den strittigen Flächen um eine landwirtschaftliche Fläche im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. e VO (EU) 1307/2013 handelt, sie also Flächen darstellen, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird. Im vorliegenden Fall erscheint zwar nicht gänzlich unzweifelhaft, dass die betreffenden Flächen in den Antragsjahren 2015 bis 2018 tatsächlich von Schafen beweidet wurden, jedoch ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht auszuschließen, dass Schafe auch schmale Flächen zwischen Gewässern bisweilen betreten und auch abfressen. Aus diesem Grund geht das erkennende Gericht im Zweifel davon aus, dass die strittigen Flächen in den Antragsjahren 2015 bis 2018 tatsächlich gelegentlich durch Schafe beweidet wurden, weshalb von einer Nutzung der gegenständlichen Flächen als Dauergrünland auszugehen ist.

Auch die zweite Voraussetzung nach der zitierten Judikatur des EuGH ist im vorliegenden Fall zu bejahen: Es sind im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer die betreffenden Flächen nicht auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaftet und dabei über eine hinreichende Selbständigkeit verfügt hätte. Es ist daher davon auszugehen, dass die gegenständlichen Flächen zum Betrieb des Beschwerdeführers gehören.

In einem dritten Schritt ist zu prüfen, ob die Flächen hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wurden. Dies setzt nach der geltenden Rechtslage voraus, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeiten stark eingeschränkt zu sein (Art. 32 Abs. 1 lit. a VO (EU) 1307/2013). Während der Vegetationsperiode darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung insgesamt längstens 14 Tage dauern und ist der AMA vorab zu melden. Flächen, die der nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeit dadurch untergeordnet sind, dass insbesondere für Pflege und Nutzung in zeitlicher Hinsicht oder den Bewuchs betreffend Beschränkungen oder Einschränkungen bestehen, sind als hauptsächlich für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen anzusehen. Nicht zu den beihilfefähigen Flächen zählen unter anderem jedenfalls befestigte Wegflächen (vgl. § 20 Horizontale GAP-Verordnung).

Im vorliegenden Fall hat sich ergeben, dass es sich bei den strittigen Flächen durchwegs um schmale Durchgänge, Abgrenzungen und Verbindungswege zwischen den einzelnen Fischteichen der vom Beschwerdeführer betriebenen Fischzucht handelt. Zwar sind auf den gegenständlichen Flächen keine befestigten Wege erkenntlich, es zeichnen sich jedoch bereits Pfade und Wege ab. Die betreffenden Flächen dienen das gesamte Jahr über – sohin auch während der Vegetationsperiode – dem Zugang zu den Fischteichen. Die Flächen werden während des gesamten Jahres im Rahmen der Fischzucht des Beschwerdeführers betreten. Sie dienen damit während der gesamten Vegetationsperiode den Zwecken der Fischzucht des Beschwerdeführers, während die landwirtschaftliche Nutzung als Dauergrünland im Sinn von Art. 4 VO (EU) 1307/2013 – die sich nach Angaben des Beschwerdeführers auf die gelegentliche Mahd und Beweidung durch Schafe beschränkte – offensichtlich weit in den Hintergrund trat. Auch dauerte die nicht-landwirtschaftliche Nutzung während der Vegetationsperiode jedenfalls länger als 14 Tage und wurde der AMA vorab auch nicht gemeldet. Von einer hauptsächlich landwirtschaftlichen Nutzung der betreffenden Flächen kann daher nicht gesprochen werden.

Die strittigen Flächen auf Feldstück 8 Schlag 1 sind damit als nicht hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen einzustufen. Die Beanstandung der Flächen durch die AMA erfolgte damit zu Recht.

In seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer zudem gegen die verhängte Verwaltungssanktion. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die belangte Behörde lediglich betreffend das Antragsjahr 2015 eine Verwaltungssanktion verhängt hat. Hinsichtlich der Antragsjahre 2016 bis 2018 wurde keine Sanktion ausgesprochen, da die ermittelte Fläche jeweils der Anzahl der verfügbaren Zahlungsansprüche entspricht. Dies gilt jedoch nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen (Art. 18 Abs. 1 lit. b VO (EU) 640/2014).

Da für das Antragsjahr 2015 eine Flächenabweichung von mehr als 3 % der ermittelten Fläche festgestellt wurde (nämlich 15,2780 %), kürzte die belangte Behörde die Beihilfe gemäß Art. 19a Abs. 1 VO (EU) 640/2014 um das Eineinhalbfache der festgestellten Differenz. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 19a Abs. 1 erst mit der VO (EU) 2016/1393 in die VO (EU) 640/2014 eingefügt wurde. Die angeführte Verordnung gilt ab dem 1.1.2016. Die VO (EU) 2016/1393 enthält jedoch keine Übergangsbestimmungen, sodass davon auszugehen ist, dass Art. 19a Abs. 1 VO (EU) 640/2014 gegenständlich auch auf das Antragsjahr 2015 anzuwenden ist. Gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95 gelten bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend.

Gemäß Art. 77 Abs. 2 lit. d VO (EU) 1306/2013 werden Verwaltungssanktionen nicht verhängt, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt. Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen kann gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 4 Horizontale GAP-Verordnung insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen 1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte, 2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war, 3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte, 4. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren.

Auch nach der (zu einer früheren Rechtslage ergangenen) Rechtsprechung des VwGH kann von der Verhängung von Sanktionen Abstand genommen werden, wenn sich der Antragsteller auf das Ergebnis einer vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle verlassen konnte (vgl. VwGH 16.11.2011, 2011/17/0147).

Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht behauptet, er habe seiner Antragstellung für das Antragsjahr 2015 betreffend seine Heimfläche bzw. seinen Heimbetrieb (BNr. XXXX ) die Ergebnisse einer vorherigen Vor-Ort-Kontrolle zugrunde gelegt. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei der Antragstellung auf die Ergebnisse einer vorherigen Vor-Ort-Kontrolle verlassen hätte.

Auch eine Befreiung von Sanktionen nach § 9 Abs. 1 Z 2 Horizontale GAP-Verordnung scheidet im vorliegenden Fall aus, da die Referenzparzelle nur die maximal beantragbare landwirtschaftliche Nutzfläche darstelle. Antragsteller sind dennoch verpflichtet, nicht beihilfefähige Flächen innerhalb der Referenzfläche aus der Beantragung herauszunehmen. Dies ist im vorliegenden Fall durch den Beschwerdeführer nicht geschehen. Die Befreiung von Sanktionen nach § 9 Abs. 1 Z 2 Horizontale GAP-Verordnung setzt die konkrete Darlegung durch den Beschwerdeführer voraus, dass und in welchem Ausmaß ihm bei der Beantragung der Flächen das Erkennen, dass die Referenzfläche unrichtig war, nicht zumutbar war. Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.3.2010, 2009/17/0069). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer einen derartigen Nachweis nicht erbracht.

Auch sonst hat der Beschwerdeführer verfahrensgegenständlich kein konkretes Vorbringen zu mangelndem Verschulden erstattet und keinen Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 bzw. § 9 Horizontale GAP-Verordnung erbracht und sind hierfür auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen. Auch ein Irrtum der Behörde wurde nicht behauptet und haben sich dafür keine Hinweise ergeben.

Den Beschwerdeführer trifft daher die Verantwortung für die festgestellten Flächenabweichungen (vgl. VwGH 9.9.2013, 2011/17/0215) und die Anwendung von Kürzungen für das Antragsjahr 2015 erfolgte zu Recht.

Hinsichtlich der im Vergleich zu Vorbescheiden geringeren Anzahl an zugewiesenen Zahlungsansprüchen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde diesbezüglich nichts eingewandt hat. Die geringere Anzahl an Zahlungsansprüchen ergibt sich aus der im Zuge des Referenzflächenabgleichs 2019 festgestellten Differenzfläche und w

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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