TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/5 G301 2220808-1

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Veröffentlicht am 05.08.2020
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Entscheidungsdatum

05.08.2020

Norm

AsylG 2005 §57
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs1 Z2

Spruch

G301 2220808-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Nordmazedonien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 06.02.2019, Zl. XXXX, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird mit den folgenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen:

1.       Der erste Satz des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wird aufgehoben.

2.       Die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung stützt sich auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG.

3.       In Spruchpunkt II. wird das Wort „Mazedonien“ durch das Wort „Nordmazedonien“ ersetzt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 08.02.2019, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Mazedonien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

Mit dem am 06.03.2019 beim BFA, RD Wien, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid in vollem Umfang.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 03.07.2019 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Nordmazedonien. Der BF ist Inhaber eines am XXXX.07.2013 ausgestellten und bis zum XXXX.07.2018 gültigen biometrischen Reisepasses von Nordmazedonien sowie eines bis zum XXXX.10.2021 gültigen nordmazedonischen Personalausweises.

Der BF wurde am XXXX.07.2016 bei einer gerichtlich strafbaren Handlung auf frischer Tat betreten und im Zuge dessen zur Legitimation aufgefordert. Dabei stellte sich heraus, dass der BF am 21.03.2015 in den Schengen-Raum eingereist war und diesen bis zum Zeitpunkt der Betretung auch nicht mehr verlassen hat.

Dem BF wurde von der belangten Behörde am 28.07.2016 ein Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise in seiner Muttersprache nachweislich zugestellt. Der BF kam dieser Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach, sondern tauchte im Bundesgebiet unter.

Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:

01) LG F. STRAFS. XXXX XXXX vom XXXX.2019 RK XXXX.2019

§ 105 (1) StGB

§§ 127, 130 StGB § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX.2018

Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG F. STRAFS. XXXX XXXX RK XXXX.2019

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am XXXX.2019

LG F. STRAFS. XXXX XXXX vom XXXX.2019

02) LG F. STRAFS. XXXX XXXX vom XXXX.2019 RK XXXX.2019

§§ 127, 128 (1) Z 5, 129 (1) Z 1, 129 (1) Z 3, 130 (1) 1. Fall, 130 (2) 2. Fall StGB § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX.2018

Freiheitsstrafe 10 Monate, davon Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG F. STRAFS. XXXX XXXX RK XXXX.2019

zu LG F. STRAFS. XXXX XXXX RK XXXX.2019

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am XXXX.2019

LG F. STRAFS. XXXX XXXX vom XXXX.2019

Festgestellt wird, dass der BF die mit den oben genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das in den Urteilen jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.

Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX.2019 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130, 15 StGB und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei ein Teil des Vollzuges der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der BF hat Verfügungsberechtigten eines Unternehmens in XXXX gewerbsmäßig Parfums mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Der BF hat am XXXX.07.2016 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter zwei Parfums und am XXXX.09.2018 mit einem anderen Mittäter ein Parfum weggenommen. Neben dieser vollendeten Tat – kam es auch zum Versuch der Wegnahme eines weiteren Parfums, wobei es beim Versuch blieb, da der BF und dessen Mittäter vom Ladendetektiv beobachtet und angehalten wurden. Dabei hat der BF den Ladendetektiv durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme seiner weiteren Anhaltung genötigt, indem er ein Messer zog, dieses drohend in Richtung des Bauches des Ladendetektivs hielt und sagte „lass mich“. Bei der Strafbemessung wurden vom Strafgericht das reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd, hingegen das Zusammentreffen von mehreren Vergehen als erschwerend gewertet.

Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX.2019 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und 3, 130 Abs. 1 erster Fall und Abs. 2 zweiter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Sowohl der BF als auch die öffentliche Anklägerin verzichteten auf die Erhebung eines Rechtsmittels, wodurch das Urteil mit XXXX.2019 in Rechtskraft erwachsen ist. Der BF hat in XXXX im Zeitraum von XXXX.10.2018 bis XXXX.11.2018 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter gewerbsmäßig und mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, einer Vielzahl an Eigentümern (28 Personen) Fahrräder in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert weggenommen. Einen Teil dieser Taten hat er durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung begangen, indem er die jeweiligen Fahrradschlösser mit speziell für diesen Zweck mitgebrachten Werkzeug zerstörte sowie durch Eindringen in ein Gebäude mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel begangen, indem er sich mit einem unbefugt besessenen Zentralschlüssel Zutritt zu den jeweiligen Gebäuden verschaffte. Bei der Tat am XXXX.12.2018 ist es beim Versuch geblieben, da der BF von observierenden Polizeibeamten auf frischer Tat betreten und festgenommen wurde. Bei der Strafbemessung wurden vom Strafgericht der bisher tadellose Lebenswandel, das reumütige Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist als mildernd, hingegen die Vielzahl der Tatangriffe und die Mehrfachqualifikation als erschwerend gewertet.

Der BF wurde am XXXX.2018 festgenommen und befand sich bis XXXX.2019 durchgehend in Haft (zunächst in Untersuchungshaft, sodann in Strafhaft), die zuletzt in der Justizanstalt XXXX vollzogen wurde.

In dem hier zugrunde liegenden verwaltungsbehördlichen Verfahren vor dem BFA wurde dem BF mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.12.2018 zur Kenntnis gebracht, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung beabsichtigt sei; gleichzeitig wurde der BF zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert. Vonseiten des BF wurde dazu jedoch keine Stellungnahme eingebracht.

Der BF verfügt über keine familiären oder nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass eine umfassende oder nachhaltige Integration des BF in Österreich, insbesondere in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, anzunehmen gewesen wäre, liegen nicht vor.

Der BF wurde am XXXX.2019 auf dem Luftweg im Rahmen einer Charter-Rückführung nach Nordmazedonien abgeschoben.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. So liegen auch keine widerstreitenden oder sonst strittigen Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit der Feststellung des relevanten Sachverhaltes vor. Mit der vorliegenden Beschwerde wird im Wesentlichen nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bekämpft.

Die auf Grund der vorliegenden Akten in Zusammenschau mit dem Vorbringen der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Feststellungen werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen und zu den näheren Umständen der vom BF begangenen Straftaten ergeben sich aus den im Akt einliegenden Strafurteilen vom XXXX.2019 (Verwaltungsakt, AS 44 bis 48) und vom XXXX.2019 (OZ 7) sowie aus den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich.

Die Feststellung zum Fehlen familiärer und nennenswerter privater Bindungen und zum Nichtvorliegen von Anhaltspunkten für die Annahme einer Integration in Österreich beruht auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie auf dem Umstand, dass in der Beschwerde keinerlei Umstände vorgebracht wurden, die allenfalls eine andere Beurteilung zugelassen hätten.

Die Feststellung zur Abschiebung des BF nach Nordmazedonien am XXXX.2019 beruht auf der Eintragung im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, gestützt, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Mazedonien festgestellt.

Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung, VO (EU) 2018/1806, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Nordmazedonien und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist als Inhaber eines biometrischen Reisepasses nach Maßgabe des Anhanges II zu Art. 4 Abs. 1 Visumpflicht-Verordnung für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit.

Die Einreise kann aus beruflichen Gründen, zu Studien- oder sonstigen Ausbildungszwecken, für touristische oder private Reisen, aufgrund von Reisen zu politischen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder religiösen Veranstaltungen oder aus anderen Gründen erfolgen.

Der BF reiste am 21.03.2015 in Ungarn und somit in das Gebiet der Schengener Vertragsstaaten („Schengen-Raum“) ein. Der BF hielt sich in weiterer Folge aber auch nach Überschreitung der Dauer des zulässigen visumfreien Aufenthalts weiterhin und somit unrechtmäßig in Österreich auf. Der BF kam überdies einer ihm von er belangten Behörde nachweislich zur Kenntnis gebrachten Ausreiseverpflichtung (zugestellt am 28.07.2016) nicht nach und hielt sich bis zu seiner Festnahme am XXXX.2018 im Verborgenen auf.

Die belangte Behörde ist somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung mangels Erfüllung der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Sie hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.

Mit der vorliegenden Entscheidung ist allerdings der geänderte Umstand zu berücksichtigen, dass sich der BF seit seiner Abschiebung am XXXX.2019 nicht mehr in Österreich aufhält. Im Fall einer während des Beschwerdeverfahrens erfolgten Ausreise ist der Fall erstmals unter dem Blickwinkel des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu beurteilen und allenfalls die Beschwerde mit Bezugnahme auf diese Bestimmung abzuweisen, zumal eine Erstreckung der Anordnung des § 21 Abs. 5 BFA-VG auf Entscheidungen über Beschwerden gegen eine Rückkehrentscheidung (jedenfalls nach § 52 Abs. 1 FPG) nicht in Frage kommt (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 12 und 21).

Seit der erfolgten Ausreise des BF findet die gegenständliche Rückkehrentscheidung daher in § 52 Abs. 1 Z 2 FPG ihre weitere Rechtsgrundlage, zumal das Rückkehrentscheidungsverfahren ohnehin schon vor der Ausreise und daher jedenfalls vor Ablauf der in § 52 Abs. 1 Z 2 FPG vorgesehenen Frist (binnen sechs Wochen ab Ausreise) eingeleitet wurde.

In der Beschwerde wurde die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen zusammengefasst nur damit begründet, dass die Entscheidung inhaltlich und durch die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei. Der BF sei nicht einvernommen worden, wodurch er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Dass sich der BF unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat, wurde hingegen nicht bestritten.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.

Das Vorbingen in der Beschwerde, wonach der BF nicht durch das BFA einvernommen und dadurch in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde dem BF im Zuge der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX.12.2018, welche dem BF nachweislich am 24.12.2018 zugestellt wurde, zu einer Stellungnahme innerhalb der dafür bestimmten Frist aufforderte, der BF dieser Aufforderung jedoch nicht nachkam und die eingeräumte Stellungnahmefrist ungenutzt verstreichen ließ.

Im vorliegenden Fall war eine persönliche Einvernahme nicht zwingend vorgesehen. Die Behörde entspricht ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs auch dadurch, dass sie der Partei das schriftliche Ergebnis der Beweisaufnahme zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme binnen einer bestimmten Frist vorhält oder sie zur Akteneinsicht auffordert. Die Partei kann aus § 45 Abs. 3 AVG keinen Anspruch ableiten, außerhalb einer Verhandlung mündlich gehört zu werden (VwGH 19.09.2012, ZI. 2010/22/0199). Dem Recht auf Parteiengehör wurde somit von der belangten Behörde in hinreichendem Maße entsprochen.

Dem Vorbringen in der Beschwerde, dass der BF effektiv keine Möglichkeit gehabt habe, von seinem Recht auf Parteiengehör Gebrauch zu machen, weil er der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sei und aus tatsächlichen, nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht in der Lage gewesen sei, eine Rechtsberatungseinrichtung aufzusuchen, kann mangels Nachvollziehbarkeit nicht gefolgt werden. Vielmehr muss dem BF entgegengehalten werden, dass der BF jedenfalls im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, in dem er auch rechtlich vertreten ist, diesbezüglich versäumte Angaben hätte nachholen können. Der BF beschränkte sich im Zusammenhang mit seinem Privat- und Familienleben aber nur darauf, dass seine namentlich genannte Ehegattin in Deutschland sei und seine Eltern und Geschwister in Italien aufenthaltsberechtigt seien. Weitere Angaben, insbesondere zu einem tatsächlichen Bestehen eines nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigenden Familienlebens, wurden jedoch nicht getätigt. Lediglich die Behauptung, dass die Ehegattin in Deutschland sowie die Eltern und Geschwister in Italien leben würden, reicht für sich alleine genommen nicht aus, um ein mit dem BF bestehendes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK anzunehmen.

Der BF verfügt in Österreich über keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte. Was die privaten Lebensumstände des BF anbelangt, ist festzuhalten, dass keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration in sprachlicher, beruflicher oder sozialer Hinsicht hervorgekommen sind.

Was die in Deutschland lebende Ehegattin des BF anbelangt, ist festzuhalten, dass der beiderseitige Kontakt sowohl über diverse und allgemein verfügbare Kommunikationsmittel (wie Telefon oder Internet) als auch durch Besuche der Ehegattin im Herkunftsstaat des BF aufrechterhalten werden kann, zumal auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen sind, wonach dies überhaupt nicht möglich oder zumutbar sein sollte. Dasselbe gilt auch für die in Italien lebenden Eltern und Geschwister des BF.

Letztlich konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF, etwa auf Grund eines längeren Aufenthalts außerhalb seines Herkunftsstaates, überhaupt nicht mehr in der Lage sein könnte, sich in seinem Herkunftsstaat Nordmazedonien wieder zurechtzufinden, selbst wenn er dort über keine familiären Bindungen mehr verfügen sollte. So spricht der BF Mazedonisch und hat dort – wie im Bescheid des BFA festgestellt und in der Beschwerde auch nicht bestritten wurde – nach wie vor seinen Lebensmittelpunkt. Es kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF die dortigen örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären und er sich dort nicht zurechtfinden würde. Der BF ist auch als arbeitsfähig anzusehen. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit bereits ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen.


Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Nordmazedonien unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).

In der Beschwerde wurde den im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht substanziiert entgegengetreten. Konkrete Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung des BF bzw. einer individuellen Gefährdung des BF bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien wurden nicht vorgebracht und waren auch sonst nicht ersichtlich.

Zu dem in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides angeführten Herkunftsstaat „Mazedonien“ ist festzuhalten, dass der offizielle und international anerkannte Staatsnamen der „Früheren jugoslawischen Republik Mazedonien“ (kurz: FYROM) seit 12.02.2019 „Republik Nordmazedonien“ (Republika Severna Makedonija) bzw. kurz „Nordmazedonien“ lautet, weshalb mit der gegenständlichen Entscheidung eine entsprechende Berichtigung der Bezeichnung des Herkunftsstaates im Spruch vorzunehmen war. Auch wenn die Erlassung des gegenständlichen Bescheides nach diesem Zeitpunkt erfolgte, so war davon auszugehen, dass es sich dabei um ein Versehen oder eine Unachtsamkeit der belangten Behörde handelte, was für sich alleine genommen aber keine Rechtswidrigkeit darstellt.

Auch Umstände, dass vom BFA allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

Ein Ausspruch in Bezug auf § 57 AsylG 2005 hat seine Grundlage in § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, wonach das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des BVwG über die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde befand sich der BF allerdings nicht mehr im Bundesgebiet, weshalb die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 weggefallen ist. Die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 hat daher zu entfallen (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 23).

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat vorliegen, war die Beschwerde mit den im Spruch angeführten Maßgaben als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Die belangte Behörde hat gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt.

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt hat und wie sich aus den oben dargelegten Ausführungen ergibt, erwies sich die sofortige Ausreise des unrechtmäßig in Österreich aufhältigen BF im Interesse der öffentlichen Ordnung (zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) und der öffentlichen Sicherheit (Verhinderung von weiteren Straftaten) als erforderlich. Der BF hat durch sein bisheriges Verhalten unzweifelhaft gezeigt, dass er bislang nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, und dass sein weiterer Aufenthalt auch eine Gefahr darstellen würde.

Der BF wurde schließlich am XXXX.2019 nach Nordmazedonien abgeschoben.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit zusammenhängend die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sind somit zu Recht erfolgt.

Die Beschwerde war daher auch insoweit gemäß § 55 Abs. 4 FPG und § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zum Einreiseverbot:

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass der BF von einem inländischen Gericht wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls sowie des Vergehens der Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten unbedingt und sechs Monaten bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt wurde. Die vom BF begangenen Straftaten und sein Fehlverhalten stellen eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.

Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1).

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Gemäß § 53 Abs. 5 FPG liegt eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde an, wonach die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes im gegenständlichen Fall vorliegen. Die Beschwerde erweist sich aus den folgenden Erwägungen als unbegründet:

In der Beschwerde ist der BF den Gründen, die zum Einreiseverbot geführt haben, dahingehend entgegengetreten, dass sich das BFA bei der Erlassung des Einreiseverbotes ausschließlich auf die Verurteilungen des BF gestützt habe und es unterlassen habe zu prüfen, ob ein Privat- und Familienleben in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat bestehe und keine individualisierte Gefährlichkeitsprognose getroffen worden sei. Des Weiteren sei die Erlassung des Einreiseverbotes für den gesamten Schengen-Raum im gegenständlichen Fall unverhältnismäßig, da die Ehegattin des BF in Deutschland lebe und die Eltern und Geschwister des BF in Italien leben würden.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der BF ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX.2019 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls und des Vergehens der Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei ein Teil des Vollzuges der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Außerdem wurde der BF – nach Bescheiderlassung durch das BFA (Bescheiddatum: 06.02.2019, dem BF zugestellt am 08.02.2019) – mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX.2019 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von sieben Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der BF wurde am XXXX.2019 aus der Haft entlassen und die Strafe ist aufgrund der offenen Probezeit noch nicht zur Gänze vollstreckt und folglich auch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG).

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot daher zutreffend auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.

Die wiederholten strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen, der Umstand, dass den BF auch eine Betretung bei der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung auf frischer Tat im Juli 2016 nicht davon abhalten konnte, weiterhin gewerbsmäßige Diebstähle zu begehen, sondern ganz im Gegenteil es im Laufe der Zeit sogar zu einer Steigerung seiner kriminellen Energie kam, wobei hier auch die Vielzahl der verübten Tatangriffe in kürzester Zeit (28 weggenommene Fahrräder binnen zwei Monaten) beachtlich ist und ihn letztlich nur eine im Rahmen der Betretung auf frischer Tat erfolgte Festnahme davon abhalten konnte, weitere Straftaten zu begehen, zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt. Auch die Art und Schwere der Straftaten des BF, insbesondere der Umstand, dass der BF bei der Begehung einer Tat auch nicht davor zurückschreckte, durch den Einsatz eines Messers den ihn anhaltenden Ladendetektiv gefährlich zu bedrohen, damit dieser von seiner weiteren Anhaltung Abstand nimmt, sowie die vom Strafgericht verhängten Strafen zeigen deutlich die vom BF ausgehende Gefahr, zumal die letzte Straftat und die Haftentlassung noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen, zumal auch die Probezeit des bedingt nachgesehenen Teils der Freiheitsstrafe nach wie vor andauert.

Der Umstand, dass der wiederholte gewerbsmäßige Diebstahl auf die Verschaffung einer Einnahmequelle gerichtet war, lassen eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Änderung des persönlichen Verhaltens des BF über mehrere Jahre nicht stattgefunden hat, und der BF in Österreich weder über einen Wohnsitz noch über ein Einkommen und auch sonst über keine eigenen Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes verfügt, weshalb eine (erneute) Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Letztlich wurde auch in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, aus dem nunmehr eine ernst zu nehmende Reue oder Besserungsabsicht des BF anzunehmen gewesen wäre. All die aufgezeigten Umstände weisen insgesamt auf eine beträchtliche kriminelle Energie und auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten des BF hin, was wiederum unter Bedachtnahme auf die Gefährdung von fremdem Eigentum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt. Dem BF ist außerdem vorzuwerfen, dass er seiner Ausreiseverpflichtung aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich nicht nachkam und im Bundesgebiet zwischenzeitlich „untertauchte“, woraus sich schließen lässt, dass der BF nicht gewillt ist, sich an die für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften zu halten und die Außerlandesbringung schlussendlich im Rahmen einer Abschiebung zu erfolgen hatte.

Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von solchen gegen fremdes Eigentum, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Zudem kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 09.03.2003, Zl. 2002/18/0293).

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann daher eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen und Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Bei der bereits oben dargelegten Prüfung der Rückkehrentscheidung hat sich nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach das BFA nicht geprüft habe, ob ein Privat- und Familienleben des BF in Österreich bzw. in anderen Mitgliedsstaaten bestehe, kann schon vor dem Hintergrund nicht gefolgt werden, dass das BFA im Rahmen der Begründung des Einreiseverbotes sehr wohl auf das Privat- und Familienleben des BF einging, letztlich aber feststellte, dass ein solches nicht anzunehmen gewesen sei. Auch im Rahmen der Beschwerde wurden – wie bereits ausgeführt – keine konkreten oder näheren Angaben nachgeholt, sondern nur in unzureichender Weise angeführt, dass die Ehegattin des BF in Deutschland und seine Eltern und Geschwister in Italien leben würden.

Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen ist Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Somit kann dem Beschwerdebegehren hinsichtlich der Erlassung des Einreiseverbotes nur für Österreich nicht entsprochen werden.

Was die Dauer des von der belangten Behörde verhängten Einreiseverbotes anbelangt, so erweist sich diese ebenso als rechtmäßig:

Ein auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestütztes Einreiseverbot wie im vorliegenden Fall kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Die Erlassung eines auf die Dauer von sechs Jahren befristeten Einreiseverbotes durch die belangte Behörde steht im Hinblick auf die bereits näher dargelegten Umstände, die zur Erlassung des Einreiseverbotes geführt haben, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft, in angemessener Relation.

Das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen und an der Verhinderung des unrechtmäßigen Aufenthalts, zuwidergelaufen. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von solchen gegen fremdes Eigentum, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade auch zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich, aber auch in anderen europäischen Staaten, geboten. Überdies erscheint dieser Zeitraum auch insoweit als angemessen, als der BF die Zeit zur nachhaltigen Besserung seines Verhaltens nutzen kann.

Bei einem in Strafhaft befindlichen Fremden ist überdies für einen Wegfall einer von diesem ausgehenden Gefährdung im Sinne des § 53 FPG in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (VwGH 28.01.2016, Zl. Ra 2016/21/0013 mwN). Der BF wurde erst am XXXX.2019 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren entlassen.

Eine weitere Reduktion war somit – selbst bei Berücksichtigung allfälliger privater und familiärer Interessen des BF – nicht möglich. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, die Ehegattin, Eltern und Geschwister in einem EU-Mitgliedstaat zu besuchen, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen.

Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer von sechs Jahren als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).

Wenn der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt ist, kann gemäß § 9 Abs. 5 FPG eine mündliche Verhandlung durch das BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.

Es konnte daher – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde – gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG und § 9 Abs. 5 FPG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. abschließend feststeht.

3.5. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Ausreise Herkunftsstaat Interessenabwägung öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G301.2220808.1.00

Im RIS seit

03.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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