TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/12 W154 2167843-1

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Veröffentlicht am 12.08.2020
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Entscheidungsdatum

12.08.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W154 2167843-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch RA Mag. GERERSDORFER, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6.8.2017, Zahl: 222682706/170913569, und die Anhaltung in Schubhaft vom 6.8.2017 bis 18.8.2017 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG, § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte erstmals am 23.05.2001 – damals noch unter einer anderen Identität – in Österreich einen Asylantrag, welcher im Rechtsmittelweg vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit am 21.04.2008 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Mit Bescheid der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 09.06.2008 wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, eine dagegen erhobene Berufung wurde mit am 25.02.2009 rechtskräftig gewordenem Bescheid der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vom 16.02.2009 abgewiesen.

Unter derselben Identität stellte der Beschwerdeführer am 28.2.2009 einen weiteren Asylantrag, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 10.03.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen. Eine dagegen an den Asylgerichtshof erhobene Beschwerde wurde von diesem gemäß § 63 Abs. 5 AVG – mangels Beschwerdeerhebung durch eine dazu befugte Person – als unzulässig zurückgewiesen.

Am 12.8.2009 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.10.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde; der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen.

Am 25.08.2010 stellte der Beschwerdeführer einen vierten Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei erstmals seine wahre Identität bekannt. Eine vom Bundesasylamt im Zuge des Verfahrens zu jenem Antrag vom 25.08.2010 mit mündlich verkündetem Bescheid erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß 12a AsylG in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung wurde vom Asylgerichtshof mit Beschluss vom 09.09.2010 als nicht rechtmäßig erkannt und es wurde dem Beschwerdeführer gleichzeitig der faktische Abschiebeschutz zuerkannt. Das Bundesasylamt wies schließlich den Antrag vom 25.08.2010 mit Bescheid vom 17.09.2010 wiederum wegen entschiedener Sache zurück und den Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Bangladesch aus. Jener Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.09.2010 sowie seiner damaligen Vertreterin am 21.09.2010 zugestellt. Mangels Erhebung einer Beschwerde erwuchs jener Bescheid nach Ablauf der 7-tägigen Rechtsmittelfrist mit 29.09.2010 in Rechtskraft.

2. Mehrere Versuche der Behörde seither, von der zuständigen Botschaft ein Heimreiszertifikat für den Beschwerdeführer zu erhalten, scheiterten. Der Beschwerdeführer verschwieg bzw. leugnete dabei gegenüber der Behörde mehrfach, dass er – zumindest zeitweise – über einen gültigen Reisepass verfügte.

3. Ein vom Beschwerdeführer am 29.10.2012 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 NAG in der Fassung vor dem BGBl I Nr 87/2012 wurde mit Bescheid vom 22.01.2015 abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 23.04.2015 mit der Maßgabe abgewiesen, dass jener Antrag als unzulässig zurückgewiesen werde.

4. Anlässlich seines beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 31.7.2014 gestellten Antrags auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 AsylG hatte sich der Beschwerdeführer darauf berufen, dass er über keinen Reisepass verfügte und ihm auch seine Vertretungsbehörde keinen ausstellen würde. Beim Verwaltungsgericht Wien hatte er sich jedoch mit einem gültigen Reisepass ausgewiesen, welcher ihm am 20.02.2015 ausgestellt worden und bis Februar 2016 gültig war. Eine Kopie dieses Reisepasses wurde dem Bundesamt auf dessen Anforderung hin von Verwaltungsgericht Wien übermittelt.

5. Der Beschwerdeführer brachte am 29.10.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ein. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.04.2017 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen, wogegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben wurde.

6. Am 03.01.2017 wurden sowohl der bis Februar 2016 gültige als auch ein im November 2016 ausgestellter, bis 2021 gültige, Reisepass des Beschwerdeführers seitens des Bundesamtes sichergestellt.

7. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers am 17.05.2017 scheiterte, da er beim Versuch ihn festzunehmen nicht an seiner damaligen Meldeadresse angetroffen werden konnte. Aufgrund seines unbekannten Aufenthaltes wurde gegen ihn im Anschluss an die versuchte Festnahme ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG erlassen.

8. Am 05.08.2017 wurde der Beschwerdeführer in Wien um 22:40 Uhr durch Beamte der Bereitschaftseinheit festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert. Die Festnahme erfolgte nach den Bestimmungen des BFA-VG.

9. Am 06.08.2017 wurde der Beschwerdeführer um 10:30 Uhr vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.

Dabei erklärte er im Wesentlichen, trotz seiner Herzattacke im Jahr 2013 gesund zu sein und nicht über seine Krankheiten sprechen zu wollen.

Vorgehalten, dass seine vier Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden und die Duldung zurückgewiesen worden sei, ebenso wie sein Antrag bezüglich eines Aufenthaltstitels, erwiderte der Beschwerdeführer ausdrücklich, er wolle nicht freiwillig ausreisen.

Er habe ca. € 40 Bargeld, und sich seinen Aufenthalt im Bundesgebiet durch Gelegenheitsjobs, wie Ausmalen und Fliesenlegen finanziert. Wenn jemand angerufen habe, habe er ausgeholfen. Ausdrücklich gab der Beschwerdeführer an, er habe schwarzgearbeitet.

Familienangehörige habe der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine, er sei ledig und ohne Sorgepflichten.

Aufgefordert zu seiner beabsichtigten Erlassung der Schubhaft Stellung zu nehmen, führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit 2010 immer wieder im Gefängnis gewesen sei. 2011 habe er sich ein Jahr dort aufgehalten. Schon damals hätte man es nicht geschafft, ihn abzuschieben. Später sei er weitere vier Monate in Haft gewesen und in weiterer Folge noch einen Monat.

10. Mit dem gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend stellte die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die seit der illegalen Einreise des Beschwerdeführers am 23.05.2001 gestellten vier Asylanträge bereits rechtskräftig negativ entschieden seien. Der Antrag auf Duldung sei zurückgewiesen worden, ebenso sei die erstinstanzliche Entscheidung bezüglich seines Antrags auf einen humanitären Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz negativ.

Gegen den Beschwerdeführer liege seit 29.09.2010 eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung vor.

Der Beschwerdeführer sei bei Festnahmeversuchen am 15. und 16.05.2017 zur geplanten Abschiebung an seiner Meldeadresse nicht greifbar gewesen.

Seit seiner Einreise gehe der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nach. Im bisherigen Verfahren habe er sich unkooperativ verhalten, bei den Einvernahmen falsche Angaben zu seiner Person gemacht und dadurch seine Verfahren verzögert. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestanden sei, habe er die freiwillige Ausreise aus Österreich verweigert. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Der Beschwerdeführer habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes hier aufgehalten. Zudem habe er im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte und spreche nur gebrochen Deutsch. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt habe er angegeben, seinen Unterhalt durch Gelegenheitsjobs in Schwarzarbeit zu verdienen. Sohin stehe für die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung missachte.

Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 06.08.2017 nachweislich übernommen.

11. Am 06.08.2017 wurde der Beschwerdeführer um 16:10 Uhr Schubhaft genommen.

12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2017 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 22.04.2017 stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 58 Abs 10 AsylG ersatzlos aufgehoben.

13. Am 17.08.2017 wurde bezüglich der gegenständlichen Schubhaft „Maßnahmenbeschwerde“ gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG und §§ 7 ff. VwGVG wegen Verletzung des einfachgesetzlichen Rechtes, nicht entgegen § 76 Abs. 2 Z 1 FPG festgenommen und in Schubhaft genommen zu werden, sowie wegen Verletzung des Bundesverfassungsgesetzes Schutz der persönlichen Freiheit und Art. 5 EMRK erhoben.

Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Meldegesetz keine gesetzliche Regelung vorsehe, die eine Verpflichtung zum durchgehenden Aufenthalt an der Meldeadresse beinhalte. Als der Beschwerdeführer im Rahmen einer Festnahme bezüglich seiner Abschiebung an zwei aufeinanderfolgenden Tagen nicht anzutreffen gewesen sei, wäre er nicht vorsätzlich untergetaucht. Zudem habe die Behörde die ihr bereits vorliegenden (und der Beschwerde angefügten) Einstellungszusagen (vom 28.02.2017 und 09.05.2017) unberücksichtigt gelassen. Die Feststellung, der Beschwerdeführer sei weder gut integriert noch spreche er ausreichend Deutsch, wäre haltlos. Nach Absolvierung des Deutschkurses A2 (am 29.02.2012) habe er seine Kenntnisse weiter vertiefen können und kommuniziere problemlos im Alltag mit seinen Mitmenschen. Die zwischenmenschlichen Beziehungen, die er in den vergangenen 15 Jahren in Österreich aufgebaut habe, seien zahlreich und könnten anhand der beigelegten Liste auch dokumentiert werden. Überdies sei der Beschwerdeführer Unterstützer eines Vereins, der sich der Fischerei widme. Er sei durchwegs kooperativ aufgetreten und habe den Behörden selbstständig seinen Reisepass ausgehändigt. Somit könne eine Fluchtgefahr verneint werden.

Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG die Verhängung der Schubhaft für rechtswidrig erklären und aufheben und dem Beschwerdeführer gemäß § 35 VwGVG Kostenersatz zusprechen. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

14. Im Rahmen ihrer Beschwerdevorlage vom 18.08.2017 nahm die belangte Behörde zum Beschwerdevorbringen im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit dem 21.04.2008 illegal im Bundesgebiet befinde. Er habe der belangten Behörde bis zur Sicherstellung im Jänner 2017 seinen Reisepass nicht vorgelegt. Der Bescheid vom 22.04.2017 bezüglich der zurückweisenden Entscheidung des humanitären Aufenthaltstitels sei zwar vom Bundesverwaltungsgericht behoben worden, jedoch bestehe bereits eine durchsetzbare Ausweisung gegen den Beschwerdeführer. Dieser habe sich schon einmal durch Untertauchen der Abschiebung entzogen, sei nicht aufrecht gemeldet und habe auch keine Adresse nennen können, an welcher er wohnhaft sei. Laut seinen eigenen Angaben bestünden keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet.

Da bereits in der Vergangenheit der Weiterverbleib in Österreich die oberste Priorität des Beschwerdeführers gewesen sei und er mehrere Asylanträge trotz negativer Entscheidung gestellt habe, müsse ihm auch die Vertrauenswürdigkeit abgesprochen werden. Aus Sicht des Bundesamtes habe der Beschwerdeführer durch sein bereits gesetztes Verhalten eindeutig aufgezeigt, dass ohne fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen das Verfahren zur Abschiebung nicht erfolgreich abgeschlossen werden könne.

Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge

1. die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen

2. gemäß §22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und weiter vorliegen

3. den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde verpflichten.

15. Am 18.08.2017 wurde mit der Abschiebung des Beschwerdeführers begonnen, sie musste jedoch, weil der Weiterflug am selben Tag von Istanbul nach Dhaka aufgrund der kurzen Transferzeit versäumt wurde, abgebrochen werden.

16. Am 19.08.2017 wurde der Beschwerdeführer nach der Rückkehr erneut ins Polizeianhaltezentrum eingeliefert und am selben Tag eine weitere Schubhaft gegen ihn angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2017, GZ W 186 2167843-2/4E, als unbegründet abgewiesen.

17. Am 28.08.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Befundmitteilung von Fachärzten für Lungenheilkunde vom 13.10.2015 ein und wurde beiliegend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein schweres Herzleiden habe und daher nicht hafttauglich sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Beschwerdeführer reiste 2001 in das Bundesgebiet ein, ist Staatsangehöriger von Bangladesch und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Seine Identität steht fest. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Der Beschwerdeführer stellte im Bundesgebiet insgesamt vier Anträge auf internationalen Schutz, wobei er die ersten drei unter Verschweigung seiner wahren Identität stellte.

Sämtliche Anträge auf internationalen Schutz wurden rechtskräftig negativ entschieden. Die erste Ausweisung des Beschwerdeführers erwuchs in zweiter Instanz am 16.02.2009 in Rechtskraft, woraufhin der Beschwerdeführer im Februar 2009, im August 2009 sowie im August 2010 drei unbegründete Folgeanträge stellte, die allesamt wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen wurden wobei jeweils eine Ausweisung erlassen wurde, die in Rechtskraft erwuchs.

Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.09.2010, rechtskräftig mit 29.09.2010, mit welchem sein vierter Asylantrag wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen wurde, aus dem Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen. Die Ausweisung ist nach wie vor aufrecht und durchsetzbar.

Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachgekommen. Er verblieb weiterhin illegal im Bundesgebiet und ist auch weiterhin nicht gewillt, freiwillig auszureisen, wie er im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 06.08.2017 mehrmals betonte.

Der Beschwerdeführer verschwieg den Behörden zeitweise auch, über gültige Reisepässe zu verfügen. Durch dieses Verhalten vereitelte der Beschwerdeführer eine zeitgerechte Abschiebung aus dem Bundesgebiet, da seither mehrere Versuche der Behörde, von der zuständigen Botschaft ein Heimreisezertifikat für ihn zu erhalten, scheiterten.

Eine Abschiebung des Beschwerdeführers konnte am 17.05.2017 nicht durchgeführt werden, da er beim Versuch ihn festzunehmen nicht an seiner damaligen Meldeadresse angetroffen werden konnte. Aufgrund seines unbekannten Aufenthaltes wurde gegen ihn im Anschluss an die versuchte Festnahme ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG erlassen.

Nachdem der Beschwerdeführer am 05.08.2017 im Zuge einer Kontrolle in Wien betreten wurde, wurde er festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert. Mit gegenständlichen Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 06.08.2017 wurde über ihn gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Der Abschiebeversuch am 18.08.2017 von Wien via Istanbul nach Dhaka musste abgebrochen werden, weil aufgrund einer Flugverspätung der Anschlussflug in Istanbul nicht erreicht werden konnte. Daraufhin wurde am Folgetag ein Rückflug nach Wien organisiert und der Beschwerdeführer sodann nach Ankunft in Wien Schwechat neuerlich festgenommen und erneut eine Schubhaft über ihn verhängt.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten und verfügt nicht über ausreichende eigene existenzsichernde Mittel. Er konnte zwar zwei Einstellungszusagen eines Unternehmens vorlegen, war jedoch im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig, sondern führte schwarz Gelegenheitsarbeiten durch und verstieß dadurch gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz.

Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet lediglich obdachlos gemeldet und somit für das fremdenrechtliche Verfahren nicht greifbar.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte.

Der Beschwerdeführer konnte trotz seines langen Aufenthaltes lediglich ein A2 Prüfungszeugnis vom Februar 2012 vorlegen.

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Anhaltung hafttauglich. Im Rahmen seiner Einvernahme am 06.08.2017 erklärte er ausdrücklich, trotz seiner Herzattacke im Jahr 2013 gesund zu sein. Zudem wurde der Beschwerdeführer am 08.08.2017 amtsärztlich einem Röntgenstatus unterzogen.

2.       Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes, der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, der Einsichtnahme in die Anhaltedatei- Vollzugsverwaltung, das Zentrale Fremdenregister und das Zentrale Melderegister sowie insbesondere aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.08.2017.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid):

3.2.1. §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise wie folgt:

㤠22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

[…]“

§22a BFA-VG bildet sohin im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

3.2.2. Materielle Rechtsgrundlage:

Gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aF können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft) sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Gemäß Abs. 2 leg cit. darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2). Gemäß Abs. 3 leg cit. liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist unter anderem insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).

Die Schubhaft ist gemäß Abs. 4 schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die gemäß Abs. 5 zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG maßgeblich:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. […]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

3.2.3. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom 30. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233).

3.2.4. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides und Anordnung der Schubhaft bestand gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

Der Beschwerdeführer stellte im Bundesgebiet insgesamt vier Anträge auf internationalen Schutz, wobei er die ersten drei unter Verschweigung seiner wahren Identität stellte.

Sämtliche Anträge auf internationalen Schutz wurden rechtskräftig negativ entschieden. Die erste Ausweisung des Beschwerdeführers erwuchs in zweiter Instanz am 16.02.2009 in Rechtskraft, woraufhin der Beschwerdeführer im Februar 2009, im August 2009 sowie im August 2010 drei unbegründete Folgeanträge stellte, die allesamt wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen wurden, wobei jeweils eine Ausweisung erlassen wurde, die in Rechtskraft erwuchs.

Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.09.2010, rechtskräftig mit 29.09.2010, mit welchem sein vierter Asylantrag wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen wurde, aus dem Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen. Die Ausweisung ist nach wie vor aufrecht und durchsetzbar.

Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachgekommen. Er verblieb weiterhin illegal im Bundesgebiet und ist auch weiterhin nicht gewillt, freiwillig auszureisen, wie er im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 06.08.2017 mehrmals betonte.

Der Beschwerdeführer verschwieg den Behörden zeitweise auch, über gültige Reisepässe zu verfügen. Durch dieses Verhalten vereitelte der Beschwerdeführer eine zeitgerechte Abschiebung aus dem Bundesgebiet, da seither mehrere Versuche der Behörde, von der zuständigen Botschaft ein Heimreisezertifikat für ihn zu erhalten, scheiterten.

Der Beschwerdeführer verfügt nicht über ausreichende eigene existenzsichernde Mittel. Er konnte zwar zwei Einstellungszusagen eines Unternehmens vorlegen, war jedoch im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig und ist vermögenslos. Er hat kein legales Einkommen und verfügte laut eigenen Angaben vor der belangten Behörde lediglich über ca. € 40. Zudem führte er schwarz Gelegenheitsarbeiten durch und verstieß dadurch gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz.

Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet lediglich obdachlos gemeldet und somit für das fremdenrechtliche Verfahren nicht greifbar.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte, weder Verwandte noch Familienangehörige.

Der Beschwerdeführer konnte trotz seines langen Aufenthaltes lediglich ein A2 Prüfungszeugnis vom Februar 2012 vorlegen.

Im vorliegenden Fall scheidet, abgesehen vom Bestehen erheblicher Fluchtgefahr, mangels finanzieller Mittel auch die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 des § 77 FPG aus.

Insbesondere aber durch sein bisheriges oben erörtertes Verhalten, vor allem, dass er in der Einvernahme am 06.08.2017 mehrfach ausdrücklich erklärte, nicht freiwillig ausreisen zu wollen, trotz insgesamt vier negativ entschiedener Asylanträge samt rechtskräftigen und durchsetzbaren Ausweisungen viele Jahre lang beharrlich die Ausreise verweigerte, im Bundesgebiet verblieb und durch zeitweiliges Verschweigen seiner Pässe - wobei er sogar seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 AsylG tatsachenwidrig damit begründete, dass er über keinen Reisepass verfügte und ihm auch seine Vertretungsbehörde keinen ausstellen würde - die Ausreise vereitelte, konnte die belangte Behörde zu Recht nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer „sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion" gemeldet hätte; dies gilt/galt auch für „die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen" .

Aufgrund des Vorliegens erheblicher Fluchtgefahr kam daher zu keinem Zeitpunkt die Anwendung gelinderter Mittel in Frage.

Insgesamt war die Schubhaft somit rechtmäßig.

Wie oben ausgeführt, begegnet auch die Dauer der Schubhaft keinen Bedenken und ist verhältnismäßig. Der Beschwerdeführer wurde am 06.08.2017 in Schubhaft genommen und die Abschiebung war für den 18.08.2017 geplant. Dass diese wegen eines aufgrund einer Flugverspätung verpassten Anschlussfluges abgebrochen werden musste, ist der Behörde nicht anzulasten.

3.3. Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde hatten einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen gemäß § 35 VwGVG gestellt. Als obsiegender Partei steht dem Bundesamt der beantragte Aufwandsersatz zu, der Antrag des Beschwerdeführers war dementsprechend abzuweisen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr Folgeantrag gelinderes Mittel Gesundheitszustand Haftfähigkeit Identität Kostenentscheidung - Gericht Kostenersatz Kostenersatz - Antrag Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Schubhaftbeschwerde Schubhaftverfahren Sicherungsbedarf Untertauchen Verhältnismäßigkeit Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W154.2167843.1.00

Im RIS seit

03.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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