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19/05 Menschenrechte;Norm
AsylG 1991 §7 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M M R K in Wiener Neustadt, geboren 1969, vertreten durch Dr. Gabriel Liedermann, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Gudrunstraße 143, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. November 1996, Zl. 120.677/2-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden - nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen - nunmehr ergänzten Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. November 1996 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. September 1996, mit dem dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht stattgegeben wurde, gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, daß dieser im Jahre 1991 nach Österreich eingereist sei und fristgerecht einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt habe. Während des Asylverfahrens habe er über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung verfügt. Nachdem der Beschwerdeführer am 3. November 1995 das Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis über die Abweisung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres, womit sein Asylantrag abgewiesen worden sei, erhalten habe, habe er unverzüglich am 9. November 1995 den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG gestellt.
Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Abweisungsgrund gemäß § 6 Abs. 2 AufG im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe nach der Aktenlage das Formular für einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG im Inland unterzeichnet und bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt eingereicht, wo dieser Antrag am 9. November 1995 eingelangt sei. Der Beschwerdeführer habe auf dem Antragsformular als Datum den 9. November 1995 und als Aufenthaltsort Wiener Neustadt angegeben und dies auch durch seine Unterschrift beurkundet. Der Beschwerdeführer habe sich somit zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet aufgehalten und dadurch das gesetzliche Erfordernis einer Antragstellung vom Ausland aus gemäß § 6 Abs. 2 AufG nicht erfüllt. Der dargestellte Sachverhalt werde auch nicht bestritten. Auf Grund dieser Tatsache sei sein Antrag abzulehnen.
Im Hinblick auf die Erforderlichkeitsprüfung im Sinne des Art. 8 MRK führte die belangte Behörde aus, zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers sei nur zu sagen, daß sein Arbeitsverhältnis in Österreich bestehe. Auch habe er in seiner Berufung keine Gründe vorbringen können, die eine Entscheidung zu seinen Gunsten herbeigeführt hätten. Bei Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen des Beschwerdeführers sei den öffentlichen Interessen Priorität einzuräumen gewesen.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Der Beschwerdeführer geht selbst davon aus, daß er auf Grund seines fristgerecht gestellten Antrages auf Asylgewährung nach seiner Einreise im Jahre 1991 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung (auf Grund des Asylgesetzes 1968) erworben hat, welche grundsätzlich erst mit rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens endete. Er bringt vor, daß seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung mit Zustellung des abweisenden Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisses am 3. November 1995 geendet habe.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0187, des näheren dargelegt hat, trifft es zu, daß auch vorläufige Aufenthaltsberechtigungen, die bereits unter Geltung des Asylgesetzes (1968) erworben wurden, nach dem 1. Juni 1992 als solche anzusehen sind, die auf Grund des Asylgesetzes 1991 zum (weiteren) Aufenthalt in Österreich berechtigen. Damit ist § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG auf diese anwendbar, weshalb der Beschwerdeführer bis zum rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens keine Aufenthaltsbewilligung benötigte. Nach dessen negativem Abschluß kann er sich jedoch nicht auf § 13 Abs. 1 AufG berufen, sondern es kommt § 6 Abs. 2 erster Satz AufG zur Anwendung, wonach der abgewiesene Asylwerber seinen Antrag betreffend Bewilligung nach dem AufG vor einer weiteren Einreise nach Österreich vom Ausland zu stellen hat.
Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch nicht, daß er einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG vom Inland aus gestellt habe.
Werden die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 AufG nicht erfüllt, so führt dies nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwingend zur Abweisung eines Antrages auf Aufenthaltsbewilligung, falls nicht ausnahmsweise eine Antragstellung vom Inland aus zulässig ist, was jedoch im vorliegenden Fall nicht zutrifft.
Insoweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, er sei durch den Inhalt des angefochtenen Bescheides in seinem durch Art. 8 MRK geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt, ist ihm zu entgegnen, daß der Gesetzgeber der AufG-Novelle 1995 mit den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG und des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG sowie der darin enthaltenen - von der Bundesregierung auch genützten - Verordnungsermächtigung jedenfalls in Ansehung von rechtskräftig abgewiesenen Asylwerbern bereits auf die durch die in Rede stehende Bestimmung der MRK geschützten Rechtsgüter Bedacht genommen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 96/19/0738).
Die in § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG vorgenommene Einschränkung des Rechtes solcher Fremder zur Inlandsantragstellung auf den Fall des Verlustes des Asyls widerspricht aus folgenden Erwägungen nicht dem Art. 8 MRK:
Die aus den Erläuternden Bemerkungen zum Aufenthaltsgesetz (vgl. RV 525 BlgNR 18. GP) ersichtliche Zielvorstellung dieses Gesetzes, die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch Stellung von Asylanträgen (darunter sind auch bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes gestellte Asylanträge zu verstehen) zu verhindern, welche zum Schutze der öffentlichen Ordnung auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt erscheint, verbietet es sowohl, abgewiesene Asylwerber (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. September 1996, Zl. 95/19/0396) als auch Asylwerber während der Dauer ihres Asylverfahrens in Ansehung ihrer privaten Interessen im Inland besser zu stellen als einen Fremden, der erstmals eine Aufenthaltsbewilligung beantragt. Entscheidend ist, daß im Falle der gedachten Zulässigkeit der Inlandsantragstellung während eines Asylverfahrens oder nach dessen negativem Abschluß der sonst für Einwanderungswillige geltende Grundsatz, wonach die Entscheidung vom Ausland aus abzuwarten ist, im Ergebnis durchbrochen wäre. Eine Einschränkung eines gedachten durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützten Rechtes auf Neuzuwanderung zur Wahrung persönlicher Interessen im Inland durch die in Rede stehende Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG wäre - ebenfalls aus dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung - aus dem Grunde des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1997, Zl. 96/19/0593).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997190688.X00Im RIS seit
02.05.2001