TE Bvwg Beschluss 2020/8/25 L516 2164530-1

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Veröffentlicht am 25.08.2020
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Entscheidungsdatum

25.08.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L516 2164530-1/10Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter in der Rechtssache von XXXX , geb. XXXX , StA Iran, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH – ARGE Rechtsberatung, beschlossen:

A)

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2019, L516 2164530-1/6E, mit welchem der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt sowie gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, wird gemäß § 62 Abs 4 AVG dahingehend berichtigt, dass der Name des Beschwerdeführers richtig XXXX zu lauten hat.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2019, L516 2164530-1/6E, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Mit Schriftsatz vom 26.06.2020 regte der Beschwerdeführer die Berichtigung seines Familiennamens an.

1. Sachverhalt

1.1 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2019, L516 2164530-1/6E, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Auf der ersten Seite des Erkenntnisses wurde der Name des Beschwerdeführers mit XXXX angegeben. Der Beschwerdeführer hat jedoch im Laufe des Beschwerdeverfahrens auch eine Geburtsurkunde in Vorlage gebracht und auf jenem Dokument wurde der Name des Beschwerdeführers vollständig mit XXXX angegeben, wie sich aus der Übersetzung in die deutsche Sprache durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die persische Sprache ergibt (OZ 9).

2. Beweiswürdigung

2.1 Der Sachverhalt (I.) ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Absatz 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2.TB, § 62 Rz 45 ff).

3.2 Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).

Zum gegenständlichen Verfahren

3.3 Im vorliegenden Fall wurde vom Bundesverwaltungsgericht in der Einleitung des Erkenntnis-Spruches und im Spruch selbst der vom Beschwerdeführer im Verfahren geführte Name unrichtig, weil unvollständig, bezeichnet. Die Unrichtigkeit ist aufgrund Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt offenkundig und beruht auf einem Versehen - d. h. sie hätte bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden können. Somit ist die Berichtigung des Fehlers mit Beschluss zulässig.

3.4 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Revision

3.5 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

3.6 Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Berichtigung Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L516.2164530.1.00

Im RIS seit

03.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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